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Gemeindeblatt für die Jüdischen Gemeinden Preussens · 1934-10-01 · 7 (1.10.1934) · p. Seite 6

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Journal
Gemeindeblatt für die Jüdischen Gemeinden Preussens
Volume
12 (1934)
Issue
7 (1.10.1934)
Date
1934-10-01
Page
Seite 6 (sequence 6)
Language
German
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Seit Bestehen des Preußischen Landesverbandes jüdischer Gemeinden ist es dessen Bestreben gewesen, die Anstellungsverhältnisse der beruflich in jüdischen Diensten Tätigen zu verbessern, soweit das geböten ist. Er hat erreicht, daß wenigstens in gewissem Umfange eine Gehaltsordnung geschaffen istj hat subventionsweise Ruhegehälter, Witwen- und Waisenrenten gezahlt, soweit das seine Mittel gestatteten, hat ziir Schaffung eines Beamtenrechts beigetragen und vieles andere mehr. In diesen Rahmen fügt sich nunmehr die neue Pensionseinrichtung des Preußischen Landesverbandes ein, die für die künftige Gestaltung der gesamten Berufsverhältnisse der in jüdischen Diensten Tätigen von entscheidender Bedeutung sein dürfte. Art der Versicherungsleistung. Grundsätzlich wäiie eine Regelung analog den staatlichen Besoldungsverhältnissen anzustrehen, wobei die hierfür auf zu wendendein Zahlungen voll von den Gemeinden bzw. dem Landesverband oder der zuständigen Organisation zu tragen wären. Eine derartige Regelung ist aber zumfndest vorerst nicht generell möglich. Deshalb darf aber nicht jede Verbesserung und Ordnung überhaupt unterbleiben, es .muß vielmehr gefragt werden, was ith Rahmen der tatsächlichen Verhältnisse als möglich anzusehen ist. Auf Grund der eigenen Erfahrungen des Landesverbandes und der Rücksprachen mit den berufenen Kreisen kann im allgemeinen für die bisher ohne Versorgungsanspruch tätigen Beamten ein laufender Aufwand in flöhe von etwa 10'/« des Gehaltes als tragbar bezeichnet werden. Es ist anzu$treben. daß diese 10*/» von der zuständigen jüdischen Institution allein getragen werden. Ist das nicht durchführbar, soll die Hälfte bei Gemeindeangestellten von der Gemeinde bzw. dem Landesverband getragen werden,, diel restliche Hälfte von 50*/* von dem einzelnen Beamten. Die Vertreter der jüdischen Beamtenschaft haben sich anerkennenswerter Weise zur Mitwirkung bei einer derartigen Regelung bereit erklärt. Soweit im Einzelfall ein Aufwand über 10*/* hinaus als möglich angesehen werden kann, soll selbstverständlich eine höhere Leistung durch die jetzige Regelung nicht beeinträchtigt werden. Die Pensionseinrichtung ist entsprechend den vorhandenen Verhältnissen elastisch gestaltet worden. Es darf wohl gesagt werden, daß sie in jedem einzelnen Falle im Verhältnis zu den gemachten Aufwendungen ein Höchstmaß an Leistungen bietet. Dabei sei ein offenes Wort gestattet: es kommt nicht darauf an, Leistungen vorzuschwärmen, sondern die möglichen Leistungen auf versicherungsmathematischer Grundlage zu errechnen. Und es kann niemandem damit gedient sein, unmögliche Leistungen von einer in ihrer Zahlungskraft sehr problematischen Institution in Aussicht gestellt zu erhalten; es muß der Sinn der Regelung sein, einen Rechtsanspruch des jüdischen Beamten gegenüber einer zahlungsfähigen Stelle zu begründen. Dieses Ziel hat der Preußische Landesverband erreicht durch den Abschluß eines Versicherungsvertrages mit der Alten Leipziger Lebjensversicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit. Da es Bich hier um eine der angesehensten deutschen Versicherungsgesellschaften handelt, deren Geschäftsführung als vorbildlich weithin bekannt ist, so dürfte wohl das Interesse der jüdischen Beamten besonders gut wahrgenommen sein. Es hätte dem beabsichtigten Ergebnis der Pensionseinrichtung nicht entsprochen, wenn der Landesverband, wie ihm von vielen Seiten empfohlen wurde, zur Ablösung der Pensionsansprüche den Abschluß von Kapitalversicherongen begünstigt haben würde. Die jahrelangen eingehenden Beratungen haben eindeutig ergeben, daß nur das Prinzip der Rentenversicherung zu dem gewünschten Ergebnis , führen kann. Ist es doch nicht Aufgabe jüdischer Organisationen, insbesondere nicht öffentlich-rechtlicher Körperschaften, den bei ihr beruflich Tätigen in einem bestimmten Zeitpunkt Kapitalien zur Verfügung zu stellen. Vielmehr haben sie die Verpflichtung, eine dauernde Versorgung nach Eint ritt der Dienstuntauglichkeit zu gewährleisten. Wer kann die Pensiouseinriehtung benutzen? Nach dem abgeschlossenen Vertrage zwischen dem Preußischen Landesverband und der Alten Leipziger ist es der Zweck des Abkommens, den jüdischen Gemeinden und Organisationen im Deutschen Reich die Möglichkeit zu geben, die Alters- und Hinterbliebenenversorgung ihrer Beamten und Angestellten sicherzustellen. Es ist also zu beachten, daß sich die Vergünstigungen des Vertrages und die Teilnahmemöglichkeit nicht auf das Gebiet Preußens beschränken. Es können ferner an der Einrichtung teilnehmen alle diejenigen, die in den Organen jüdischer Gemeinden oder Organisationen im Deutschen Reiche ehrenamtlich tätig sind. Der Landesverband hat sich verpflichtet, seine eigenen Beamten und Angestellten gemäß dem getroffenen Abkommen zu versichern. Darüber hinaus ist die Teilnahme an der Einrichtung der freiwilligen Entscheidung der zuständigen Organisation bzw. des einzelnen Ehrenbeamten oder Beamten überlassen. Art der Prämienzahlung and des Versicherungsschutzes. Das getroffene Abkommen sieht einen Aufbau des Versicherungsschutzes durch laufende Zahlung von Einmal-Prämien vor. Das bedeutet, daß mit jeder einmaligen Zahlung ein bestimmter Rentenanspruch erworben wird; der gesamte Rentenanspruch ergibt sich dann schließlich durch Addition der auf Grund der einzelnen Zahlungen erworbenen Ansprüche. Zahlt beispielsweise ein dreißigjähriger lediger Beamter eine Prämie von 10.— RM., so erwirbt er damit eine jährliche Altersrente von 7,17 RM. Zahlt er zwei Monate, so verdoppelt sich die Höhe der Altersrente auf 14,34 RM. usw. Grundsätzlich soll die Zahlung für die ganze Dauer des Anstellungsverhältnisses vorgesehen werden. Hiernach wird die Beitragshöhe im Einzelfalle zu errechnen sein, wobei davon auszugehen ist, daß möglichst durch die geplante Versicherung annähernd die staatlichen Pensionsbezüge garantiert werden sollen. Für eine Unterbrechung der regelmäßigen Prämienzahlung wird daher im allgemeinen die Zustimmung des Landesverbandes vorgeschrieben. Es entspricht dem Aufbau der Versicherung, daß bei Stellenwechsel, Ausscheiden aus jüdischen Diensten oder dergleichen die aus den bis dahin geleisteten Einmalprämien entstandenen Rentenansprüche A. Barczynsky: (Kupfeitiefdnido Aus Scholem Alechem: „ . . . Einst haben die Behörden am Simchas Thauroh beim Großvater auf dem Dache getanzt" 6

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