Gemeindeblatt für die Jüdischen Gemeinden Preussens
- Journal
- Gemeindeblatt für die Jüdischen Gemeinden Preussens
- Volume
- 12 (1934)
- Issue
- 4 (1.7.1934)
- Date
- 1934-07-01
- Page
- Seite 10 (sequence 10)
- Language
- German
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— also etwa in einer bisherigen Zusammenstellung Aron (Sohn des) Moses der Name Moses — als unabänderlicher Familienname weitergeführt werden sollte. Aber dieser Vorschlag, der so ganz den Absichten Hardenbergs entgegenlief, konnte gar nicht mehr erwogen und für die Praxis verwertet werden. Am 6. Januar 1813 vorgebracht, kam er auf jeden Fall zu spätl Ein gewichtiger Grund, der gegen ihn sprach, war der, daß, wäre er ausgeführt worden, eine überaus geringe Abwechslung in den Namen eingetreten, die Aufsaugung der Juden in ihrer Umwelt verhindert, und die gerade für das Rechtsleben so wichtige Unterscheidbarkeit der einzelnen Familien weggefallen wäre. Das alles aber sollte doch gerade erreicht werden! Wir besitzen ein Schriftstück, aus dem hervorgeht, wie sehr die ausfürenden Organe die eben angeführten Momente berücksichtigen, und wie sie die Namensgesetzgebung in diesem Sinne anzuregen und zu lenken suchten. Wir haben nämlich eine Rundverfügung der Regierung von Westpreußen, datiert Marienwerder, den 12. September 1812, in der sie von der Ermächtigung, nach freiem Ermessen über die gewählten Familiennamen zu befinden, einen sehr bezeichnenden Gebrauch machte. Die Tatsache allein, daß die damals so stark von Juden bevölkerten westpreußischen Städte die Wiege so vieler Berliner jüdischen Familien sind — man denke nur an Märkisch MC**» Eine Seite aus einem alten Famillienregister Friedland —, rechtfertigt es, im Zusammenhang unserer Darlegungen ausführlich auf diese, übrigens hier zum erstenmal behandelte, Rundverfügung von Marienwerder einzugehen. Wir sehen hier wirklich einmal in das Getriebe der Namensgebung hinein, die mit so vielen Geheimnissen und Rätseln umgeben zu sein schien und von so vielen Familiensagen umrankt ist. Die westpreußische -Regierung hatte aus den ihr bis dahin eingereichten Listen ersehen), daß bloße Vornamen, jüdische wie christliche, z. B. Isaac, Jacob, Johann, als künftige Familiennamen vorgeschlagen und gewählt waren. Eine solche Namenswahl schien aber wenig geeignet, die bis dahin oft schwierig gewesene Unterscheidung und Identifikation der einzelnen jüdischen Personen zu begründen und sicherzustellen, und wurde deshalb verboten. Zur Erreichung dieses Zweckes schlug nun die Regierung ihrerseits Namen vor, „die nicht so leicht zu verwechseln und nicht zu allgemein sfnd, hergenommen von Beiwörtern als Wohlgemuth, Freundlich, Groß, Klein, Lang, Gut, Edel, oder von Farben, Schwarz, Grüq, Roth usw., oder von andern Gegenständen, die keinen unangenehmen oder lächerlichen Neben-Begriff veranlassen, z. B. von Tieren Hirsch, Löwe, Bär usw., von Sachen Stein, Waar, Holz, Zucker, Thaler, Schiff, Boot, odervon Familien-Namen, die gerade nicht an dem Orte sich befinden, wo die Benennung geschieht, z. B. Sanmerfeld, Sandmann, Frank usw.“ Schließlich wurde noch verboten, daß „an einem und demselben Orte sich zwei oder gar drei Familien einen gleichen Namen 'geben.“ Die nach der ministeriellen Vorschrift angelegten Staatsbürgerlisten sind sehr ausführlich und geben dem Familienforscher alle nur wünschenswerten Notizen, z. B. diegenauen Geburtsdaten für sämtliche Familienmitglieder, an die Hand. Für Berlin, wie wohl für die meisten Städte Altpreußens, ist diese Liste noch vorhanden. Ein nicht ganz so ausführliches Verzeichnis besitzt das mit dem Gesamtarchiv der deutschen Juden vereinigte Archiv der Berliner Jüdischen Gemeinde in seiner Namensliste 1812. Diese Liste enthält aber immerhin neben den Berufsangaben auch die Namen der Ehefrauen und der Kinder und die — zumeist zutreffenden —• Geburtsjahre und kann darum in der Mehrzahl der Fälle mit gutem Grunde Ausgangspunkt und Kontrolle für familiengeschichtliche Bemühungen sein. Unter 1708 Stammnummern bringt sie 3208 Namen. Man darf allerdings hieraus keinen Schluß auf die Stärke der Familien ziehen, da ja unter den Stammnummern die ungeheure Fülle von Einzelpersonen mitaufgeführt sind, die in den verschiedensten Stellungen beschäftigt waren. Auch die Waisenkinder hatten ihre eigene Stammnummer. Weit knapper als all diese handschriftlichen Listen sind die Veröffentlichungen gehalten, die nach Abschluß der Namenswahl in den Verordnungsblättern der Regierungen oder — wie das Verzeichnis von Westpreußen — als selbständiges Werk erschienen. Sie enthalten nur die alten und neugewählten Namen der Familienhäupter und selbständigen Personen. Ihre Anlage ist nicht ganz gleichmäßig. So ist z. B. das Kurmärkische Register mit seinen 2700 Nummern so aufgebaut, daß in der Reihenfolge der Städte das alphabetische Prinzip vorwaltet, innerhalb der städtischen Listen aber, mit einziger Ausnahme von Berlin, nicht. In anderen Fällen, z. B. beim Breslauer Regierungsdepartement, das auch Oberschlesien mitumfaßte (insgesamt 3736 Nummern), oder im Generalverzeichnis von Westpreußen (2382 Nummern), sind einfach die neuen Familiennamen, ohne Rücksicht auf den Ort des Vorkommens, alphabetisch aneinandergereiht. Man hat bei dem einen Verfahren den Namenshestand innerhalb eines Ortes beisammen, auf die andere Art kann man dagegen feststellen, wo und wie oft ein Name unter den Juden eines großen Verwaltungsbezirks vorkam. Beides hat seinen Reiz und läßt familiengeschichtlich sehr wichtige Zusammenhänge gut erkennen. Am vorteilhaftesten ist natürlich die Kombination beider Aufzählungsarten, wie sie das Verzeichnis für Pommern im Amtsblatt der Kösliner Regierung von 1816 bietet (643 Nummern). Der Wert dieser gedruckten amtlichen Verzeichnisse besteht darin, daß sie Gewißheit darüber geben, welche Familien und selbständigen Personen zu dem Zeitpunkt, als die Juden Altpreußens Staatsbürger wurden, in Preußen ansässig waren und in die Reihe der Staatsbürger eintraten. Diese Feststellung gilt auch für die Juden des Danziger Gebietes, wo nach dem Rückfall an Preußen 1814 das