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Gemeindeblatt für die Jüdischen Gemeinden Preussens · 1935-09-01 · 9 (1.9.1935) · p. Seite 7

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Journal
Gemeindeblatt für die Jüdischen Gemeinden Preussens
Volume
13 (1935)
Issue
9 (1.9.1935)
Date
1935-09-01
Page
Seite 7 (sequence 7)
Language
German
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Ebenso könnte für ein besonders aktuelles Problem, für die Verwendung der Versicherung bei etwaiger Auswanderung eine Lösung gefunden werden, die in dieser Hinsicht vielleicht vorhandene Bedenken zerstreut. Grundsfitzlich wird |a diesen Fällen mit Hilfe der Vermittlung des Landesverbandes eine Rückgewährung von etwa 80 bis 00% des sogenannten Deckungskapitals erfolgen können. Diese Möglichkeit entkr&ftet auch die von interessierter Seite in der letzten Zeit vorgebrachten Einwendungen gegen eine Rentenversicherung. Wie wenig die als Ersatz vorgeschlagene Knpitalversicherung mit Rentenoption den Interessen der Beamten und Gemeinden entspricht, zeigt ein einfacher Vergleich der Leistungen. In einem uns vorliegenden Rundschreiben einer Gesellschaft wird für den Fall eines 34 jährigen Beamten bei einer monatlichen Prämie von 25,85 RM ein vom 65. Lebensjahr ab fälliges Ruhegehalt von 800,— RM errechnet. Bei der entsprechenden Prämienleistung auf Grund unseres Tarifs B würde der Versicherte aber eine Altersrente von 1705,— RM, also mehr als das Doppelte, erhalten. Ebenso sind die in dem erwähnten Rundschreiben angeführten Witwenrenten bis zu 40 % ungünstiger als nach den entsprechenden Vertragstarifen des Landesverbandes. Ein besserer Beweis für die Zweckmäßigkeit und Vorteilhaftigkeit der von ihm gewählten Versicherungsform konnte wohl kaum erbracht werden. Im übrigen ist es gelungen, im Laufe des ersten Arbeitsjahres auf Grund der praktischen Bedürfnisse eine neue Kombination zweier Tarife herauszubilden, die für solche Fälle, in denen trotz späteren Eintritts in die Versicherung die vollen Ansprüche der staatlichen Pensionsordnung gewährleistet werden sollen, eine beachtenswerte Verbesserung bedeutet. Zwar konnte bisher schon durch erhöhte Prämien ein Ausgleich für die während der abgelaufenen Dienstzeit fehlende Pensionsversicherung geschaffen werden. Es ergab sich jedoch zwangsläufig, daß bei vorzeitigem Ableben oder vorzeitiger Invalidität des Beamten in solchen Fällen erhebliche Differenzen gegenlichen Vertragstarifen versichert werden. In welcher Weise so in allen Fällen eine fast hundertprozentige Angleichung an die staatlichen Pensionssätze erzielt werden kann, mag schließlich an Hand einiger bildmäßiger Beispiele erläutert werden: Wir haben für einen verheirateten jüdischen Lehrer, der nach Gruppe 4 b der Preußischen Besoldungsordnung besoldet wird, und dessen'Besoldung»- und Pensionsdienstalter in seinem 25. Lebensjahr beginnt, die unter Anwendung der Notverordnungskflrzungen sich ergebenden staatlichen Pensionssätze durchgerechnet. Sie entsprechen der schwarzen Kurve in den Abbildungen und steigen von 85% des Gehalts (nach 10 Dienstjahren) bis zu 75% des Gehalts (nach 35 Dienstjahren). Bei den Abbildungen 1—4 ist vorausgesetzt, daß der Beamte zugleich in der Angestelltenversicherung ist. In Abb. 5 und 6 ist angenommen, daß Beiträge zur Angestelltenversicherung nicht geleistet werden. 1 ~ Abb. 1 zeigt, wie bei einer Prämie von nur 6%% des Gehalts zwar die Endpension im 65. Lebensjahr — (sogar schon im 64.) — erreicht wird, wie aber in den früheren Jahren erhebliche Unterschiede gegenüber den staatlichen Sätzen bestehen, so daß z. B. bei einem Ableben des Beamten im 50. Lebensjahr die Witwe nur etwa 80% der staatlichen Pensionsbezüge erhalten würde. Aus Abb. 2 ergibt sich, daß bei einer Erhöhung der Prämie auf 8% des Gehalts eine so gut wie vollständige Angleicbung an die staatlichen Sätze erzielt wird. Der Vorteil der von uns gewählten Versicherungsform ist zudem, daß bei einer solchen höheren Prämienleistung die Weiterzahlung der Prämien in den letzten Versicherungsjahren — in dem vorliegenden Beispiel vom 56. Lebensjahr an — eingestellt werden kann. Während die ersten beiden. Abbildungen den Tarif B zugrundegelegt haben, bei dem das Invaliditätsrisiko nicht eingeschlossen ist, zeigt Abb. 3, daß bei einer weiteren Erhöhung der Prämie auf 10% des Gehalts auch unter Einschluß des vollen Invaliditätsrisikos (Tarif BJ) eine fast völlige Angleichung an die Pensionssätze der Staatsbeamten erzielt werden kann. Die Prämie ist zur Erreichung des Höchstrentenanspruches nur bis zum 57. Lebensjahre zu entrichten. Abb. 4 behandelt den Fall, daß der Eintritt in die Versicherung erst im 35. Lebensjahr — nachdem also bereits Abb. 1 Abb. 2 Abb. 3 Abb. 4 L HB AngMtelHsnvsrsIdienmg f ^"loMv-rsIdien»"9 Prämie i 8% des Gehalts ItSen-sja^r SB Angestelllenvenlcherung?ori:fkB,‘VOr*^*r0n8 Prämiei 6llt% d. Gehalts ‘Tiil über den für Staatsbeamte in Betracht kommenden Pensionen, bestehen würden. Hier kann nun auf Grund eines Spezialtarifs P von vornherein ein bestimmter gleichmäßiger Pensionsanspruch versichert werden, der dem staatlichen Pensionsanspruch bei Abschluß der Versicherung entspricht. Die bis zur Höchstpension steigenden restlichen Anwartschaften können dann nach den ursprüng- % ssot WC—, LeJb*nsjaf}i' lebtnsj«f [<vr *'• t E23 Angestelltenverslcherung Pension tversidmrung Tarif BJ; Prämie 110.% des’Geholt» Angestelltenversidierung Tarif P; Prämiet 6% Tarif BJ; Prämiei 9% Gesamtprämie 15% des Gehalts 10 Dienstjahre zurückgelegt worden sind — erfolgt, ln diesem Falle wird nach Tarif P (s. oben) zunächst diejenige Rente gleichmäßig versichert, für die ein Staatsbeamter im 35. Lebensjahr bereits den Anspruch erworben hat. Nach dem Tarif BJ braucht dann nur noch die Reststeigerung bis zur Höcbstpension 7

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