Gemeindeblatt für die Jüdischen Gemeinden Preussens
- Journal
- Gemeindeblatt für die Jüdischen Gemeinden Preussens
- Volume
- 13 (1935)
- Issue
- 6 (1.6.1935)
- Date
- 1935-06-01
- Page
- Seite 4 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/10279732-10021717-10021674--190-3980939- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
Gemeinschaftscharakters im jüdischen Schaffen. Aber auch dabei ist es nicht geblieben. Noch die spätere, unübersehbare Midrasch-Literatur kennt nur das jüdische Kollektivum und keine Einzelpersönlichkeit als Autor. Bis in die jüngste Zeit hinein — also auch da, wo schon wirklich einzelne Persönlichkeiten große Werke mit ihrem Namen zeichneten — verschwand der Name des Autors stets hinter dem Namen seines Werkes. Die Leistung wird anerkannt, aber das Volksgut bucht sie für sich. Auch hier, wie in allen früheren Epochen des Judentums: Das Individuum hat die Pflicht, sich der Gemeinschaft zu beugen. n. Der erste greifbare Gewinn unserer heutigen Situation ist das große Schicksalsgeschenk der Gemeinschaft. Nicht umsonst hat die letzte Konferenz des liberalen Judentums in Berlin diesen lang vernachlässigten Begriff der Gemeinschaft wieder in ihre Terminologie aufgenommeh. Man versucht schon seit Jahren den Beweis zu erbringen, daß der Gemeinschaftsgeist eine uralte jüdische Eigenschaft und aus dem Inhalt unserer Gesamtliteratur klar und eindeutig abzuleiten sei. Diese Beweisführung ist gut und richtig. Leider war sie nicht ausnahmslos von Erfolg gekrönt. Und vielleicht ist es richtig, am Festtage der Lehre unseren Menschen zu zeigen, daß der Gemeinschaftsgeist des Judentums nicht in irgend einem Zitat oder in einer dogmatischen Formulierung der Tradition zu suchen und zu finden sei, sondern^ daß dieser Geist selbst unser kulturelles Schaffen zu allen Zeiten und in allen unseren geschichtlichen Epochen mitgeformt und mitgestaltet hat. Die* besagt etwas mehr, als die oben erwähnte Beweisführung. Sie meint nämlich, daß nicht irgend ein Gebot der Thora diesen Gemeinschaftsgeist befiehlt, sondern daß die Thora in ihrer Totalität die lebendige Konkretisierung und Verkörperung dieses dem Judentum innewohnenden Gemeinschaftsgeistes darstellt. Und vielleicht sagt dies unseren Juden von heute mehr. Peßach ist der Geburtstag des jüdischen Volkes als solchem. Schawuoth ist eine Steigerung. Es ist der Geburtstag des Gemeinschaftsgeistes, der einem Volk erst seine Existenz garantiert. Von dem Auszuge aus Aegypten und der Offenbarung am Sinai sind es 3000 Jahre her. Schon in dieser Zeit fing das Gespräch zwischen dem Judentum und der Thora an. Das Gespräch ist im Laufe der Jahrhunderte oft gestört worden. So auch im letzten Jahrhundert. Das Schawuoth-Fest trägt den hebräischen Namen „seman m a t a n thoratenu“, d. h. die Zeit der Uebergabe der Thora. Wenn Schawuoth in unserer Zeit einen Sinn hat, zur Problematik unserer Zeit beitragen und uns etwas sagen soll, dann wäre es wohl dies, daß unsere Generation aus dem „matan thoratenu“ eine „k a b a 1 a t thoratenu“ macht. Aus der Uebergabe einen Empfang. Aus der Aufgabe eine Wirklichkeit. Aus der abstrakten Idee eine konkrete Tatsache. Und all diese Formen aus einer Quelle schöpfend: aus der des Gemeinschaftsgeistes. Jüdisches Recht Von Dr. Ernst Walter Wenn man sich mit der Rechtsordnung eines Volkes vertraut machen will, so wird man eine systematische Gesetzsammlung heranziehen, um sämtliche Rechtsvorschriften als ein einheitliches und geschlossenes Ganzes übersehen zu können. Derartige Rechtssammlungen stellen unsere heutigen Gesetzbücher oder auch das römische Corpus iuris dar. Demjenigen, der sich mit dem jüdischen Recht befassen will, steht eine solche einheitliche Ordnung der Gesetze und Rechtsgebräuche nicht zur Verfügung. Die Grundlagen des jüdischen Rechts sind in Bibel und Talmud niedergelegt, diese beiden Namen erwecken in uns aber keineswegs die Vorstellung, daß wir es gerade mit Rechtsbüchem zu tun hätten, da es sich um die Hauptwerke der jüdischen Religionslehre schlechthin handelt. Es fehlt die uns als Wesensmerkmal einer Rechtssammlung erscheinende Abgrenzung, die alle jenseits des Rechts im eigentlichen Sinne liegenden Fragen unberücksichtigt lassen müßte. Eine gleiche Ausweitung ihres Inhalts zeigen die drei späteren Werke, die vornehmlich über die jüdische Rechtsentwicklung Aufschluß geben: die „Mischne Thora“ des Maimonides aus dem 12. Jahrhundert, der „Tur“ des Jakob ben Ascher aus dem 14. Jahrhundert und der ..Schulchan aruch“ des Josef Karo aus dem 16. Jahrhundert. Und wollte man eine jüdische Rechtsenzyklopädie schaffen und zu diesem Zwecke das rein juristische Material aus den genannten Werken zusammenstellen, so würde man sich damit in einen Widerspruch zu der besonderen jüdischen Auffassung vom Wesen und der Bedeutung des Rechtes setzen. Denn daß die Rechtsvorschriften nur innerhalb des Gesamtkomplexes der jüdischen Religionslehre als ein nicht loszutrennendes Stück behandelt werden, ist nicht nur ein äußerlicher Unterschied in der Darstellung zwischen jüdischem Recht und dem anderer Völker, sondern dem liegt eben die besondere jüdische Auffassung vom Wesen des Rechts zugrunde. Während im allgemeinen der Staat, der selbst ein Rechtsgebilde ist, aus seiner Machtvollkommenheit heraus das Recht schafft und mit Hilfe seiner Vollzugsgewalt durchsetzt, ist nach jüdischer Auffassung das Recht der Religion untergeordnet. Das Recht ist im Sinne des Judentums eine göttliche Einrichtung. Rechtepflichten sind auch religiöse Verpflichtungen. Auf gewisse Vergehen ist nach jüdischem Recht die Strafe der Ausrottung ausgesetzt, die \ die Handlung als todeswürdige bezeichnet, wobei jedoch die Strafvollstreckung allein m Gottes Hand liegt: ein interessantes Beispiel dafür, daß das Recht als ein Teil der Religion betrachtet wird. Das Recht bildet daher auch nicht wie bei uns eine eigene Fakultät, eine selbständige und unabhängige Disziplin, sondern wer „lernt“, erwirbt damit ohne ein weiteres Sonderstudium die Kenntnis des Rechts (daher gibt es auch keinen eigenen Juristenstand). Das jüdische Recht ist nicht wie das römische oder deutsche autonom, sondern heteronom: es schöpft seine Kraft aus einer außerhalb seiner liegenden Quelle. Eine reinliche Abgrenzung ist so wenig durchgefübrt, daß sogar die Ausdrücke, mit denen die Rechtsvorschriften bezeichnet werden, gleichzeitig zur Charakterisierung sittlicher Normen Verwendung finden. Mit Rücksicht auf die starke Stütze, die das jüdische Recht an der Religion hat, kann es aber auch auf den förmlichen Ausbau des römischen Rechte verzichten und sich mit der Aufstellung der Grundsätze begnügen. Allgemeine Aufgabe des Rechts ist die normative Regelung des gesellschaftlichen Zusammenlebens der Menschen. Im Recht spiegelt sich wieder, welche Lebensbeziehungen als wichtig angesehen werden. Bei uns sind die wesentlichen Rechtegebiete das bürgerliche, Straf-, Verwaltungs¬ und Prozeßrecht; vereinzelte Bestimmungen regeln z. B. den Schutz der Sonntagsruhe. Innerhalb des jüdischen Rechts bilden die Rechtssätze über den Sabbat, die Festtage und die Ritualien einen hervorragend wichtigen Bestandteil, da diese Institutionen durchaus im Mittelpunkt der jüdischen Lebensverhältnisse stehen und einer besonders ausführlichen Regelung bedürfen. Dem Rechnung tragend widmet ein aus dem Jahre 1769 stammender „Entwurf der bürgerlichen Gesetze der Juden“ eines anonymen Verfassers jenen Einrichtungen ein ganzes Buch unter den fünf Büchern, in die der Entwurf untergegliedert ist: es trägt die Ueberschrift: „Von der Religion und dem Priesterstande“. Die Ritualvorschriften erhalten insofern eine besondere staatsrechtliche Bedeutung, als sie letzten Endes den Zweck erfüllen, allem dem Staatszweck und dem Staatswohl Schädlichen vorzubeugen. Der Opferritus stellt mit seiner Unterscheidung zwischen dem Sündopfer als dem Symbol der Reue über religiöse Vergeben und dem Schuldopfer, das den Charakter einer Strafe für eine