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Gemeindeblatt für die Jüdischen Gemeinden Preussens · 1935-02-01 · 2 (1.2.1935) · p. Seite 6

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Journal
Gemeindeblatt für die Jüdischen Gemeinden Preussens
Volume
13 (1935)
Issue
2 (1.2.1935)
Date
1935-02-01
Page
Seite 6 (sequence 6)
Language
German
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„1. Vom 1. Januar 1935 ab dürfen von allen Betrieben und Verwaltungen Jugendliche unter 25 Jahren nur mit Zustimmung des staatlichen Arbeitsamtes eingestellt werden. 2. Die Zustimmung muß in jedem Falle vor der Einstellung des Jugendlichen eingeholt werden. Geschieht dies nicht, so ist der abgeschlossene Arbeitsvertrag nichtig, wenn die nachträgliche Zustimmung vom Arbeitsamt nicht erteilt wird. Außerdem kann der Betriebsführer mit Gefängnis bis zu 3 Monaten oder Geldstrafe bis zu 10 000 RM bestraft werden. 3. Der Antrag auf Zustimmung zur Einstellung von Jugendlichen ist dem Arbeitsamt auf einem vorgeschriebenen Vordruck einzureichen. 4. Die Zustimmung erfolgt grundsätzlich nicht für eine bestimmte Person, sondern für den Arbeitsplatz. 5. Die zur Besetzung der genehmigten Arbeitsplätze erforderlichen Jugendlichen müssen bei dem Arbeitsamt angefordert werden. Es sind hierbei auch namentliche Anforderungen zulässig. * 6. Wenn das Arbeitsamt innerhalb 3 Tagen seit der Anforderung durch den Betriebsführer keine geeigneten Arbeitskräfte zugewiesen hat, so kann unmittelbare Einstellung erfolgen. 7. Die Anforderung jugendlicher Arbeitskräfte gilt nicht auch als Antrag auf Zustimmung zur Einstellung von Jugendlichen. Diese ist auf dem vorgeschriebenen Formblatt besonders einzuholen. Die Anforderung kann jedoch zweckmäßig mit dem Antrag verbunden werden. 8. Die Frist von 3 Tagen, innerhalb derer das Arbeitsamt geeignete Arbeitskräfte zuweisen soll, beginnt mit dem Tage des Eingangs der Anforderung beim Arbeitsamt. Ist die Anforderung mit dem Antrag auf Zustimmung zur Besetzung von Arbeitsplätzen mit Jugendlichen verbunden, so beginnt die 3-Tage-Frist erst mit Erteilung der Zustimmung. 9. Die Zustimmung erlischt: a) Mit Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde, b) mit Ausscheiden des Jugendlichen, der auf Grund der Zustimmung erstmalig eingestellt wurde (eine Auswechselung gegen einen anderen Jugendlichen ist unzulässig), c) mit Vollendung des 25. Lebensjahres seitens des Arbeitsplatzinhabers. 10. Die Zustimmung ist nicht erforderlich bei Lehrlingen, mit denen ein ordnungsmäßiger schriftlicher Lehrvertrag von mindestens zweijähriger Dauer abgeschlossen ist, oder mit denen der Abschluß eines solchen Lehrvertrages binnen 4 Wochen nach Beginn der Lehrzeit vereinbart wird. Es muß sich aber um ein tatsächliches Lehrverhältnis handeln; die Bezeichnung als solches allein genügt -rocht. 11. Für die Zustimmung zu der Einstellung für Jugendliche ist dasjenige Arbeitsamt zuständig, in dem der Betrieb seinen Sitz hat.“ 12. In Zweifelsfällen geben die Arbeitsämter sowie die Zentralstelle für jüdische Wirtschaftshilfe in Berlin-Charlottenburg, Kantstr. 158, Auskunft.“ Linzelhandelssperre Die dritte Frage, die jetzt nicht mehr den Arbeitnehmer, sondern den Arbeitgeber bezw. den selbständigen Kaufmann angeht, ist die der Einzelhandelssperre. Auch hier sind neuere Bestimmungen herausgekommen, welche am 1. Januar 1935 in Kraft getreten sind. Die Errichtungssperre für Einzelhandelsgeschäfte ist danach zunächst auf unbestimmte Zeit verlängert worden, und es ist als besonders wichtige Erweiterung der Sperre hinzugekommen, daß nunmehr auch jede Uebernahme einer bestehenden Verkaufsstelle genehmigungspflichtig ist. Man will eine Kontrolle darüber haben, daß tatsächlich nur diejenigen Kaufleute, welche die erforderliche Sachkunde nachweisen können, zur Führung einer Einzelhandelsverkaufsstelle neu zugelassen - werden. Wer sich also jetzt selbständig machen will, wird in jedem Einzelfalle sich erst vergewissern müssen, ob er die Erlaubnis zur Errichtung oder zur Uebernahme des Geschäfts bekommt. Besonders die letztere Bestimmung, die erst jüngsten Datums ist, scheint noch nicht genügend bekannt zu sein, weshalb auf sie nochmals ausdrücklich hingewiesen werden muß. Das Einzelhandels-Sperrgesetz bezieht sich, wie der Name schon sagt, auf den Einzelhandel. Groß handelsverkaufsstellen sowie Einzelhandelsnebenbetriebe handwerklicher oder landwirtschaftlicher Unternehmen fallen nicht unter das Sperrgesetz. Dazu gehören auch Bäckereien, Fleischereien, Maß-Schneidereien, Schuhmachereien, Tischlereien, Friseurgeschäfte, Reparaturwerkstätten usw. Ferner ist eine Genehmigung nicht erforderlich für Verkaufsstellen, die zum Straßenhandel oder für Gewerbebetriebe im Umherziehen (ambulantes Gewerbe) gehören. Noch ein Wort zur Frage der Erweiterung einer Verkaufsstelle: Wenn die räumliche Erweiterung nicht größer ist als ein Viertel des Verkaufsraumes, der bereits am 14. Mai 1933 vorhanden war, und wenn der neue Verkaufsraum in unmittelbarem Zusammenhang steht mit den bisherigen Verkaufsräumen, so können Verbotsausnahmen zugelassen werden. Hier ist aber in jedem Falle ein Antrag einzureichen und zweckmäßiger Weise der Bescheid abzuwarten. Ueber die Zulassung der Ausnahmen von den Verbotsvorschriften entscheidet in Preußen der Regierungspräsident, der vorher den Vorstand des Gemeindebezirks hören muß und die zuständige Industrie- und Handelskammer bezw. die Handwerkskammer hören soll. Die Kenntnis der vorstehend skizzierten Vorschriften ist besonders wichtig. Wiederholt macht man bei der Arbeit in Fragen der Wirtschaftshilfe die Erfahrung, daß ihre Unkenntnis unnützen Zeitverlust und unnötige Kosten verursacht. Die Gemeinden haben vielfach Stellen eingerichtet, die über die nötige Sachkunde auf den vorerwähnten Gebieten verfügen. Wo solche nicht vorhanden sind, ist die Zentralstelle für jüdische Wirtschaftshilfe in Berlin-Charlottenburg, Kantstr. 158 zu Auskünften bereit. Es liegt im eigenen Interesse aller Gemeindemitglieder, sich dieser Einrichtungen zu bedienen; doch liegt dies ebenso sehr auch im allgemeinen Interesse, da aus der Fülle der Fälle und der Fragen sich jede Gemeinde ein Bild machen kann über die Struktur ihrer Mitglieder im Wirtschaftsleben. Chronik des jüdischen Lebens Jubiläen werden, wegen ihres konventionellen Charakters heute oft belächelt, und doch zeigen die mit ihnen verbundenen Ehrungen, daß es der jüdischen Gemeinschaft nie an Persönlichkeiten gefehlt hat, deren Leistungen auch der nichtjüdischen Allgemeinheit zum Segen gereichen und von dieser anerkannt werden. Mit Genugtuung wird man daher registrieren, daß Professor Dr. Paul Rosenstein, der Direktor der chirurgischen und urologischen Abteilung im Krankenhaus der Jüdischen Gemeinde zu Berlin zum auswärtigen Mitglied der italienischen urologischen Gesellschaft in Rom ernannt worden ist, und daß der ihm durch Arbeit am gleichen Krankenhaus eng verbundene Geheimrat Professor Dr. Hermann Strauß, der Leiter der Abteilung für innere Krankheiten am Krankenhaus der Jüdischen Gemeinde zu Berlin, von der Polnischen Gesellschaft für soziale Medizin und der Polnischen gastrologischen Gesellschaft zu bedeutsamen Vorträgen nach Warschau eingeladen worden ist. — Daß die Leistungen der Juden manchmal auf unmittelbar nationalem Gebiet liegen, beweist die in der italienischen Provinzstadt Vercelli in Gegenwart von Vertretern der faschistischen Partei erfolgte Aufstellung eines Denkmals von Aldo Milano, einem jüdischen Faschisten, der vor fünfzehn Jahren im Kampf mit Gegnern des Faschismus gefallen ist. — In diesem Zusammenhänge wird es auch verständlich, daß der griechische Faschistenführer General Mercouris auf dem kürzlich in Montreux abgehaltenen ersten Internationalen Faschistenkongreß dem rumänischen Delegierten und 6

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