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Gemeindeblatt für die Jüdischen Gemeinden Preussens · 1935-12-01 · 12 (1.12.1935) · p. Seite 9

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Journal
Gemeindeblatt für die Jüdischen Gemeinden Preussens
Volume
13 (1935)
Issue
12 (1.12.1935)
Date
1935-12-01
Page
Seite 9 (sequence 9)
Language
German
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1 durch du heilige tsmd (Ohrt, soweit es du „heilige Land“ ist Anders die drei übrigen Bild-Büchcr von Palästina: sie alle zeigen in künstlerisch hochwertigen, am Beispiel des Films geschulten Bildern das „Erez Israel“ von heute: Landschaften und Stkdtebilder, Siedlungen, Köpfe von Juden und Arabern, von Alten und Jungen, Menschen bei der Arbeit und bei der Ruhe — sie zeigen Land und Leben. Du neueste dieser Bücher, das von Georg Landauer, beschränkt sich darauf, die unterschriftlosen Bilder direkt auf den Beschauer wirken zu lassen; dazu bringt es ein in politischer Hinsicht besonders aufschlußreiches Vorwort des Herausgebers und eine Uebersichtskarte. Das Buch des Verfassers und Verlegers Luciano Morpurgo spiegelt in zahlreichen Bildern alle Seiten, Nationen und Glaubensbekenntnissen des Landes wieder und trägt ein herzliches Geleitwort von Chaim Weizmann. Das Werk von 96 schönen Aufnahmen von Casparius ist erfolgreich bemüht, nur du Wesentliche und für das Land Typische wiederzugeben, wie Arthur Rundt in der Einleitung betont; ein anekdotisch gewürzter Kommentar ergänzt die hüle Wirkung der Bilder. H. M. 3. Neuerscheinungen. Kochbuch für den {Mischen Haushalt und Großbetrieb. Ausgabe B. Speisenfolge für die Gemeinschaftsküche. Ratschläge für Diätküche. Hinweise für Palästina. Herausgegeben vom Jüdischen Frauenbund. Berlin: Philo- Verlag. 1935. 143 S. Keine Geringeren als Goethe (Tagebuch-Aufzeichn. Karlsbad 1827) und Heine (an vielen Stellen seiner Briefe und Werke) rühmen die „gute jüdische Küche“. Das neue, handliche und billige „Kochbuch für die jüdische Küche“ des Philo-Verlags füllt eine Lücke au, da die bekannten älteren Werke fast alle vergriffen sind. Auch für den palästinensischen Haushalt und die Feiertags- (z. B. Pessach-) sowie die Diät-Küche bringt das Buch brauchbare und praktische Rezepte aller kostspieligeren und einfacheren Gerichte. Von allgemeinem Interesse dürften die Kapitel über die Durchführung der rituellen Vorschriften im Haushalt und über die Entstehung und Symbolik der jüdischen Spezialgegichte sein. D. Amtlicher Teil Erste Verordnung zum Reichsbürgergesetz. Vom 14. November 1935 Auf Grund des § 3 des Reichsbürgergesetzes vom 15. September 1935 (Keichsgcsetzbl. 1 S. 11461 wird folgendes verordnet: § 1. (1) Bis zum ErlaB weiterer Vorschriften über den Reichsbürgerbrief gelten vorläufig als Reichsbürger die Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes, die beim Inkrafttreten des Reichsbürgergesetzes das Reichstagswahlrecht besessen haben, oder denen der Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers das vorläufige Reichsbürgerrecht verleiht (2) Der Reichsminister des Innern kann im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers das vorläufige Reichsbürgerrecht entziehen. g 2. (1) Die Vorschriften des § 1 gelten auch für die Staatsangehörigen jüdischen Mischlinge. (2) Jüdischer Mischling ist, wer von einem oder zwei der Rasse nach volljüdischen GroBelternteilen abstammt, sofern er nicht nach § 5 Abs. 2 als Jude gilt. Als volljüdisch gilt ein GroBelternteil ohne weiteres, wenn er der jüdischen Religionsgemeinschaft angehört hat. g 3. Nur der Reichsbürger kann als Träger der vollen politischen Rechte das Stimmrecht in politischen Angelegenheiten ausüben und ein öffentliches Amt bekleiden. Der Reichsminister des Innern oder die von ihm ermächtigte Stelle kann für die Uebergangszeit Ausnahmen für die Zulassung zu öffentlichen Aemtam gestatten. Die Angelegenheiten der Religionsgesellschaften werden nicht berührt. g 4. (1) Ein Jude kann nicht Reichsbürger sein. Ihm steht ein Stimmrecht in politischen Angelegenheiten nicht zu; er kann ein öffentliches Amt nicht bekleiden. (2) Jüdische Beamte treten mit Ablauf des 31. Dezember 1935 in den Ruhestand. Wenn diese Beamten im > Weltkrieg an der Front für das Deutsche Reich oder für seine Verbündeten gekämpft haben, erhalten sie bis zur Erreichung der Altersgrenze als Ruhegehalt die vollen zuletzt bezogenen ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge; sie steigen jedoch nicht in Dienstalterstufen auf. Nach Erreichung der Altersgrenze wird ihr Ruhegehalt nach den letzten ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen neu berechnet. (3) Die Angelegenheiten der Religionsgesellschaften werden nicht berührt. (4) Das Dienstverhältnis der Lehrer an öffentlichen jüdischen Schulen bleibt bis zur Neuregelung des jüdischen Schulwesens unberührt. g 5. (1) Jude ist, wer von mindestens drei der Rasse nach volljüdischen Grofieltern abstammt. § 2 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung. (2) Als Jude gilt auch der von zwei volljüdischen Grofieltern abstammende Staatsangehörige jüdische Mischling, a) der beim Erlaß des Gesetzes der jüdischen Religionsgemeinschaft angehört hat oder danach in sie aufgenommen wird, b) der beim ErlaB des Gesetzes mit einem Juden verheiratet war oder sich danach mit einem solchen verheiratet, c) der aus einer Ehe mit einem Juden im Sinne des Absatzes 1 stammt, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre vom 15. September 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1146) geschlossen ist, - d) der aus dem außerehelichen Verkehr mit einem Juden im Sinne des Absatzes 1 stammt und nach dem 31. Juli 1936 aufierehelich geboren wird. g 6. (1) Soweit in Reichsgesetzen oder in Anordnungen der. Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei und ihrer Gliederungen Anforderungen an die Reinheit des Blutes gestellt werden, die über § 5 hinausgehen, bleiben sie unberührt (2) Sonstige Anforderungen an die Reinheit des Blutes, die über § 5 hinausgehen, dürfen nur mit Zustimmung des Reichsministers des Innern und des Stellvertreters des Führers gestellt werden. Soweit Anforderungen dieser Art bereits bestehen, fallen sie am 1. Januar 1936 weg, wenn sie nicht von dem Reicbsminister des Innern im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers zugelassen werden. Der Antrag auf 'Zulassung ist bei dem Reichsminister des Innern zu stellen. g 7. Der Führer und Reichskanzler kann Befreiungen von den Vorschriften der Ausführungsverordnungen erteilen. Berlin, den 14. November 1935. Der Führer und Reichskanzler Der Reichsminister des Innern Der Stellvertreter des Führers Erste Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre. Vom 14- November 1935 Auf Grund des § 6 des Gesetzes zum Schutze des deutschen Blutes und, der deutschen Ehre vom 15. -September 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1146) wird folgendes verordnet: g 1. (1) Staatsangehörige sind die deutschen Staatsangehörigen im Sinne des Reichsbürgergesetzes. (2) Wer jüdischer Mischling ist, bestimmt § 2 Abs. 2 der Ersten Verordnung vom 14. November 1935 zum Reichsbürgergesetz (Reichsgesetzbl. I S. 1333). (3) Wer Jude ist, bestimmt § 5 der gleichen Verordnung. g 2. Zu den nach § 1 des Gesetzes verbotenen Eheschließungen gehören auch die Eheschließungen zwischen Juden und Staatsangehörigen jüdischen Mischlingen, die nur einen volljüdischen GroBelternteil haben. g 3. (1) Staatsangehörige jüdische Mischlinge mit zwei volljüdischen Grofieltern bedürfen zur Eheschließung 9

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