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Gemeindeblatt für die Jüdischen Gemeinden Preussens · 1935-12-01 · 12 (1.12.1935) · p. Seite 3

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Journal
Gemeindeblatt für die Jüdischen Gemeinden Preussens
Volume
13 (1935)
Issue
12 (1.12.1935)
Date
1935-12-01
Page
Seite 3 (sequence 3)
Language
German
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stisch tli Jude behandelt wird. Du ist z. B. dann der Fall, wenn er der jüdischen Religionsgemeinschaft angehört. Die Kinder aus einer Mischehe zwischen einem Juden und einer Christin deutschen Blutes sind Juden, wenn sie in die jüdische Religionsgemeinschaft aufgenommen worden sind; gehören sie aber einer christlichen Konfession an, so sind sie Mischlinge Audi die Ehe mit einem Juden macht den Mischling zum Juden. Die Rechtslage beider Gruppen ist nun in manchen wichtigen Beziehungen verschieden. Ein Jude kann nicht Reichsbürger sein; hingegen gilt der Staatsangehörige jüdische Mischling ebenso wie der Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes vorläufig als Reichsbürger, wenn er beim Inkrafttreten des Reichsbürgergesetzes das Reichstagswahlrecht besessen hat. Das ist von gröfiter praktischer Bedeutung für die Beamten. Ein Jude kann kein öffentliches Amt bekleiden. Dies Verbot trifft also die jüdischen Mischlinge nicht. Wohl aber trifft es die jüdischen Beamten, die nach dem Gesetz vom 7. April 1933 im Amt bleiben konnten, weil sie entweder vor dem 1. August 1914 Beamte geworden waren oder im Weltkrieg an der Front gekämpft hatten, oder Väter bzw. Söhne von Gefallenen waren; auch sie müssen jetzt nach der neuen Verordnung mit dem Ablauf des Jahres 1935 in den Ruhestand treten. Dabei wird den Frontkämpfern nur noch insofern eine Sonderstellung eingeräumt, als sie ihr jetzt erworbenes letztes Gehalt bis zur Erreichung der Altersgrenze weiter beziehen, während die übrigen jüdischen Beamten, die jetzt durch das Gesetz in den Ruhestand versetzt werden, sich mit der geringeren Pension begnügen müssen. Noch weiter als bei der Ausführung des Reichsbürgergesetzes geht die Differenzierung bei der Ausführung des zweiten oben genannten Gesetzes. Dieses verbietet Eheschließungen zwischen Juden und Staatsangehörigen deutschen- oder artverwandten Blutes. In dieser Beziehung stellt nun die Ausführungsverordnung den Staatsangehörigen jüdischen Mischling dem Staatsangehörigen deutschen Blutes dann gleich, wenn er nur einen jüdischen Großelternteil hat; auch ein solcher Mischling darf sich nicht mit einem Juden verheiraten. Dazu fügt die Verordnung noch eine Soll-Vorschrift: Zwei jüdische Mischlinge, die je nur einen jüdischen Großelternteil haben, sollen sich nicht miteinander verheiraten. Der Unterschied dieser Soll-Vorschrift gegenüber dem strengen Verbot des Gesetzes besteht darin, daß eine trotzdem zwischen zwei solchen Mischlingen abgeschlossene Ehe nicht für nichtig erklärt und nicht bestraft werden kann. Eine andere Stellung haben wiederum die Mischlinge mit zwei jüdischen Großeltern. Ihnen steht die Ehe mit Juden frei; Me hat dann die oben erwähnte staatsrechtliche Folge, daß der Mischling sein Bürgerrecht verliert. Hingegen bedürfen sie einer Genehmigung des Reichsministers des Innern und des Stellvertreters des Führers oder der von ihnen bestimmten Stelle, wenn sie sich mit Staatsangehörigen deutschen Blutes, oder mit Mischungen, die nur einen jüdischen Großelternteil haben, verheiraten wollen. Die Gesichtspunkte, die bei der Erteilung oder Versagung dieser Genehmigung eine Rolle spielen, werden in der Verordnung aufgeführt. Das Gesetz hatte weiter den außerehelichen Verkehr zwischen Juden und Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes verboten und. unter Strafe gestellt. Dies erläutert die Verordnung jetzt dahin, daß darunter nur der Geschlechtsverkehr zu verstehen ist, und daß der Staatsangehörige jüdische Mischling, der nur einen jüdischen Großeltern teil hat, dem Staatsangehörigen deutschen Blutes in dieser Beziehung gleichgestellt wird. Schließlich hat das Gesetz den Juden noch die Beschäftigung weiblicher Staatsangehöriger deutschen Blutes unter 45 Jahren in ihrem Haushalt untersagt Das bezieht sich, wie die Verordnung klarstellt, nur auf solche Haushalte, denen ein jüdischer Mann vorsteht oder angehört Eine jüdische Familie, die nur aus Frauen besteht wird also von dem Verbote nicht betroffen. Im Haushalt beschäftigt ist die Angestellte, die in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen ist. Außerdem faßt die Verordnung darunter auch solche weibliche Personen, die mit alltäglichen Haushaltsarbeiten oder anderen alltäglichen, mit dem Haushalt in Verbindung stehenden Arbeiten beschäftigt ist Solche Arbeiten also, die jucht jeden Tag, sondern nur in größeren Zeitabschnitten vorgenommen werden, fallen nicht unter das Verbot. Außerdem fügt die Verordnung aber auch eine für den Arbeitsmarkt wichtige Ausnahme zugunsten der mindestens fünfunddreißigjährigen Hausangestellten ein: sie dürfen, wenn sie am 15. September 1935 in einem jüdischen Haushalt tätig waren, in demselben Haushalt bleiben. Wechseln sie ihre Stellung, so stehen sie den anderen Hausangestellten unter 45 Jahren gleich. Das sehr verwickelte Problem des internationalen Rechts, wie weit sich die Bestimmungen dieses Gesetzes auf Personen beziehen, die keine deutschen Staatsangehörigen sind, behandelt die Ausführungsverordnung nur insoweit, als sie sich mit den Staatenlosen beschäftigt. Sie finden auf diese nur dann Anwendung, wenn sie entweder in Deutschland wohnen oder wenn sie früher die deutsche Staatsangehörigkeit besessen, später aber durch Ausbürgerung oder auf andere Weise verloren haben. Jüdisdie Wallfahrtsstätten in Palästina Von Dr. Max Osborn. Der sichtbaren Denkmäler jüdischer Ueberlieferung gibt es im heiligen Lande nicht allzu viele. Die schweren Schicksale, die im Altertum über Palästina und die nationalen Staatengebilde der Juden hinweggebraust sind, haben erbarmungslose Zerstörungen angerichtet. Was noch übrig war, ist zumeist unter der fast zwei Jahrtausende umfassenden. Herrschaft anderer Völker seit dem Beginn Unserer Zeitrechnung zerfallen. Aber was trotzdem erhalten blieb, und was die Ausgrabungen der letzten Dezennien zu Tage förderten, ist von größter Bedeutung, und es gesellt sich hinzu, was im Mittelalter und in den folgenden Jahrhunderten von den nie völlig vertriebenen jüdischen Bewohnern als bescheidene Denkzeichen an geweihten Stellen errichtet wurde. So ist noch immer eine erhebliche Anzahl ehrwürdiger Stätten über das Land verstreut, heut?, wie vor Zeiten Ziele frommer Wallfahrer und beredte!.Zeugen einer merkwürdigen und großartigen Vergangenheit, zum Teil Schauplätze religiöser Feste. Sagen und liegenden haben sich darum gesponnen. Bis in qle Uranfänge jüdischer Geschichte reichen die ErinnenmgMt zurück, die die Stadt Hebron südlich von Jerusalem und Bethlehem aufleben läßt. Hier ist die Gegend* wo das Geschlecht Abraham sich niederließ, als es vom Lande Ur in Mesopotamien ins kanaanitische Gebiet herüberwanderte. Die Bibel erzählt von dem Hain M a m r e, wo 'der Stammvater seine Zelte aufschlug, und von der Höhle Machpela, die er erwarb, um für sich und die Seinen eine Ruhestätte zu begründen. Die beiden Namen sind auch heute noch lebendig. Als ein Rest des Mamre-Hains wird die „Eiche Abrahams“ bezeichnet, die ein wenig abseits der Stadt zu finden ist und von Juden, Christen und Moslemin gleichermaßen verehrt wird. Ein verkrüppelter, vom gewaltigen Alter gebeugter Baum ist es, in einsamer Stille aufregend, in ernster Landschaft, die ganz erfüllt zu sein scheint von biblischer Atmosphäre. Braungraues Gestein und Geröll ringsum und die Hänge hinauf, aber der Blick schweift weit hinaus in fruchtbares Land mit reichen Wein-, Feigen- und mkbmbI

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