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Gemeindeblatt für die Jüdischen Gemeinden Preussens · 1935-06-01 · 6 (1.6.1935) · p. Seite 5

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Journal
Gemeindeblatt für die Jüdischen Gemeinden Preussens
Volume
13 (1935)
Issue
6 (1.6.1935)
Date
1935-06-01
Page
Seite 5 (sequence 5)
Language
German
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durch Reue allein nicht sflhnbare Verschuldung trägt, die Verbindung zwischen dem Ritual und dem Strafrecht her. Seit dem leisten Viertel des vorigen Jahrhunderts ist die sozialpolitische Gesetzgebung mehr und mehr entwickelt worden, die sich mit dem Verhältnis der einzelnen Volksschichten zueinander befaßt und vornehmlich dem Arbeiterschutz dient. Uns möchte es vielleicht scheinen, als ob es sich hierbei um ganz moderne Ideen handelt, die eine neue' Ordnung des gesellschaftlichen Zusammenlebens der Menschen bezwecken. Deshalb ist mit besonderem Nachdruck zu betonen, daß dieser soziale Gedanke bereits das biblische Recht durchzieht und damit im Judentum zu einer Zeit zu bedeutsamer Ausprägung gelangte, als bei den anderen Völkern Sklaverei und Familienzwangsrecht als selbstverständliche Grundlagen der Rechtsordnung angesehen wurden. Der soziale Einschlag im jüdischen Recht zeigt sich deutlich bei der ausgedehnten Armengesetzgebung, den Vorschriften übfer die Behandlung der Hausangestellten sowie in der freien Stellung der Frau. Das alle 7 Jahre wiederkehrende Sabbatjahr ist eine soziale Hinrichtung, die der Verschuldung und Versklavung Vorbeugen soll und durch das eine gleiche Güterverteilung bedingende Jobeljahr ergänzt wird. Das Jobeljahr bezweckt gleich dem Erbrecht,»das bestimmte feste Erbordnungen vorsieht, die ungeschmälerte Erhaltung des Landbesitzes der Familien und Stimme, die gerade in unseren Tagen wieder als notwendig erkannt worden ist. Für die Handwerker sind Bestimmungen über die Arbeitszeit getroffen, für die Ausschaltung eines unlauteren Wettbewerbes ist Sorge getragen. Hier, sind auch die mit dem Sozialrecht eng zusammenhängenden Tierschutzbestimmungen zu erwähnen, die die Sabbatruhe auf die Zug- und Lasttiere ausdelinen und eine Tierquälerei verbieten, sowie die Naturschutzvorkehrungen, die für den Fall einer Belagerung einer Stadt getroffen sind und insbesondere die Pflicht zur Schonung der Bäume auferlegen. Das jüdische Recht will aber nicht bloß eine „Regelung“, d. h. äußerliche Einfassung der Lebensverhältnisse darstellen, sondern setzt sich zugleich eine erzieherische und richtungweisende Aufgabe. Das zeigt sich besonders deutlich im Schulchan aruch, der mit seinen unendlich vielen Vorschriften den Menschen in jedem Augenblicke des täglichen Lehens beeinflussend begleitet. Die ausführ- Jichen Speisegesetze und Reinheitsvorschriften dienen vornehmlich dem Schutz der Gesundheit. Der oben zitierte anonyme Verfasser leitet seinen Entwurf mit folgendem Artikel ein, dessen einzelne Bestandteile biblischen Sprüchen entnommen sind: „Der Herr, der einzige Gott, dessen das Gerichtsamt ist, der keine Person ansieht, den keine Gabe, sondern allein ein freiwilliger Gehorsamaussöhnen kann, hat. .1 uns dieseGebote, Gesetze und Rechte qiitgeteilt, von derenNSchiebung ein glückseliges Leben und Wohlergehen sowie die Wohlfahrt des Staates abhängt.“ Diesem Zwecke des Rechtes ist auch seine Sprache angepaßt. Während* wir bestrebt sind, das Recht in einer möglichst kurzen, abstrakten, allgemein gültigen Form auszudrücken, bedient sich das jüdische Recht eines begründenden, überzeugenden, belehrenden Gesetzesstils, damit jedermann sein Sinn zugänglich wird. Darum bringt es auch häufige Beispiele und konkrete Einzelfälle, dagegen fehlt z. B. völlig die sonst gebräuchliche Zusammenstellung eines „Allgemeinen Teils“. Blick In die Ausstellungsräume der Frühiahrsaussfellung der Berliner Künstlerhilfe Photo J. Abraham Julius Rosenbaum: Die Kundschafter Mose Photo J. Abrahom Welche Bedeutung man trotz oder gerade wegen der Einbezogenheit des Rechts in die Gesamtheit der jüdischen Religionslehre dem Rechte zumaß und welche Achtung man seinen Trägern entgegenbrachte, zum Beweise dessen mag dienen, daß der Helmstädter Universitätsprofessor Carl Anton in seiner 1756 veröffentlichten „Einleitung in die Rabbinischen Rechte“ ... im ganzen ersten Kapitel „von der großen Hochachtung der Juden gegen ihre Gerichte“ spricht und Argumente für die den Gerichten gegenüber erbrachte Ehrerbietung, die diese geradezu dem Tempel gleichsetzte, zusammenstellt. Um einen unmittelbaren Eindruck von jüdischem Rechtsdenken und Rechtsstil zu vermitteln, soll eine talmudische Rechtsbestimmung wörtlich angeführt werden: „Wer seinen Nächsten verletzt, ist verpflichtet, 5 Zahlungen zu leisten: Schadenersatz, Schmerzensgeld, Heilungskosten, Zeitversäumnis und Reugeld für die Beschimpfung. Zur Berechnung des Schadensersatzes betrachtet man den Verletzten als einen Sklaven, der auf dem Markt verkauft werden soll, und schätzt dann seinen früheren und jetzigen Wert. (Diese Regelung entspricht dem heutigen Recht, das die Herstellung der Vermögenslage fordert, die ohne den Eintritt des zum Ersatz verpflichtenden Ereignisses bestehen würde.)Das Schmerzensgeld (das auch heute bei einer Körperverletzung als immaterieller Schaden geltendgemacht werdenkann) wird bemessen, indem man die Summe festsetzt.für wieviel ein Mann seinesgleichen einen solchen Schmerz erleiden würde. Die Zeitrersäumnis (die heute als entgangener Gewinn entschädigt wird) ist wegen des Schadenersatzes geling zu bemessen (Gedanke der Vorteilsausgleichung I). Die Beschimpfung (die heute durch ein strafrechtliches Reugeld gesühnt wird) wird nach dem Range beider Parteien berechnet.“ Die angezogene Stelle beweist die Lebensnähe und Lebenswirklichkeit des jüdischen Rechtes, die bewirkt, daß jene Regelung auch mit unserer heutigen Rechtsauffassung leicht in Einklang gebracht werden kann. Das. jüdische Recht ist eines der ältesten schriftlichen ü

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