Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Journal
- Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Volume
- 12 (1934)
- Issue
- 1 (23.3.1934)
- Date
- 1934-03-23
- Page
- Seite 13 (sequence 14)
- Language
- German
- Belongs to
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[oiifcm» reHgfflea Bedürfnisim zu-eatsprech« ist und nicht durch de» Fürsorgeverbanb «in Gewsisebszwang ausgMt werde» darf. Die jüdische Gemeinde ist durch da» jüdische Religiomgesetz vertzsilchtet, jeNmIu^r aus dem jüdische» Friedhof unter Beachtuag der «lkgiösea Vorschriften beisetzen -u tasten, und hieraus dürste sich die Berechtigung der Geschäftsführung ohne Auftrag ergeben. Uwsatzfteuerpfllcht der Friedhofsverwastungea. E» ist bei der rechtlichen Beurteilung vom Gutachten des Reichsfmanzhofe, vom LS. Januar 1925, abgedruckt in den Entscheiduagen de» Reichsfinanzhofes, Band 15, Seite 197 auszugehen, da» genaue Richtlinien für die Heranziehung von Friedhvf-verwaltungen zur Umsatzsteuer aufstelll. Eine neuere Entscheidung ist nicht ergangen, und «» ist feftzustellea, daß in der gesamten Literatur und Rechtsprechung auf diese» Gutachten Bezug genommen wird, ohne daß die Richitimen von irgend einer Sette Beanstandungen erfahren haben. Diese müssen deshalb als unangreifbare Grundlage angesehen werden. Soweit bi« Richtlinien de» Gutachtens «me Umsatzsteuer- Pflicht verneinen, braucht hier auf die Ausführungen des Gutachten, nicht ««gegangen zu werden. Eine llmfatzsteuerpfiicht tritt nach den Richtlinie« ein, wenn die Tätigkeit in der Friedhofsverwastung al» gewerbliche anzusehen ist, was dann angenommen wird, wenn eine öffentllch-rechtliche Tätigkeit nicht vorliegt. Bon der in tiefen Fällen grundsätzlich bestehend« Steuer- Pflicht kann nur dann Befreiung «intreten, wenn di« Voraussetzung« des 8 3, Ziffer 3 des Umfatzsteuergesetzes vorliegen. — Hierauf flnd Sie in Ihrer Einfpruchsbegründungsschrist auch eingegaag«. Sie haben unseres Erachten» mit Recht darauf hingewies« und zutreffend begründet, daß die Voraussetzung« der Gemeinnützigkeit und des wohltätig« Zweckes gegeben flnd. 8 3, Ziffer 3 de» Umfatzsteuergesetzes stellt aber da» weitere Erfordernis auf, daß es sich bei der Befreiung um Umsätze handeln muß, bei den« die TntgÄte hinter den durchschnittlich für gleichartige Leistung« von Erwerbsunternehmungen verlangten Entgelt« zurückbleib«. Von diesem Kriterium hängt hier aber gerabe die Entscheidung über die Freistellung von der Umsatzsteuer ad. Da» ob« zitierte Gutachtm stellt auch für diese Frag« Grundsätze auf, die als maßgebend anzusehen sind. E» heitzt zunächst, daß eine Befreiung nach 8 3, Ziffer 3 von der Beurteilung de» Einzelfalle» abhängen soll, doch wird ausdrücklich ausgeführt, daß eine Ausnahme, also eine Befreiung von der llmsatzsteuerpflicht niemccks Platz greif« kann, wenn die Leistung zu normalen Preisen erfolgt. E» kommt also in keiner Weise darauf an, ob die Friedhofsvenvaltung mit einem lleberschutz oder mit einem Defizit arbeitet oder ob sie die Kosten der Beerdigung« nur bei einem Teil der Beerdigung« bezahlt erhält. E» ist vielmehr lediglich ausschlaggebend, ob in den Fäll«, wo eine Zahlung erfolgt, normale Preise gefordert werd« oder ob die Preise unter den üblichen Sätzen lieg«. Bei der Entscheidung über diese Frage scheid« die stattgefunden« Armenbeerdigungen vollständig aus. Dieser Auffassung könnte «tgegengehalt« werd«, daß die Anzahl der erfolgt« «tgelttich« und unentgeltlich« Beerdigung« z»chunme»Verechnet und festgestellt werden müsse, welches Durchschnittsentgelt auf die einzelne Beerdigung entfall« würde, wobei sich sicherlich ergeben müßte, daß bei der hob« Zahl der unentgeltlichen Beerdigungen der Dürchfchnittssatz so niedrig lieg« würbe, daß die vereinnahmt« Entgelte unter d« üblich« Sätzm zu lieg« käm«. Wir würd« Ihnen deshalb rate», «ine derartige Berechnung aufzustell«, da, w«n sich die Finanzbehörde aus dies« Berechnungsart «nilätzt, allein «ine solche Begründung d« gewünscht« Erfolg herbeiführ« könnte. Wir Hab« allerdings große B«d«ken, ob die Fiaanzbehörde sich dieser Austastung anschließ« wird. Tut sie da» nicht, dann bürst« zweifellos der von der Friedhofsverwaltung »erlangte Kostensatz nicht unter den normalen Sätzen lieg« und der Hinweis de» Finanzamtes in dem Emspruchabescheid, daß bi» gerade an» der hohe» Zahl der kostenfrei« Beerdig»»» -«schloss« werd« könne, wäre barm zutreffend, da ja au» detz Einnahin« de» «in« Test» der Beeibigimg« die Kost« für die emnahmeftei« Beerdigung« voll gedeckt werd«. E» wäre noch zu prüf«, ob die einzeln« Umsätze, di« gemäß dem Bericht de» Finanzamtes über die Nachschau zur Steuer herangezog« werd«, tatsächlich unter die steuerpfltchtig« Beträge fallen. Hierzu ged« wir Ihn« di« dafür in Betracht konunend« Stellen de» Gutachten» des Reichsfinanzhofe» bekannt. .e» find umsatzsteuerfrei: Stolgebühren, Grabsteüeagebühr«, Auslösungsgebühr«, - __ Einkaufsgebühr«, Gebühr« für Abgabe von Erbbegräbnissen, Gebühr« für da» Reserviere« von Grabstell«, Gebühr« für das Bezeichn« der Gräber mst Grabpfähk«, Grabstellengebühren für Erneuerung verfallener Gräber, Beisetzungsgebühr«, Gebühr« für Herstellung -er Gruft, Gebühren für Vorhalt« von Senktüchern, Gebühr« für Leichenttäger, Gebühr« für Reinig« ber Leichenhalle und der Kapelle. Auch bi« Gebühr für di« Genehmigung zur Aufftellung von DenkmAem und Gradbänken, sowie die ^Hügügebühr" ist steuerfrei, sofern darunter eine Gebühr für die bloße Gestattung der Errichtung «in« besonder« Grabhügels zu versteh« ist. Umsatzsteuerpflichtig find dageg« folgende Gebühr« und Entgelte: für Beleg« des Grabhügels mit Rasen,Bckg« de» Grabhügels mit Efeu, die Reinhaltung und Pflege der Gräber und ErbbegrLnisie (Grabpflege), Gießpflege, Herrichtung von Dmknürlsfunbamenten, lleberwiater» von PflöMzea, Sträuchen» und Bäum«, Aufhügeln alter Gräber. Sarg-, Gruft. und Grabschmuck, Verkauf von Blumen, Kränz« und sonstig« Gebinden, Eiräuchern und Bäum«, Setz« von Sträuche« und Bäum«, Leih« von Pflanzen, > Ausschmückung von Gräbern mit Blum«. Kündigung von Angeftellt« -er Gemelube au» wichtige» Grunde. Sie woll« offenbar ad wichtig« G«nb, au» dem da» Recht zur sofortig« Kündigung hergeleitet werd« soll, die durch die letzt« Ereignisie «mgetreteae Verschlechterung der wirtschaftlich« Lago -« Synogogeagemoinde anseh«. Die ungünstig geworden« wirtschafllich« Verhältrnfle d« Arbeitgeber» bilden aber grundsätzlich «in« wichtig« Grund zur Kündigung nicht. Anwendung Ns Kündigungsschutzgesetz» bei Lhoraugeftellt«. Ei» Gutachtm über die Nichtanwendung des Künbigungs» fchutzgefetze» auf Thvraagestellte ist uns nicht bekannt, g» übrig« glaub« wir, uns auf «in« ander« Standpunkt stell« zu müssen. Rach der neuer« Rechtsprechung ist die Anwendung des Kündiguagsschutzgesetze» grundsätzlich unabhängig von der Frage, ob ein Angestellter Hauptober nebenamtlich tätig ist, E, gibt allerdings neuere Entscheidung«, in den« die Anwendung de» Kündigungsschutzgesetzes abgelehnt worb« ist, well <fa Angestellter «ine nebenberufliche Tätigkeit ausgeübi hat. Ja dies« Entscheidung« ist jedoch al» ausschlaggebender Gesichtspunkt das Maß der persönlich« und wirtschaftlich« Abhängigkeit der Dienstverpflichtet«, da» Maß seiner persönlich« Bindung de-