Gemeindeblatt für die Jüdischen Gemeinden Preussens
- Journal
- Gemeindeblatt für die Jüdischen Gemeinden Preussens
- Volume
- 13 (1935)
- Issue
- 10 (27.9.1935)
- Date
- 1935-09-27
- Page
- Seite 10 (sequence 10)
- Language
- German
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und SynifogaTontdwrt Heb Salme Guttmann und seiner Kinder in einem deutsch-polnischen Landstädtchen werden dargestellt. Das Trauerspiel des Familienunterganges spielt sich hier aber auf einer rem geistigen Ebene ab, denn die Erschütterungen des Weltkrieges bringen nur äußerliche Verwirrungen in das Leben des frommen Kaufmanns und seines Gegenspielers Chaam Jekeff, wandeln sich jedoch im Innern des wie Hiob leidenden Guttmann zu furchtbaren Konflikten, aus denen er nur einen Ausweg sieht, den Freitod. Nicht Was macht den Wert dieses Romans aus, sondern das Wie: die feine Dialektik und vertiefte Innerlichkeit machen dies Werk des Dichters und Musikers Levin zu seinem besten Buch. D. Die Jadenstadt: Vorobeickik, M.: Ein Ghetto im Osten (Wilna). 65 Bilder. Eingel. von S.Ctandour. Zürich.Leipzig: Füßlil913. 13 S. 64 Abb. (Schaubücher 27). — Balaban, Majer: Die Judenstadt von Lublin. Mit Zeichn. von Karl Rieh. Henker. Berlin: Jüd. Verl. 1919. 109 S. Wer den jüdischen Osten kennen lernen will, das Gesicht der „jüdischen Gasse“, ihrer Menschen und Häuser, ihrer wechselreichen Geschichte, der vertiefe sich, bevor er größere, wissenschaftliche oder kritische oder belletristische Werke liest, ein wenig in diese Bücher. Da steigt in schönen Photographien Wilna, das „Jerusalem der Galuth“. mit seinen Gäßchen, Synagogen, Klausen, mit seinen Bettlern und Händlern, Frauen, Kindern, Büchern, ja mit seiner jüdischer Atmosphäre empor, da steht in den Geschichten und der Geschichte Balabans die alte stolze Judenstadt Lublin vor einem mit ihren Heiligen und Märtyrern, Wohltätern und Wundertätern, Rabbis und Kaufleuten, Frommen und Unseligen, ein buntes. Amtlicher Teil boten. Trotzdem geschlossene Ehen sind nichtig, auch wenn sie zur Umgehung dieses Gesetzes im Ausland geschlossen sind. (2) Die Nichtigkeitsklage kann nur der Staatsanwalt erheben. § 2 Außerehelicher Verkehr zwischen Juden und Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes ist verboten. § 3 Juden dürfen weibliche Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes unter 45 Jahren in ihrem Haushalt nicht beschäftigen. § 4 (1) Juden ist das Hissen der Reichs- und Nationalflagge und das Zeigen der Reichsfarben verboten. (2) Dagegen ist ihnen das Zeigen der jüdischen Farben gestattet. Die Ausübung dieser Befugnis steht unter staatlichem Schutz. § 5 (1) Wer dem Verbot des § 1 zuwiderhandelt, wird mit Zuchthaus bestraft. (2) Der Mann, der dem Verbot des § 2 zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis oder mit Zuchthaus bestraft. (3) Wer den Bestimmungen der §§ 3 oder 4 zuwiderhandelt, wird mit Gefüngnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. 8 6 Der Reichsminister des Innern erläßt im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers und dem Reichsminister der Justiz die zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. § 7 Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung, § 3 jedoch erst am 1. Januar 1936 in Kraft Nürnberg, den 15. September 1935, Der Führer aai Relekskaazler Der Reichsminister des Innern Der Reichsminister der Justiz. Der St eil Vertreter des Führers. Gesetzgebung vom 15- September 1935 Reichsbürgergesetz Der Reichstag hat einstimmig das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: § 1 (1) Staatsangehöriger ist, wer dem Schutzverband des Deutschen Reiches angehört und ihm dafür besonders verpflichtet ist. (2) Die Staatsangehörigkeit wird nach den Vorschriften des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben. § 2 (1) Reichsbürger ist nur der Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes, der durch sein Verhalten beweist, daß er gewillt und geeignet ist, in Treue dem Deutschen Volk und Reich zu dienen. (2) Das Reichsbürgerrecht wird durch Verleihung des Reichsbürgerbriefes erworben. (3) Der Reichsbürger ist der alleinige Träger der vollen politischen Rechte nach Maßgabe der Gesetze. § 3 Der Reichsminister des Innern erläßt im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers die zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Nürnberg, den 15. September 1935, Der Führer und Reichskanzler Der Reichsminister des Innern Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre Durchdrungen von der Erkenntnis, daß die Reinheit des deutschen Blutes die Voraussetzung für den Fortbestand des Deutschen Volkes ist, und beseelt von dem unbeugsamen Willen, die Deutsche Nation für alle Zukunft zu sichern, hat der Reichstag einstimmig das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: § 1 (1) Eheschließungen zwischen Juden und Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes sind ver- 10 seltsames, erregendes Mosaik. Und „hinter dem Jadentor, in der winkeligen Gasse, steht der Straßensänger und singt...“ L. H. 2. Ostjüdischer Geist Gor loa, Micks Josef (Berdyczewsky): Voai östlichen Jadnalaai. Religiöses, Literarisches, Politisches. Berlin, Wien: Löwitl91& 97 S.-Kaaf aan, Fritz JKordeckal: Vier Essays über osQMbcfce Dicktuag and Kakar. Berlin: Weltverlag 1919. 63 S. M. J. bin Gorions kleine Aufsätze sind geeignet, atich dem im Judentum noch wenig Bewanderten knapp und treffend einen Querschnitt durch die Welt unseres Ostens zn zeigen. Ijtnd und Leute der kleinen Marktflecken werden freundlich dargestellt, dann die Grundlagen des religiösen Lebens, das Beten, Talmud, Rabbinismus, Chassidismus und Zaddikismus, dann die Sprachen, vor allem die hebräische und die jiddische, mH den Grundzügen ihrer Literaturen, endlich die politischen Probleme, besonders die zionistischen, der Zeit des zaristischen Rußland. F. M. Kaufmann wird erst dem Leser etwas geben, der vom Geiste des Ostjudentums bereits einen Vorgeschmack bat. Der Essai über Mendale enthält auch eine Polemik gegen Eliasbergs Uebersetznng und führt damit in eine Vorkenntnis der jiddischen Sprach weit ein, der zweite Essai wirbt beredt für den Erzähler Agnon, der dritte behandelt die Wandlungen der ostjüdischen Intelligenz unter besonderer Berücksichtigung der Sprachfragen, der letzte das Problem jüdischer Volksmusik. Wen diese Dingo ohnehin beschäftigen, den werden Kaufmanns Anklagen, Erklärungen und Forderungen bereichern. L. H.