Gemeindeblatt für die Jüdischen Gemeinden Preussens
- Journal
- Gemeindeblatt für die Jüdischen Gemeinden Preussens
- Volume
- 14 (1936)
- Issue
- 2 (1.2.1936) inkl. Mitteilungen der Synagogen-Gemeinde zu Stettin und Pommerns
- Date
- 1936-02-01
- Page
- Seite 4 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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weges empfunden, weil die in besonders gelagerten Fällen dem Täter zuzubilligende Andersbewertung der Tat vom Richter verlangt wird und vom Angeklagten nicht als „Gnade“, sondern als „Recht“ entgegengenommen werden soll. Erfordert aber das Recht und die Gerechtigkeit eine Strafe, dann steht niemandem das Recht zu, sie zu er- Gemeirrdeölteste aus Westfalen Zeichnung von Caymer-Unfermoyer lassen. Nur bei Delikten gegen die Person des Staatsoberhauptes ist diesem ein Begnadigungsrecht gegeben. Der Strafzweck läßt bereits erkennen, daß die Strafgewalt ausschließlich vom Staate ausge&bt wird. Das gesamte Verfahren findet öffentlich auf dem Marktplatz statt. Zur Erstattung einer Anzeige ist jeder Zeuge einer strafbaren Handlung verpflichtet; ein öffentlicher Ankläger ist unbekannt. Zur Verteidigung ist jedermann berechtigt. Da die Richter stets ehrenamtlich tätig sind, entstehen keine Gerichlskosten, verwirkte Geldstrafen kommen dem Geschädigten zu oder finden zu wohltätigen Zwecken Verwendung. Das Strafgesetz sieht außer der Todesstrafe vornehmlich Körper- und Geldstrafen vor. Gefängniswie überhaupt entehrende Strafen — daß die Körperstrafe nicht als entehrend galt, wurde schon oben behandelt — werden nur selten verhängt, da auf die Erhaltung der persönlichen Freiheit und Würde eines jeden Menschen hoher Wert gelegt wird. Die häufige Androhung der Todesstrafe hängt offenbar mit der gleichen Uebung der Nachbarvölker zusammen und soll vornehmlich von der Tat abschrecken. Bevor nämlich andererseits ein Todesurteil gefällt werden kann, muß eine Reihe besonderer, erschwerender Voraussetzungen erfüllt sein; sind diese nicht gegeben, so kann anstelle der vom Gesetz angedrohten Todesstrafe nur eine geringere Strafe verhängt werden. So muß z. B. der Täter vor der Tat ausdrücklich verwarnt worden sein und dann bewußt der Warnung zuwidergehandelt haben; ferner muß eine übereinstimmende Aussage mindestens zweier Zeugen vorliegen, an die eine Reihe schwieriger Fragen zu richten ist und die später selbst die Hinrichtung vorzunehmen haben, da sie allein die Richtigkeit und Gerechtigkeit des Urteils bestätigen können und sich bei einer Falschaussage auch noch mit einem Mord belasten würden. Die Richter müssen an dem Tage, an dem sie ein Todesurteil fällen, fasten und ihren Spruch, dessen Verkündung in diesem Falle erst am folgenden Tage erfolgen darf, inzwischen nochmals genau überprüfen. Bei diesen zahlreichen Vorsichtsmaßregeln, die das Gericht zur größtmöglichen Sorgfalt zwingen, kann im Strafprozeß auf eine Berufungs- oder Revisionsinstanz, die das jüdische Zivilrecht kennt, verzichtet werden, zumal bei Todesverbrechen ein Gerichtshof von 23 Richtern entscheidet. — Die Höhe der Strafe wird nach dem sogenannten Talions- oder Wiedervergeltungsprinzip bestimmt. Das sprichwörtlich gewordene, so häufig mißverstandene Wort „Auge um Auge, Zahn um Zahn ..fordert nichts anderes als eine gerechte Strafe, die weder zu streng noch zu milde sein soll. Der in dieses Schlagwort gelegte Sinn ist natürlich nicht buchstäblich zu erfüllen, was schon aus physischen Gründen gar nicht möglich ist; der gerechte Ausgleich kann nur durch den Richter, für den'allein dieser Grundsatz eine Richtschnur sein soll, und nur in einem übertragenen Sinne gewährt werden. Was wirklich gemeint ist, erklärt die Bibel selbst bei der ersten der drei Stellen, die jenen Grundsatz aussprechen (2. B. M cp. 21 v. 24 ff): „Wenn jemand das Auge seines Dieners oder seiner Magd verletzt, so soll er sie für das Auge zur Freiheit entlassen. Wer seinem Diener oder seiner Magd einen Zahn ausschlägt, soll sie für den Zahn zur Freiheit entlassen.“ „Wer ein Stück Vieh erschlägt, soll es ersetzen: Leben um Leben.“ (3. B. M., cp. 24 v. 18); so wie hier voller Schadensersatz für das ums Leben gebrachte Tier gefordert wird, so soll stets eine Körperverletzung durch eine angemessene, bei bleibenden Schäden vermehrfachte Geldentschädigung gesühnt, ein Diebstahl mit erhöhter Wiedererstattungspflicht bestraft werden. Die erwähnte Verwarnung des Täters vor der Tat deutet schon auf das Erfordernis eines vorsätzlich verübten Verbrechens hin, wobei der Vorsatz auch gerade auf eine Uebertretung des dem Täter bekannten Gesetzes gerichtet sein muß. Das jüdische Strafrecht sieht z. B. bei einer Uebertretung der Sabbatvorschriften die Todesstrafe vor; es leuchtet ein, daß die Unkenntnis dieser Religionsgesetze als Schuldbefreiungsgrund anerkannt werden muß, da es gewiß zu allen Zeiten Menschen geben wird, die diese Gesetze nicht kennen und verstehen. In den modernen Strafgesetzbüchern werden nur solche Verbrechen mit schwersten Strafen bedroht, die jedermann als „Verbrechen“ bekannt sind und sein müssen. Da das jüdische Strafrecht den Kreis dieser Verbrechen "weiter zieht, muß es auch mit einer etwaigen Unkenntnis ihres strafbaren Charakters rechnen. — Daß auf einer Sabbatentheiligung überhaupt die Todesstrafe stand, mag uns als besonders hart erscheinen, findet aber seine Begründung darin, daß der Sabbat zur Zeit des jüdischen Staates nicht nur eine religiöse und soziale Bedeutung hatte. Die Sabbatheiligung war vielmehr Thoroschrem in der Synagoge in Celle um 1800 Zaidlnung von Raymer-Untermoyer ein wesentlicher Grundsatz der theokratischen Staatsverfassung, die Sabbatentweihung bedeutete somit einen Verstoß gegen ein wesentliches Staatsgrundgesetz'und wurde geradezu als Hochverrat angesehen. Die Sorgfalt, mit der man bei der Auswahl der Richter zu Werke ging, zeigt vielleicht am deutlichsten das ernste 4