Mannheim
Compact Memory

Gemeindeblatt für die Jüdischen Gemeinden Preussens · 1935-02-01 · 2 (1.2.1935) · p. Seite 5

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Gemeindeblatt für die Jüdischen Gemeinden Preussens
Volume
13 (1935)
Issue
2 (1.2.1935)
Date
1935-02-01
Page
Seite 5 (sequence 5)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
96% known words query
IRI
…/10279732-10021717-10021668--135-3980888
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

ringsten Umfang zu beschränken ist, ist im jüdischen Lager erkannt worden. Gemeinden, Elternhaus, Bund, Schule, Mittelstelle für Erwachsenenbildung, Kulturbund, Lehrhaus arbeiten nach Möglichkeit an der Erhaltung und Pflege jüdischer Geistes- und Seelenwerte. Wie weit diese Arbeit erfolgreich sein wird, werden schon die nächsten Jahre zeigen. Zur Zeit fehlt es jedenfalls an Menschen, Mitteln und Methoden, um in die Tiefe, ja auch schon in die; Weite zu wirken. Nicht an geringster Stelle sind die zwar nicht lauten, aber intensiven Bemühungen des Preußischen Landesverbandes um die jüdische Bildungspflege zu erwähnen. Bezirksrabbinate und Bezirksschulen werden eingerichtet und ausgestaltet. Der Fortbildung der jüdischen Lehrer wird besondere Fürsorge zugewendet. Wanderbüchereien werden vollkommen neu aufgebaut. Provinziale Bildungsorganisationen erhalten Zuschüsse. Kulturfahrten erstrecken sich über viele kleinen Gemeinden bis in Dorfgemeinden hinein.; Dienst der Gemeinschaft aller Gemeinden für die Gemeinschaft aller Gemeinden ist das Leitwort des Landesverbandes auch auf bildungspfleglichem Gebiete. i Wirtschaftsfragen des Tages Von Dr. Bruno Mendelsohn, Leiter der Wirtschaftshilfe der Jüdischen Gemeinde zu Berlin In den Sprechstunden der kaufmännischen Abteilung unserer Wirtschaftshilfe treten täglich eine Fülle von Fragen an den Sachbearbeiter heran, die teils auf rein wirtschaftlichem, teils auf wirtschafts - rechtlichem Gebiete liegen. Bei der Anzahl von Gesetzen, Verordnungen und sonstigen Vorschriften, die in den letzten beiden Jahren erlassen wurden, ist es oft nicht leicht, sich hier durchzufinden, und bei den Entschließungen, die im Wirtschaftsleben täglich zu fassen sind, spielen diese Fragen eine nicht geringe Bolle. Zur Zeit sind es insbesondere drei Fragen, die besonders häufig zu erörtern sind, sodaß es sich wohl lohnt, sie in einem kurzen Artikel einem größeren Kreis zugänglich zu machen. Lehrlingsausbildung Bei der Berufswahl der Jugend unserer Glaubensgenossen sind die Fragen des Eintritts in kaufmännische, handwerkliche, gärtnerische und landwirtschaftliche Lehrstellen besonders wichtig, nachdem die Erlernung eines akademischen Berufes infolge der behördlichen Einschränkungen für Nichtarier (hierüber vielleicht ein anderes Malt) zu den Ausnahmen gehört. Für Lehrstellen besteht in der Wirtschaft für uns Juden kaum eine Beschränkung. Es ist jedem Arbeitgeber unbenommen, jüdische Lehrlinge einzustellen. Selbstverständlich ist, daß ein schriftlicher ordnungsgemäßer Lehrvertrag abgeschlossen wird, der mindestens auf 2 Jahre Lehrzeit auszudehnen ist, soweit nicht durch Gesetz oder Tarifordnungen in einzelnen Branchen oder Fächern, insbesondere bei Handwerkern, eine längere Lehrzeit vorgeschrieben ist. Daß eine in Einheitspreisgeschäften absolvierte Lehrzeit nicht anerkannt wird, gilt für alle, daher also auch für jüdische Lehrlinge. Andererseits sei in diesem Zusammenhang betont, daß für Warenhäuser eine solche Einschränkung nicht besteht, daß vielmehr z. B. der Württemberg!sehe Industrie- und Handelstag in einer Entschließung ausdrücklich zum Ausdruck gebracht hat, daß bei Warenhäusern die fachliche Ausbildungsmöglichkeit für Lehrlinge als Verkäufer oder Verkäuferinnen kaum geringer sei als in mittleren und kleinen Spezialgeschäften. Eine Vermittlung von Lehr- (und Volontär-) Stellen seitens der jüdischen Arbeitsnachweise für die Land- und Forst Wirtschaft kann zur Zeit nicht erfolgen, weil der nach der Verordnung des Präsidenten der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 28. August 1934 zur Vermittlung von Personen unter 25 Jahren für die Land- und Forstwirtschaft erforderliche Auftrag den eben erwähnten Stellen bislang nicht erteilt is(. Um Irrtümer von vornherein auszuschließen, sei ausdrücklich betont, daß es sich hier aber nur um Lehrstellen für die Land- und Forstwirtschaft handelt Als besonders wichtig sei folgendes erwähnt: Die jüngst ergangene Verordnung betreffend den Austausch von Arbeitsplätzen findet auf Lehrlinge keine Anwendung. Lehrlinge sind grundsätzlich unter 25 Jahre alt, sie können aber dennoch ohne weiteres eingestellt werden. Stellenbesetzung mit Jugendlieben Damit kommen wir gleich zu der zweiten Frage, die jetzt besonders aktuell ist: das ist die Frage der Beschäftigung Jugendlicher im Alter unter 25 Jahren. In einem früheren Aufsatz im Jahrgang 12, Heft Nr. 8 vom 1. November 1934 dieser Zeitung ist bereits .von einem Mitf£. * Vv 22tÜ. Erste und älteste Darstellung des Innern der Berliner Synagoge Heidereutergassse aus dem Jahre 1714 Fol. Sonnenfeld arbeiter der Wirtschaftshilfe der Jüdischen Gemeinde eingehend über diese Verordnung gesprochen worden, sodaß auf diesen Artikel zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann. Wichtig und besonders zu beachten ist jedoch, daß seit dem 1. Januar 1935 die genannte Verordnung nicht mehr nur bei Betrieben mit Vertrauensräten zur Anwendung zu kommen hat, sondern daß siejetzt uneingeschränkt gilt für alle Betriebe und Verwaltungen, auch wenn sie nur einen einzigen Arbeitnehmer beschäftigen. Ferner sei darauf hingewiesen, daß Hausgehilfen und Hausgehilfinnen. n i c h t unter die Verordnung fallen. Ueber die Auswirkung dieser Maßnahme in der Praxis, insbesondere auch für die jüdischen Arbeitnehmer, läßt sich zur Zeit noch nichts Bestimmtes sagen; teils fehlen noch die Erfahrungen, teils sind Verhandlungen für eine Abwandlung der Bestimmungen für jüdische Arbeitnehmer im Gange, die sich aus der Struktur des Gesetzes ergeben, wonach für Arbeitsdienstpflichtige, SA.- und SS.-Männer usw., unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen gemacht sind. Von Interesse dürfte eine amtliche Zusammenstellung der Punkte Bein, die für die Besetzung von Arbeitsplätzen mit Personen unter 25 Jahren jetzt gelten. Es heißt da:

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.