Gemeindeblatt für die Jüdischen Gemeinden Preussens
- Journal
- Gemeindeblatt für die Jüdischen Gemeinden Preussens
- Volume
- 12 (1934)
- Issue
- 8 (1.11.1934)
- Date
- 1934-11-01
- Page
- Seite 4 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/10279732-10279737-10021664--092-3980850- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
5. Personen, die kurz vor der Vollendung des 25. Lebensjahres stehen; 6. Ein weiterer Kreis von lediglich arischen Arbeitnehmern (Altoarteiangehörige, Amtswalter . und Personen, die Im freiwilligen Arbeitsdienst oder in der Landhilfe tätig waren). Dagegen werden Ansländer und staatenlose Arbeitnehmer von den Vorschriften der Anordnung erfaßt. In Betrieben unter 20 Arbeitnehmern ist das Prüfu'ngsergebnis schriftlich festzuleggn und entsprechend den üblichen Anforderungen | an die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns oder gemäß den behördlichen Anordnungen über Aktenhaltung und Aktenvernichtung aufzubewahren. Die Urkunden brauchen lediglich auf Anforderung des Arbeitsamts diesem vorgelegt zu werden. Betriebe, in denen ein Vertrauensrat gebildet ist, müssen die von den Arbeitsämtern herausgegebenen Formblätter mit den Angaben über die Zusammensetzung der Gefolgschaft und denj vorgesehenen Arbeitsplatzaustausch ausfüllen und dem Arbeitsamt einreichen. Sache des Arbeitsamtes ist es nun, Angebot und Nachfrage der austauschfähigen Arbeitnehmer zu prüfen. Bei nicht unmittelbar beiztllegenden Unstimmigkeiten mit dem Führer des Betriebes über Art und Umfang des Austauschs kann das Arbeitsamt d|as Landesarbeitsamt anrufen, gegen dessen Entscheidung dier Betriebsführer sich binnen zwei Wochen mit aufschiebender Wirkung beim Präsidenten der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung beschweren kann. ' Der Führer des Betriebes fragt sodann rechtzeitig vor Ablauf der von ihm fü)- den Austausch vorgesehenen Frist beim Arbeitsamt an, ob und wann den auszutauschenden Arbeitskräften andere Arbeitsplätze, insbesondere im Arbeitsdienst und in der Landhilfe, angeboten werden können. Derartige andere Arbeitsplätze kommen allerdings für jüdische Arbeitnehmer. nicht in Frage, da sie nicht die Möglichkeit haben, im hilfe unterzukommen. Arbeitsdienst oder in der Land- Neue Arbeitsplätze dürften aber in solchen Betrieben vorhanden sein, deren altersmäßige Zusammensetzung die Einstellung jüngerer Arbeitskräfte zuläßt. Wenn sodann diej anderweitige Unterbringung gesichert ist, hat der Betriebsführer den auszutauschenden Arbeitskräften zu kündijgen. Er muß dabei die Fristen einhalten, die ihm durch , Einzelarbeitsvertrag, Tarifordnung oder Gesetz vorgeschritben sind. Sind die Kündigungsfristen nicht eingehalten, so kann der Gekündigte die Gehaltsdifferenz bis zum zulässigen Kündigungstermin, nötigenfalls im Wege der Klage vor dem Arbeitsgericht, verlangen. Kündigt der Führe#- des Betriebes schon vor der Sicherstellung der andefweiten Unterbringung des Auszutauschenden, so kann dir gekündigte Arbeitnehmer gemäß §§ 56 ff. des Gesetzes Zur Ordnung der nationalen Arbeit die Kündigungswiderrufsklage beim Arbeitsgericht erheben. Dies folgt aus qem Grundsatz, daß der Austausch der Arbeitsplätze keinesfalls zu einer unfreiwilligen Arbeitslosigkeit führen darf. Die zur Besetzung ] der frei werdenden Plätze notwendigen Arbeitskräfte muß der Betriebsführer unverzüglich beim Arbeitsamt gnfordern. Dabei kann er auch ältere Arbeitslose, insbesondere Familienväter und kinderreiche, namentlich bezeichnen, die ihm z. B. der jüdische Arbeitsnachweis auf Anfrage vorher benennt. Weist das Arbeitsamt innerhalb von drei Tagen seit der Anforderung keine fjür den Arbeitsplatz geeigneten Arbeitskräfte zu, so kann,! wiederum auch unter Benutzung des jüdischen Arbeitsnachweises, unmittelbare Einstellung erfolgen. Von der Einstellung ist dem Arbeitsamt auf einem ebenfalls dort erhältlichen Formblatt Anzeige zu erstatten. ' Bei der Erstellung [von fachlich vorgebildeten männlichen Angestelltem über 40 Jahre auf Arbeitsplätzen, die bisher mit Angestellten unter 25 Jahren besetzt waren, ist der Führer des Betriepes völlig frei, wenn die Bewerber in den letzten drei Jahrpn vor der Einstellung länger als 2 Jahre Arbeitslosenunterstützung bezogen haben. Der Führer des Betriebes kann also diese Arbeitskräfte ohne Benutzung des Arbeitsamts einstellen. Bedient er sich aber hierbei der Mitwirkung des Arbeitsamts, so können ihm zum Ausgleich von Minderleistungen der Neueingestellten Zuschüsse aus Mitteln der Reichsanstalt auf einen beim Arbeitsamt zu stellenden Antrag gewährt werden. (Leistungsausgleich). Der Zuschuß beträgt grundsätzlich RM 20.— monatlich und wird höchstens auf sechs Monate gewährt, weil nach Ablauf dieser Frist damit gerechnet wird, daß aus den Minderleistungen Normalleistungen geworden sind. Der Leistungsausgleich kommt jedoch bei öffentlichen Verwaltungen, bei Saisonbetrieben und bei solchen Einsteigen nicht in Frage, die auf namentlichen Anforderungen des Führers des Betriebes beruhen. Eine namentliche Anforderung liegt aber dann nicht vor, wenn der Belriebsführer beim Arbeitsamt anregt, daß unter den ihm zu überweisenden Anwärtern eine bestimmte Person sein möge. In einem solchen Falle kann also der Leistungsausgleich gewährt werden. Der Führer des Betriebes kann sich diese Anwärter ebenfalls vom Jüdischen Arbeitsnachweis namhaft machen lassen. C. Neueiustellungen von Arbeitnehmern unter 25 Jahren. Betriebe mit einer Gefolgschaft von über 20 Arbeitnehmern dürfen seit dem 1. 10. 1934, Betriebe mit einer Gefolgschaft von unter 20 Arbeitnehmern dürfen ab 1. Januar 1935 männliche und weibliche Arbeitnehmer unter 25 Jahren nur mit vorheriger Zustimmung des Arbeitsamts einstellen. Die Aufnahmevon Lehrlingen bedarf keiner Zustimmung, wenn ein ordnungsmäßiger schriftlicher und mindestens zweijähriger Lehrvertrag geschlossen wird. Auch die Aufnahme von Volontären bedarf keiner Genehmigung, da diese weder als Arbeiter noch als Angestellte anzusehen sind. Glaubt der Führer eines Betriebes zu einer Einstellung von Arbeitnehmern unter 25 Jahren nach den genannten Zeitpunkten schreiten zu müssen, so hat dies auf folgendem Wege zu geschehen: Der Betriebsführer prüft, gegebenenfalls unter Hinzuziehung des Vertiauensrats, ob die betriebstechnischen und wirtschaftlichen Erfordernisse des Betriebes die Einstellung derartiger Arbeitskräfte notwendig machen. Bejahendenfalls beantragt er auf einem weiteren, vom Arbeitsamt zu erlangenden Formblatt die generelle Zustimmung zur Einstellung von Arbeitnehmern unter 25 Jahren. Dabei ist die Zahl der im Betriebe beschäftigten Personen anzugeben, und zwar sowohl im ganzen wie auch getrennt nach Geschlecht, nach Arbeitern und Angestellten sowie danach, wieviel Arbeitnehmer in jeder Gruppe über und unter 25 Jahren alt sind. Ferner ist die Zahl der Personen unter 25 Jahren anzugeben, deren Einstellung das Arbeitsamt zustimmen soll, und zwajebenfalls getrennt nach Beruf, Geschlecht, Art des Arbeitsplatzes und geforderten Fähigkeiten. Schließlich ist die Notwendigkeit der Einstellung dieser Personen zu begründen. Das Arbeitsamt kann die Zustimmung zur Einstellung an die Bedingung knüpfen, daß von den Arbeitnehmern unter 25 Jahren bestimmte Gruppen lediglich arische Arbeitnehmer zu bevorzugen sind. Kommt eine Einigung des Arbeitsamts mit dem Betriebsführer über die Zustimmung nicht zustande, so kann das Arbeitsamt die Entscheidung des Landesarbeitsamts anrufen. Gegen diese kann sich der Betriebsführer binnen 2 Wochen beim Präsidenten der Reichsanstalt beschweren. Ist die generelle Zustimmung zur Einstellung erfolgt, so fordert der Betriebsführer beim Arbeitsamt die notwendigen und für den Betrieb geeigneten Arbeitskräfte an. Dabei kann er auch bestimmte Arbeitnehmer namentlich bezeichnen, die ihm z. B. der Jüdische Arbeitsnachweis auf Abfrage vorher benennt. Eine namentliche Bezeichnung jüdischer Arbeitskräfte ist jedoch dann zwecklos, wenn das Arbeitsamt seine generelle Zustimmung von der bevorzugten Einstellung einer arischen Arbeitnehmergruppe abhängig gemacht bat. Weist das Arbeitsamt nicht innerhalb drei Tagen seit der Anforderung geeignete Arbeitskräfte zu, so kann der Betriebsführer, z. B. auch unter Vermittlung des jüdischen Arbeitsnachweises, unmittelbare Einstellung vornehmen. Davon ist jedoch dem Arbeitsamt Anzeige zu machen. 4