Gemeindeblatt für die Jüdischen Gemeinden Preussens
- Journal
- Gemeindeblatt für die Jüdischen Gemeinden Preussens
- Volume
- 13 (1935)
- Issue
- 5 (1.5.1935)
- Date
- 1935-05-01
- Page
- Seite 10 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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Amtlicher Teil Anschluß der braunschweigisdien Synagogengemeinden an den Preußischen Landesverband ii}di£cher Gemeinden. i Am Sonntag. 14. April 1935 fand in Braunschweig unter Vorsitz des Herrn l)r. Walter 11 e i n e in a n n eine Tagung der braunschweigischen Synagogengemeinden statt. Der zur Tagung erschienene Vizepräsident des Preußischen Landesverbandes. Herr Hechtsanwalt Dr. Alfred Klee, wies in längeren Ausführungen darauf hin, daß der Preußische Landesverbanddie Verpflichtung empfinde, über die preußischen Landesgrenzen hinaus den kleineren Verbände^, die. auf sich selbst gestellt, den Anforderungen der (iegenwart und Zukunft nicht gewachsen sein können, den Rückhalt seiner großen, über 750 Gemeinden umfassenden Organisation zu geben. Der Preußische Landesverband habe den Wunsch, den kleinen Verbänden und ihren 'Gemeinden bei der Erhaltung ihrer religiösen und kulturellen Hinrichtungen nach Kräften behilflich zu sein und für eine Vertiefung und Intensivierung des jüdischen Lebens zu sorgen. Gerade mit den braunschweigischen Gemeinden verbinden ihn in dieser Hinsicht schon seit Jahren enge Beziehungen: in einigen Gemeinden werde der Religionsunterricht von den Lehrern benachbarter preußischer Synagngen-Gemeinden erteilt, die Sorge für die ehemaligen Lehrer der Samsonschule in Wolfenbüttel und ihrer Hinterbliebenen habe der Landesverband zum überwiegenden Teil übernommen, schließlich sei vor einigen Jahren auf Anregung des verewigten Prof. Dr. Türk der Jacobsohn- Tempel in Seesen mit Hilfe des Landesverbandes instandgesetzt worden. Heute gelte es. diese schon bestehende Verbindung zwischen dem Preußenverband und den Jüdischen Gemeinden in Braunschweig noch enger, fester und dauerhafter zu gestalten. y> Nach kurzer Ausspiache iil>er die Kinzelverhältnisse der braunschweigischen Gemeinden erklärten sämtliche Gemeinden den Anschluß an den Preußischen Landesverband. Soweit dies noch notwendig ist. wird die Zustimmung der Repräsentanten-Versammlungen der einzelnen Gemeinden schnellstens eingeholt werden. Dr. Heinemann, der Dr. Klee und dem Preußischen Landesverband herzlichst dankte, gab der Ueberzeugung Ausdruck, daß die gefaßten Beschlüsse zu einem harmonischen und fruchtbaren Zusammenwirken führen und nicht nur für die braunschweigischen Gemeinden, sondern auch für den Preußischen Landesverband von Segen sein werden. Am Abend hielt Dr. Klee in einer überfüllten Gemeindeversammlung einen Vortrag über die „Aufgaben der jüdischen Gemeinden in dieser Zeit", der auf alle Zuhörer offensichtlich tiefen Kindruck machte und überaus warmen und dankbaren Beifall fand. Rechtsfragen Amtsdauer der Gemeindekörpers «haften Vorstand und Repräsentantenversammlung können ihre Amtsdauer selbst durch einen satzungsändernden Gemeindebeschluß verlängern. Der Beschluß hat dahin zu lauten, daß die Amtsperiode beider Kollegien, evtl, auch nur für diejenigen Mitglieder, die demnächst ausscheiden, um eine bestimmte Zeit verlängert wird. Die Genehmigung eines solchen Gemeindebeschlusses durch die Aufsichtsbehörde ist zufolge einem in unserem 10 Gemeindeblatt vom 1. 1. 1935, Seite 9, veröffentlichten Ministerialerlaß vom 24. 11. 1934 zu erwarten und für eine Reihe preußischer Gemeinden l>ereits erfolgt. Wenn eine genügende Anzahl stellvertretender Vorsteher und Repräsentanten nicht vorhanden ist, so kann, falls auch über diese Satzungsänderung eine Einigung herbeizuführen ist, zugleich über die ergänzende Ernennung von Stellvertretern Beschluß gefaßt werden. Schließlich kann durch Satzungsänderung auch die Zahl der Repräsentanten und ihrer Stellvertreter vermindert werden. Verkleinerungen von Repräsentantenversammlungen über die durch § 40 des Gesetzes vom 23. 7. 1847 gezogene Grenze hinaus sind wiederholt genehmigt worden. Es kann aber auch anstelle eines Repräsentantenkollegiums die Gemeindeversammlung treten, wie es durch die Ministerialerlasse vom 19. 4. 1854 und 1. 6. 1879 ausdrücklich zugelassen und in unserem Normalstatut für Kleingemeinden (Verwaltungsblatt vom 20. 8. 1931, Seite 6| vorgesehen ist. Wiedereintritt Für den Wiedereintritt in die Gemeinde, aus der der Betreffende zuvor ausgetreten >var, sind keine besonderen Vorschriften erlassen. Es ist demnach die Willenserklärung des Betreffenden ausschlaggebend, gleichgültig, in welcher Form sie erfolgt. Ueblich ist eine schriftliche Mitteilung an den Vorstand. Die Kultussteuerpflicht beginnt wieder neu mit dem Wiedereintritt. Welcher Stichtag hierfür in Frage kommt, und ob die Steuer für das ganze Steuerjahr zu entrichten ist, in dem der Wiedereintritt erklärt wird, oder ob Steuern lediglich für die restlichen Monate oder Vierteljahre des laufenden Steuerjahres zu zahlen sind, bestimmt sich nach den Satzungen der Gemeinde. Schweigen die Satzungen, so entsteht die Steuerpflicht sofort mit dem Wiedereintritt. Eintreibung von Kultussteuern im Ausland Kultussteuern ausgewanderter Gemeindemitglieder können im Ausland nicht eingetrieben werden; da eine Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen und somit auch der Kultussteuern im Ausland nicht möglich ist. Verjährung der Kultussteuern Die Verjährung von Steueransprüchen der Synagogengemeinden richtet sich nach dem Preußischen Gesetz vom 9. 4. 1923 betr. die Verjährung und Nachforderung von Steuern für Synagogengemeinden. Sie tritt nach 5 Jahren, bei hinterzogenen Beträgen nach 10 Jahren ein. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres; in dem der Anspruch entstanden, eine etwaige Stundung abgelaufen oder eine Unterbrechung des Fristablaufs durch Anerkennung des Steuerschuldners oder schriftliche Zahlungsforderung beendet ist. Steuern können bis zum Ablauf . der Verjährungsfrist nachgefordert werden. Geschieht die Besteuerung in Form von Zuschlägen zu staatlichen Steuern, so bewirkt deren Abänderung eine entsprechende Aenderung bei den Synagogensteuern. Wird eine Reichssteuer für eine zurückliegende Zeit festgestellt, so sind die entsprechenden Zuschläge an die Synagogengemeinden nachzuzahlen. Bei Steuererhebung auf Grund einer Veranlagung rechtfertigen Tatsachen und Beweismittel, die später bekannt werden, eine Neuveranlagung. Bestattung niditjüdischer Ehegatten Gesetzlich besteht kein Hindernis, einen nichtjüdischen Ehegatten auf dem jüdischen Friedhof beizusetzen. Maßgebend ist hierfür die Satzung oder Friedhofsordnung der Synagogengemeinde. Nach der Beerdigungs- und Friedhofsordnung der Jüdischen Gemeinde zu Berlin können dem