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Gemeindeblatt für die Jüdischen Gemeinden Preussens · 1934-10-01 · 7 (1.10.1934) · p. Seite 7

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Journal
Gemeindeblatt für die Jüdischen Gemeinden Preussens
Volume
12 (1934)
Issue
7 (1.10.1934)
Date
1934-10-01
Page
Seite 7 (sequence 7)
Language
German
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© grundsätzlich unberührt bleiben; auch in diesen Fällen wird natürlich der Preußische Landesverband an einer Regelung, die einen billigen Ausgleich aller Interessen darstellt, mitzuwirken haben. Der Beginn des Bezuges der Altersrente ist grundsätzlich auf das 65. Lebensjahr festgesetzt. Die Alte Leipziger hat sich aber in dem Abkommen verpflichtet, falls das vom Landesverband gewünscht wird, den Bezug der Leibrenten bei angemessener Umrechnung im Einzelfalle auch schon vor Vollendung des 65. Lebensjahres beginnen zu lassen. O Die folgenden Tarife sieht das Abkommen vor: 1. Versicherung einer Altersrente, 2. Versicherung einer Alters- und Invalidenrente, 3. Versicherung einer Altersrente und einer Witwenrente, 4. Versicherung einer Altersrente und Witwenrente und Invalidenrente, 5. Versicherung einer Altersrente und Witwenrente und Waisenrente, 6. Versicherung einer Altersrente und Witwenrente und Waisenrente und Invalidenrente. Die unter 1) und 2) angegebenen Versicherungsarten sind selbstverständlich nur für unverheiratete Personen zulässig. Die Witwenrente wird im Falle des Todes des versicherten Mannes lebenslänglich bzw. bis zur Wiederverheiratung in Höhe von 60*/« der versicherten Mannesrente gezahlt. Bezüglich der Waisenrente ist bestimmt, daß sie an jedes den versicherten Mann überlebende Kind bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres in Höhe von 20'/* der versicherten Mannesrente gewährt wird, wobei jedoch Witwen- und Waisenrenten zusammen 100*/t der versicherten Mannesrente nicht übersteigen dürfen. Bei der Invalidenrente wird die versicherte Altersrente schon dann gewährt, wenn der Versicherte vorzeitig Invalide geworden ist. Welche der gegebenen Möglichkeiten im Einzelfalle zweckmäüigerweise zu wählen ist, kann natürlich nicht generell beantwortet werden. Hier wird die neu geschaffene Pensionsabteilung beim Preußischen Landesverband gern beratend mitwirken. Hinsichtlich einer vertrauensärztlichen Untersuchung ist bestimmt, daß sie auf Kosten der Alten Leipziger erfolgt und zwar selbstverständlich durch nichtarische Aerzte. Sie ist vorgeschrieben in den oben unter 2), 4) und 6) angegebenen Fällen, ist nicht erforderlich ins Falle 1) und kann in den Fällen 3) und 5) in Fortfall kommen, wenn sich die versicherte Person hinsichtlich etwaiger Ansprüche für die ersten zehn Jahre der Versicherungsdauer für jeden einzelnen Versicherungsanspruch einer zweijährigen Wartezeit unterwirft. Ein Beispiel: Um das Gesagte zu veranschaulichen, sei nachstehend einmal ein zahlenmäßiges Beispiel wiedergegeben: Ein Beamter verdient im Durchschnitt seiner Tätigkeit RM. 250.— monatlich. Sein Besoldungsdienstalter beginnt mit dem 25. Lebensjahr. Er würde mithin eine staatliche Höchstpension von RM. 2250.— jährlich beziehen. In der nachstehenden Tabelle ist nun angegeben, welche Altersrente bei verschiedenem Eintrittsalter in die Versicherung unter Einberechnung der Rente aus der Angestelltenversicherung dieser Beamte beziehen würde, wobei die monatliche Prämienzahlung 30 gewählt worden ist, daß möglichste Angleichung der Altersrente an den staatlichen Pensionssatz herbeigeführt wurde. Zugrundegelegt ist bei dieser Berechnung Versicherung nach dem Tarif, der Alters- und Witwenrente gewährt. Alter bei Eintritt in die Versicherung monatliche Prämienzahlung ilhriieha Altersrente unter BuaehluB der Rente ans der Angestellten Tersieberang 25 Jahre 12,50 RM 2342.— RM 30 15 — 2284.— 35 20.— 2333.— 40 * 25.— 2271.— 45 30.— 2123.— 50 37.50 i960.— rwn . : *>> » I Simchas-Thauroh-Fahne |18. Jahrhundert) Unbekannter Wilnaer Künstler Wie dieses Beispiel zeigt, ist bei einem Eintrittsalter m in die Versicherung von 25 Jahren bereits bei einer gleichbleibenden Zahlung von 5*/e des Gehaltes das erstrebte Ziel erreichbar, beim Vierzigjährigen mit einem 10*/»igen Gehaltsaufwand, beim Fünfzigjährigen mit einem 15'/*igen Aufwand. Schon hieraus wird die Notwendigkeit erkennbar, insbesondere zu Gunsten der älteren Beamten Ausgleichsmöglichkeiten zu schaffen. Der Preußische Landesverband hat denn auch gleichzeitig mit dem Abschluß des Vertrages beschlossen, für das-laufende Jahr aus besonderen Reserve-Mitteln RM 20.000.— für Prämienankauf und Prämienverbilligung zur Verfügung zu stellen. Er wird auch in den kommenden Jahren in gleicher Weise die Durchführung des Abkommens fördern müssen. Daneben sieht das getroffene Abkommen die besondere Schaffung eines Ausgleichsfonds vor- Die nach dem Vertrage abgeschlossenen Versicherungen sind dividendenberechtigt, die Ausschüttung der Gewinnanteile beginnt bereits nach einem Jahre. Die Dividenden werden einem besonderen Ausgleichsfonds überwiesen werden, dessen Verwaltung ausschließlich dem Preußischen Landesverband obliegt. Dem gleichen Fonds werden auch die Beträge zugeführt, um die im Einzelfalle Alters-, Invaliden- oder Hinterbliebenenrenten unter Hinzurechnung etwaiger staatlicher Sozialrenten über die üblichen Staatspensionen hinausgehen. Die künftige Entwicklung. Hier konnte im wesentlichen nur das Allgemeine der neuen Einrichtung geschildert werden. Bei der praktischen Durchführung erst wird sich die Fülle der mannigfaltigen Einzelfragen beantworten lassen. Es könnte gefragt werden, ob der gegenwärtige Zeitpunkt überhaupt für die Durchführung des geplanten Vorhabens geeignet sei. Darauf ist zu erwidern, daß sich gerade aus Vorkommnissen des letzten Jahres die Notwendigkeit einer Regelung zwingend ergab. Gewiß ist die 7

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