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Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden · 1934-03-23 · 1 (23.3.1934) · p. Seite 14

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Journal
Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
Volume
12 (1934)
Issue
1 (23.3.1934)
Date
1934-03-23
Page
Seite 14 (sequence 15)
Language
German
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— i4 — lleichael tporben. Iylviervett bei einem tat Nebenamt tätigen »»gestellten eine persönliche Bewegungsftechett bestehen bleibt, läßt sich nicht generell bestimmen; wo hier die Grenze liegt, ist Tatfrage. Bei Thorangestellten wird man jedoch wohl sagen müssen, daß die persönliche Bewegungsfreiheit durch die Derpsirchtung, zu bestimmter de« Tag und der Stunde nach festgesetzter Zeit wähnend der Gottesdienste, also an einem vorgesch rieben en Ort die vertragliche Tätigkeit auszuüben und darüber hinaus zu den vom Chorleiter angesetzten Proben zu erscheinen, in nicht unbeträchtliche« Umfange beschränkt ist. Wir möchten daher an nehmen, daß die Ehoocmgesteltten unter das Köndigungsschuhgefetz fallen. Wie wir erfahren haben, wendet z. B. auch die Berliner Gemeinde seit Jahren da» ltüudigungsschutzgesetz auf ihre Chorangestellten an. Gehaltskürzungen nach den Notverordnungen. Für die Kürzungen der Gehälter kommen als gesetzliche Grundlagen in Betracht: 1) Verordnung des Reichspräsidenten vom 5. 6. 1931 (RGBl. S. 1. 279), Kap. l. 2. Teil; 2) Verordnung des Reichspräsidenten vom 24. 8. 1931 (RGBl. S. 453): 3) Preußische Sparvervrdmmg vom 12. 9. 1931 (Pr. Ges. Slg. 6. 179). Die Eynagogengemeinden, die zu den öffentlich-rechÜichen Religionsgesellschaften im Sinne des 8 8 Ziffer 2 der Verordnung des Reichspräsidenten vom 5. 6. 1931 gehören, sind nicht verpflichtet, aber berechtigt, die Gehattskürzungsbestimmungen der obigen Verordnungen auf ihre Beamten anzuwenden. Die 'Bestimmungen erstrecken sich nicht nur aus Beamte, sondern in gleicher Weise auf die Angestellten der Eynagogengemeinden. - - / Nebentätigkett eines Pollsschullehrers als Kultusbeamter.;/ Dienstsache, baß Ihr Kultusdeamter eine hauptamtliche Tätigkeit als stÄtischer Dollsschullehrer ausüdt, ist von ausschlaggebender Bedeutung für die durch die neue Gesetzgebung geschaffene Rechtslage. Wir verweisen aus das Reichsgesetz zur Aenderung von Vorschrift» auf dem Gebiet -es Allgemeinen Beamten... ufto. Rechtes vom 30. 6. 1933 (RGB 1 Seite 433. 625. Kap. lV) die Durchführungsbestimmungen des R. M. d. I. und R. F. M. vom 29. 8. 1933 (RGBl. 1. Geste 612, 789) und l. 1. praußische Verordnung zur Durchführung des Reichsgesetzes vom 15. Füll 1933 (Gesetzessammlung Seite 247). Aus diesen Bestimmungen ergibt sich insbesondere Folgendes: Es ist für jede Nebentätigkeit eines Gemeindebeamten die vorherige Genehmigung der Anstellungsbehörde einzuhvlen. Durch Runderlaß des Ministers des Innern und Finanzministers vom 7. 2. 1934 (Ministerialblatt für die preußische innere Verwaltung 1934. Nr. 7) ist angeordnet worden, daß sämtliche erteilten Genehmigungen für die Nebentätigkeit der Beamten der Gemeinden und Gemeindeverdäiche zum 31. März 1934 widerkWtt werden. Die in allen Fallen nunmehr vorzunehmende Neuerteilung der Genehmigung erfolgt durch die Anstellungsbehörde mit Zustimmung der Kommunalaufsichtsbehörde. Für die Genehmigungen ist der Grundsatz aufgestellt, daß die Erteilung von Genehmigungen für Nebentätiakeiten der Ausnahnlefall fein soll. Sie dürfen u. a. nur erfolgen für «ine Rebentätigkeit im öffentlichen Dienst, wenn die llebernahme durch eine, geeignete Person nicht inFrage kommt oder erhedliche Mehrkosten verursachen würde, die zur Bedeutung der Tätigkeit in keinem angemessenen Verhältnis stehen. Für eine genehmigte Nebentätigkett sind dann aber weiterbin eine Reihe von Bestimmungen gettoffen, die die Höhe der Vergütung für die Rebentätigkeit regeln und einen Höchstsatz fefilegen. Hierbei ist Ar-unterscheiden zwischen einer Rehentätsgkeit itnßerhald de« Dienste» der Anfwllungsbehörde, die nicht im Zusammenhang mit dem Hauptamt steht, und einer Rebentätsgkeit außerhalb des Dienste« der Anstellungsbehörde für eine im Zusammenhang mit dem Hauptamt des Beamten stehende Redentätigkeit. Im elfteren Halle besteht eine Beschränkung der Höhe der Vergütung nicht, ferner kann der Beamte die für die Rebenbeschästigung angesetzte Vergütung für sich behalten. — Im zweite» Halle ist ein Iahreshvchftsatz von 1200.— RM für die RebentSÄgkett festgesetzt, der außerdem noch den Kürzungen der drei Notverordnungen unterliegt. Für die Frage, wann eine Nedentätigkeit im Zusammenhang mit dem Hauptamt steht, sind in dem Runderlaß besondere Richtlinien ausgestellt. E» heißt dort: Der Zusammenhang uni dem Hauptamt ist nur dann gegeben, wenn die Nebenbeschäftigung inhaiflich mit dem Hauptamt zusammenhängt, also einen organischen Teil der hauptamtlichen Ausgabe bildet, also immer dann, wem» aus dem Umstande zu entnehmen ist, daß die Nedentätigkeit dem Beamten übertrage» wurde, »veil er im Hinblick aus seine hauptamtliche Tätigkeit hierfür besonders geeignet erscheint. Ist dieser Zusammenhang gegeben, so ist grundsätzlich die für die Nebentätigkett gezahlte Vergütung, die nach den oben angeführten Bestimmungen der Höhe nach begrenzt ist, an die Kasse der Anstellungsbehörde abzuliefern. Nur ausnahmsweise in dem durch die Durchführungsbestimmungen klargestellten Umfange kann die Vergütung dem Beamten überlassen »verden. 8 16 der Durchführungsbestimmungen vom 29. 8. 1933 bestimmt hierfür: sofern einem Beamten für eine im Zusammenhang mit seinem Hauptantt ausgeübte genehmigungspstichtige Nebentätigkeit Vergütungen aus dem Haushaltsplan einer anderen als der eigenen Dienstbehörde zufließen, unterliegen diese, soroeit sie die Höchscheträge nicht übersteigen, nicht der Ablieferung an die Kasse seiner Vorgesetzten Behörde. Für den vorliegenden Fall konunt es also darauf an, ob die Tätigkeit des Kuktusbeamten im Zusammenhang mit dem Hauptamt als Vollsschullehrer steht. Wie die Behörden praktisch diese Fragen entscheiden, kann zurz«t noch nicht übersehen »verden. Es ist aber durchaus möglich, daß sie den Begriff de» Zusammenhangs mtt dem Hauptantt, »oie sich ja bereit» au» dem Runberlaß ergibt, sehr weit auslegen werben, so daß die Kultusdeamten, die Dolkssichullehverstellen innehaben, unter die Kategorie der Beamten mit Nedentätigkeit im Zusammenhang mtt dem Hauptpmt fallen werden. Nedentätigkeit von Vollsschullehrer«. Ein gesetzliches Verbot der Gewährung von Vergütungen für nebenamtliche Tätigest öffentlicher Vollsschullehrer besteht nicht. E» ist uns oder bekannt, daß «ine Reihe von Etadtschulvenvaltungen dazu übergegangen ist, allen im städtischen Schuldienst tätigen Lehrkräften die Genehmigung für jede bezahlte Nebentätigkett zu versage»». Die aus den übermittelten Bestimmungen sich ergebende Möglichkeit, dem Lehrer Rebeneinnahmen bis zur Hohe von 1200.— RM jährlich zu belasten, stellt eine Kann- Vorschrift dar. Ein Anspruch auf die Erteilung der Genehmigung besteht nach 8 12 Ads. 1. de» Kap. IV des Gesetzes vom 30. Juni 1933 nicht. Danach ist es also möglich, aber nicht gewiß, daß die Schulaufsichtsbehörde die Nedentätigkeit der Volksschutkehrer an der ReligivnsscheSe genehmigt, auch »venn dafür eine Vergütung bis zu 1200.— RM jährlich gewährt wird. — Wir weisen im übrigen darauf hin, daß nach den Durchführungsbestimmungen vom 29. August 1933 Rr. 12, Abs. 1. die Vergütungen für da» Nebenamt und auch die Höchstgrenze von 1200.— RM den Kürzungen nach den drei Gehaltskürzungsvervrdnungen unterliegen. Der tatsächliche Höchstbettag ist also niedriger al» 1200.— RM uitb hängt von der Höhe der nach dem Ges amt einkom-men vorzunehmenden Kürzungen ab.

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