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Gemeindeblatt für die Jüdischen Gemeinden Preussens · 1935-12-01 · 12 (1.12.1935) · p. Seite 10

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Journal
Gemeindeblatt für die Jüdischen Gemeinden Preussens
Volume
13 (1935)
Issue
12 (1.12.1935)
Date
1935-12-01
Page
Seite 10 (sequence 10)
Language
German
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mit Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes oder mit Staatsangehörigen jüdischen Mischlingen, die nur einen volljüdischen Großelternteil haben, der Genehmigung des Reichsministers des Innern und des Stellvertreters des Führers oder der von ihnen bestimmten Stelle. (2) Bei der Entscheidung sind insbesondere zu berücksichtigen die körperlichen, seelischen und charakterlichen Eigenschaften des Antragstellers, die Dauer der Ansässigkeit seiner Familie in Deutschland, seine oder seines Vaters Teilnahme am Weltkrieg und seine sonstige Familiengeschichte. (3) Der Antrag auf Genehmigung ist bei der höheren Verwaltungsbehörde zu stellen, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. (4) Das Verfahren regelt der Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers. § 4. Eine Ehe soll nicht geschlossen werden zwischen Staatsangehörigen jüdischen Mischlingen, die nur einen volljüdischen GroBelternteil haben. g 5. Die Ehehindernisse wegen jüdischen Bluteinschlages sind durch § 1 des Gesetzes und durch §§ 2 bis 4 dieser Verordnung erschöpfend geregelt. g 6. Eine Ehe soll ferner nicht geschlossen werden, wenn aus ihr eine die Reinerhaltung des deutschen Blutes gefährdende Nachkommenschaft zu erwarten ist. g 7. Vor der Eheschließung hat jeder Verlobte durch das Ehetauglichkeitszeugnis (§ 2 des Ehegesundheitsgesetzes vom 18. Oktober 1935 — Reichsgesetzbl. I S. 1246) nachzuweisen, daß kein Ehehindernis im Sinne des § 6 dieser Verordnung vorliegt. Wird das Ehetauglichkeitszeugnis versagt, so ist nur die Dienstaufsichtsbeschwerde zulässig. g 8. (1) Die Nichtigkeit einer entgegen dem § 1 des Gesetzes oder dem § 2 dieser Verordnung geschlossenen Ehe kann nur im Wege der Nichtigkeitsklage geltend gemacht werden. (2) Für Ehen, die entgegen den §§ 3, 4 und 6 geschlossen worden sind, treten die Folgen des § 1 und des § 5Abs.l des Gesetzes nicht ein. § 9." Besitzt einer der Verlobten eine fremde Staatsangehörigkeit, so ist vor einer Versagung des Aufgebotes wegen eines der im § 1 des Gesetzes oder in den §§ 2 bis 4 dieser Verordnung genannten Ehehindernisse sowie vor einer Versagung des Ehetauglichkeitszeugnisses in Fällen des § 6 die Entscheidung des Reichsministers des Innern .einzuholen. g 10. Eine Ehe, die vor einer deutschen Konsularhehörde geschlossen ist, gilt als im Inlande geschlossen. § H. Außerehelicher Verkehr im Sinne des § 2 des Gesetzes ist nur der Geschlechtsverkehr. Strafbar nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes ist auch der außereheliche Verkehr zwischen Juden und Staatsangehörigen jüdischen Mischlingen, die nur einen volljüdischen GroBelternteil haben. § 12. (1) Ein Haushalt ist jüdisch (§ 3 des Gesetzes), wenn ein jüdischer Mann Haushaltungsvorstand ist oder der Hausgemeinschaft angehört. (2) Im Haushalt beschäftigt ist, wer im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses in die Hausgemeinschaft aufgenommen ist, oder wer mit alltäglichen Haushaltsarbeiten oder anderen alltäglichen, mit dem Haushalt in Verbindung stehenden Arbeiten beschäftigt ist. (3) Weibliche Staatsangehörige deutschen oder art- . verwandten Blutes, die beim Erlaß des Gesetzes in einem jüdischen Haushalt beschäftigt waren, können in diesem Haushalt in ihrem bisherigen Arbeitsverhältnis bleiben, wenn sie bis zum 31. Dezember 1935 das 35. Lebensjahr vollendet haben. (4) Fremde Staatsangehörige, die weder ihren Wohnsitz noch ihren dauernden Aufenthalt im Inlande haben, fallen nicht unter diese Vorschrift. g 13. Wer dem Verbot des § 3 des Gesetzes in Verbindung mit § 12 dieser Verordnung zuwider handelt, ist nach g 5 Abs. 3 des Gesetzes strafbar, auch wenn er nicht Jude ist § 14. Für Verbrechen gegen § 5 Abs. 1 und 2 des Gesetzes ist im ersten Rechtszuge die große Strafkammer zuständig. g 15. Soweit die Vorschriften des Gesetzes «nd »einer Ausführungsverordnungen sich auf deutsche Staatsangehörige beziehen, sind sie auch auf Staatenlose anzuwenden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inlande haben. Staatenlose, die ihren' Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Auslande haben, fallen nur dann unter diese Vorschriften, wenn sie früher die deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben. g 16. (1) Der Führer und Reichskanzler kann Befreiungen von den Vorschriften des Gesetzes und der Ausführungsverordnungen erteilen. (2) Die Strafverfolgung eines fremden Staatsangehörigen bedarf der Zustimmung der Reichsminister der Justiz und des Innern. g 17. Die Verordnung tritt an dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft. Den Zeitpunkt des . Inkrafttretens des § 7 bestimmt der Reichsminister des Innern; bis zu diesem Zeitpunkt ist ein Ehetauglichkeitszeugnis nur in Zweifelsfällen vorzulegen. Berlin, den 14. November 1935. Der Führer und Reichskanzler Der Reichsminister des Innern Der Stellvertreter des Führers Der Reichsminister der Justiz Die Nürnberger Gesetze •werden in Oberscblesien nicht angewendet Der Oberpräsident der Provinz Oberschlesien in Oppeln hat in einem Bescheide ausgeführt, daß, soweit das Reichsbürgergesetz und das Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre sowie die dazu ergangenen und noch ergehenden Ausführungsvorschriften eine unterschiedliche Behandlung im Sinne der Minderheitenschutzbestimmungen des Genfer Abkommens enthalten, diese Vorschriften auf die Teile Oberschlesiens, - für die das Genfer Abkommen gilt, keine Anwendung finden. In oberschlesischen Zeitungen wird weiter eine Mitteilung der Deutschen Arbeitsfront veröffentlicht, wonach die Gesetzesbestimmungen, nach denen weibliche Hausgehilfen unter 45 Jahren ab 1. Januar 1936 nicht mehr in jüdischen Haushalten beschäftigt werden dürfen, durch Versehen in Oberschlesien veröffentlicht worden seien. Sie treten im ehemaligen Abstimmungsgebiet nicht in Kraft. Kalender für Dezember Sonntag Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Sonnabend Dez. « ff n t» 1 2 3 4 5 6 7 Ulk« ff ff ff n » » 5 6 7 8 9 10 11 Wajjexe Sonntag Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Sonnabend * n n « ff »* 8 9 10 11 12 13 14 ff ff tf ff ff ff ff 12 13 14 15 16 17 18 WajjUcblaeb Sonntag Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Sonnabend n n n *9 ff 15 16 17 18 19 20 21 ff ff w m ff ff ff 19 20 21 22 23 24 OsataMM 25 k; tank Sonntag 22 » 26 Montag 23 27 l . - Dienstag 24 28 «• - . Mittwoch 25 29 l. . Donnerstag w 26 ff 30L. . t.hilaata Freitag 27 TlMk 11.. . l. . Sonnabend n 28 2 1.. „ titau Mi Sonntag 29 3 Montag ff 30 ff 4 Dienstag ff 31 ff 5 10

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