Gemeindeblatt für die Jüdischen Gemeinden Preussens
- Journal
- Gemeindeblatt für die Jüdischen Gemeinden Preussens
- Volume
- 14 (1936)
- Issue
- 2 (1.2.1936) inkl. Mitteilungen der Synagogen-Gemeinde zu Stettin und Pommerns
- Date
- 1936-02-01
- Page
- Seite 3 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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Strafe und Kultur Von Dr. Ernst Walter Ein Recht zu strafen haben der Erzieher und der Staat. So wie der Gebrauch dieses Rechtes durch den Erzieher Rückschlüsse auf seine eigene Bildung zuläßt, so berechtigt die Art und Weise, mit der der Staat seine Strafbefugnis austtbt, zu Folgerungen auf die Kultur, d. h. das gesamte geistige Leben und die Gesittung des Volkes. Wenn wir vom „dunklen Mittelalter“ sprechen, dann denken wir in erster Linie an die geheimen Inquisitionsgerichte, die Anwendung der Folter, die martervollen Todes- und Verstümmelungsstrafen. Demgegenüber stellt sich uns z. B. das Strafvollzugs- und Gefängniswesen unseres Jahrhunderts, auf dessen stete Weiterentwicklung die gemeinsamen Bemühungen der Völker gerichtet, sind, als ein Symptom des „Kulturfortschritts“ dar. Das Strafrecht wird somit zum sinnfälligen Ausdruck des jeweiligen Kulturstandes. Sieht man als Aufgabe der Kultur die Pflege und Vervollkommnung der den Menschen von der Natur mitgegebenen seelischen und sittlichen Eigenschaften an, so könnte die Entwicklung, die die Strafe in ihrem Gebrauch durch die Menschen genommen hat, im entsprechenden Sinne überschrieben werden: Vom Triebhaften zum Zweckerfüllten. Die gleichmäßige allgemeine Entwicklung geht von der zornerfüllten Rache des Verletzten oder Geschädigten oder auch seiner Verwandten als der primitiven Urform der Strafe aus. An ihre Stelle tritt später eine geordnete Privatstrafe, die zu einer Sühnung des Delikts durch wiedergutmachende Bußleistungen führt, bis schließlich die Privatstrafe von der in der Hand des Staates liegenden öffentlichen Bestrafung verdrängt und abgelöst wird, ln ihrer Handhabung durch den Staat wird die Strafe zu einem die strauchelnden Menschen zielbewußt veredelnden und die menschliche Gemeinschaft schützenden und sichernden Instrument. — Setzen wir nun aber das Strafrecht in jenen größeren Zusammenhang, in den wir es in der Regel einordnen, nämlich das Recht als Gesamtbegriff, so fällt uns auf, daß die übrigen Rechtsgebiete, vornehmlich das bürgerliche und das Verwaltungsrecht, nicht in diesem Umfange ein Bild der Kultur ihrer Zeit vermitteln. Diese Rechtsquellen dienen der guten Ordnung und Verwaltung des privaten und öffentlichen Lebens eines Volkes, also überwiegend zivilisatorischen Zwecken. Ihre Entwicklung braucht derjenigen des Strafrechts nicht parallel zu laufen, was vom Standpunkt des Rechts als einer Einheit aus doch angenommen werden müßte. Das beweisen gerade alte Völker, bei denen ein hochentwickeltes Zivilrecht einem unentwickelten Strafrecht gegenüberstand. Die Sonderstellung des Strafrechts und der ihm eigentümliche Charakter zeigen sich auch darin, daß sozusagen seinen allgemeingültigen Grundstock die zehn Gebote bilden, die allerdings lediglich Normen ohne Strafsanktionen enthalten. Das Strafrecht ist nach einer anderen Seite hin ausgerichtet als das sonstige Recht. Es ist dem „Rechtskreis“ nur seiner äußeren Form nach zugehörig, seinem Wesen und inneren Aufbau nach bildet es einen Ausschnitt des „Kulturkreises“. Wenn hier in Ergänzung der Ausführungen über „Jüdisches Recht“ in Nr. 6 (1. Juni 1935) des Gemeindeblattes einige Schlaglichter auf das jüdische Strafrecht geworfen werden sollen, die in dem dargelegten Sinne zugleich ein Stück jüdischer Kultur erhellen, so sei noch vorausgeschickt, daß „Strafrecht“ in einem weiteren Sinne als gemeinsamer Oberbegriff für die Rechtsnormen des Strafgesetzes und für die Praxis der richterlichen Strafzumessung und des Strafvollzuges gebraucht wird. Zur Vermeidung unberechtigter Schlußfolgerungen muß stets neben dem Strafgesetz auch die Strafübung berücksichtigt werden. So könnte die im jüdischen Gesetz überraschend häufige Androhung der Todesstrafe leicht zu Fehlschlüssen verleiten, wenn man außeracht läßt, daß als Richtschnur für die Gerichte galt, daß eher 100 Schuldige frei ausgehen sollten als einer unschuldig verurteilt, und daß ein Synhedrion unheilvoll und verderblich genannt wurde, wenn es in je sieben Jahren auch nur ein Todesurteil fällte. — Wie sich stets die bewertende Betrachtung eines Strafrechts auf einen längeren Zeitraum erstrecken muß, — in allen Völkern wechseln in gewissen Zeitahständen und oft Kreisläufen die herrschenden Theorien und die für die Praxis maßgeblichen Grundsätze einander ab — so ist hier die Entwicklung des Strafrechts mitberücksichtigt worden. Die Grundlage bildet das biblisch-talmudische Recht, doch sind auch die Weiterbildungen und deutenden Auslegungen der rabbinischen Epoche, vor allem des Maimonides, herangezogen worden. Bei einer Würdigung und Bewertung des alten jüdischen Strafrechts sollte man das Recht der Völker jener Zeit zum Vergleich heranziehen. Und doch wird ein jeder die jüdischen Rechtsbestimmungen aucli zu den uns geläufigen Rechtsordnungen unserer Tage in Beziehung setzen. Bei einer derartigen Rechtsvergleichung müssen dann aber die in den vielen Jahrhunderten erfolgten grundlegenden Wandlungen der vom Recht zu gestaltenden Verhältnisse berücksichtigt werden. So wie das Recht Rückschlüsse auf seine Zeit zuläßt, so wurzelt es doch auch umgekehrt in seiner Zeit. Dies mag an einem Beispiel verdeutlicht werden. Das jüdische Recht kennt die Geißelstrafe. Uns erscheint heute jede Körperstrafe als unvereinbar mit der menschlichen Ehre und Würde. Dieses Gefühl war dem Altertum fremd; höchste Würdenträger konnten einer Geißelstrafe unterzogen werden, ohne an ihrem Ansehen geschädigt zu werden. Dennoch begrenzte das jüdische Recht die Zahl der erlaubten Schläge und legte ausdrücklich fest, daß auch diese gestatteten Geißelhiebe nie in ihrer vollen Zahl ausgeteilt werden durften. Wenn also das jüdische Recht bereits zu einer-Zeit, da die Körperstrafe den allgemeinen Ehrvorstellungen nicht zuwiderlief, sich selbst Grenzen setzte, um ja Entwürdigungen zu vermeiden, dann ist die Folgerung berechtigt, daß gewiß auch das jüdische Strafrecht von dem Augenblicke an auf diese Strafart ganz verzichtet hätte, als sie mit den allgemeinen Empfindungen von menschlicher Ehre nicht mehr in Einklang gebracht werden konnte. Einen Hauptzweck der Strafe bildet nach jüdischer Vorstellung die Wiederaussöhnung des Schuldigen mit der Volksgemeinschaft durch eine gerechte Strafe. Die Strafe wird gleichsam als ein von Gott dem Sünder auferlegtes Reinigungsopfer betrachtet, das dieser in seiner ganzen Schwere auf sich nehmen muß. Die Durchführung dieses Gedankens bis zur letzten Folgerung beweist die innere Kraft und das gute Gewissen des jüdischen Strafrechts. So gibt es keine Verjährung des Strafverfolgungsrechtes und keine Begnadigung, ein dem Geschädigten gewährter Ausgleich kann die Strafe nicht ersetzen oder ermäßigen, nicht einmal der Tod des Verbrechers vor Abbüßung der vollen Strafe hebt seine Schuld auf: den Verwandten ist es untersagt, ihn zu betrauern und erhrenvoll zu bestatten. Hat der Schuldige aber die Strafe verbüßt, so „ist er wieder dein Bruder“. — Daß das jüdische Strafrecht auch ein sonst vielfach dem Ausgleich unbilliger Härten dienendes Begnadigungsrecht ablehnt, mag zunächst verwunderlich erscheinen. Eine Begnadigung wird deswegen gleichsam als eine Störung des gradlinig durchgeführten Straf- 3