Gemeindeblatt für die Jüdischen Gemeinden Preussens
- Journal
- Gemeindeblatt für die Jüdischen Gemeinden Preussens
- Volume
- 12 (1934)
- Issue
- 8 (1.11.1934)
- Date
- 1934-11-01
- Page
- Seite 3 (sequence 3)
- Language
- German
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1 Die Anordnung über die Verteilung von Arbeitsplätzen ' von Marlin Brasch Gerichtsassessor i. R., Berlin Am 3. Juli 1934 erließ die Reichsregierung das Gesetz filier wirtschaftliche Maßnahmen (Rgbk. 1:, S. 563.). das den Reichswirtschaftsminister ermächtigte, innerhalb seines Geschäftsbereichs alle Maßnahmen zu treffen, die er zur Förderung der deutschen Wirtschaft sowie zur Verhütung und Beseitigung wirtschaftlicher Schädigungen für notwendig hält. Auf Grund dieses Gesetzes verkündete der Reichswirtschaftsminister die Verordnung über die Verteilung von Arbeitskräften, die den Präsidenten der Reichsanstalt für Arheistvermittlung und Arbeitslosenversicherung allein befugte, die Verteilung von Arbeitskräften, insbesondere ihren Austausch zu regeln. Diese Verordnung ist die Grundlage zu der „Anordnung über die Verteilung von Arbeitskräften“ vom 28. 8. 34 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 202), die für d i e 'gesamte Wirtschaft von größter Bedeutung ist, da von ihr alle öffentlichen und privaten Betriebe, gleich ob arisch oder nichtarisch, betroffen werden. Die Anordnung bezweckt, eine Aenderung in der ungesunden Verteilung zwischen älteren und jüngeren Arbeitskräften herbeizuführen, sowie zu verhindern, daß sich die Grenze der Vermittlungsfähigkeit einer Arbeitskraft weiter zu Ungunsten des älteren Arbeitnehmers verschiebt. Die Anordnung sieht daher einmal den Austausch jüngerer Arbeitskräfte durch ältere vor und regelt dann die Frage der künftigen Einstellung von Arbeitskräften, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ks soll im Folgenden versucht werden, den Gang des Verfahrens unter besonderer Berücksichtigung derjenigen Pflichten zu schildern, die sich für jüdische Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei Anwendung der genannten Anordnung ergeben: A. Geltungsbereich:. Die Vorschriften der Anordnung gelten für alle privaten und öffentlichen Betriebe, welche Arbeiter und Angestellte beschäftigen. Dabei ist es nicht entscheidend, ob es sich um einen auf Gewinnerzielung gerichteten gewerb- * Amsterdamer Synagoge nadi einem Kupferstich liehen Betrieb handelt; auch Vereine, gemeinnützige Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts sind davon betroffen; nicht dagegen die Betriebe der Landttnd Forstwirtschaft sowie die Haushaltungen. B. Der Austausch der Arbeitsplätze. Der Führer des Betriebes hat zu prüfen, ob die altersmäßige Gliederung seiner Arbeiter und Angestellten unter Berücksichtigung der betriebstechnischen und wirtschaftlichen Erfordernisse seines Betriebes oder seiner einzelnen Abteilungen den staatspolitischen Gesichtspunkten gerecht wird, die eine bevorzugte Beschäftigung arbeitsloser älterer Arbeiter und Angestellten sowie kinderreicher Familien.- väter gegenüber Arbeitern und Angestellten unter 25 Jahren erfordern. Die Prüfung geschieht erstmalig bis zum 1. Oktober 1934 und in Zukunft nicht öfter als in halbjährlichen Abständen. Das Recht der Prüfung steht lediglich ' . Neue Synagoge in Hamburg dem Führer des Betriebes zu. Einwirkungen außerbetrieblicher Stellen sind verboten, z. B. auch das Verlangen nach Auskünften, insbesondere auf Grund von Fragebogen. Dagegen ist gemäß den Vorschriften des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit die Heranziehung des Vertrauensrates geboten^ Bevor die zur Durchführung der Anordnung von den Arbeitsämtern herausgegebenen Formblätter ausgefüllt und dem Arbeitsamt eingereicht werden, muß sich der Führer des Betriebes über Folgendes klar werden: Die Beurteilung des richtigen Altersaufbaus eines' Betriebes muß von den Verhältnissen des Einzelbetriebes ausgehen. Daher ist zunächst zu prüfen, ob die betriebstechnischen und wirtschaftlichen Erfordernisse des Betriebes einen Austausch überhaupt zulassen. Bei bestimmten Arbeitsvorgängen kann z. ß. Fingerfertigkeit und schnelle r-e körperliche Beweglichkeit die Beibehaltung jüngerer Arbeitskräfte erfordern. In wirtschaftlicher Hinsicht ist z. B. zu prüfen, ob der Austausch etwa zu einer Erhöhung der Gestehungskosten oder zu einer Beeinträchtigung der Konkurrenzfähigkeit auf dem Weltmarkt führen würde. Der unentbehrliche Nachwuchs an gut ausgebildeten Facharbeitern darf durch den Austausch nicht beeinträchtigt, die Gefolgschaft aber auch durch die Entlassung der unter 25jährigen nicht vermindert werden. Bei der Freimachung Von Arbeitsplätzen scheiden folgende Personenkreise aus: 1. Ehegatten, Kinder und, Eltern des Betnebsführers, auch wenn die Tätigkeit nicht auf rein familienrechtlicher Basis beruht, sondern ausdrücklichen Arbeitsverträgen; 2. Verheiratete männliche Arbeitnehmer; _ 3. Arbeitnehmer, die durch ihren Arbeitsverdienst zum Unterhalt von Familienmitgliedern, wie Eltern und Geschwistern wesentlich beizutragen haben; '4. Arbeitnehmer im Lehrverhältnis oder innerhalb* eines Jahres nach Beendigung desselben, auch Volontäre, d. h. Personen, die ohne Lehrlinge, zu sein, unentgeltlich zu Ausbildungszwecken tätig sind;SJj 3