Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Journal
- Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Volume
- 12 (1934)
- Issue
- 1 (23.3.1934)
- Date
- 1934-03-23
- Page
- Seite 12 (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
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— 12 — verwattu«g»gertchb zurzett ab herrschend «-«Hebenden Recht», auffastung, halten wir «ne solche Satzungsbestimmung für un» zulässig. E» mutz daher angenommen werden, datz die Auffichtsdehörde einer derartigen Satzungsänderung die Genehmigung versagt. Dir verweisen in diesem Zusammenhang aus 8 58 des Preußischen Iudengesetzes von 1847, wo es heißt, datz die Kosten des Kultus und der übrigen die Synagogengemeinde betreffenden Bedürfnisse, nach den durch das Statut einer jeden Synogogengemernde näh « r zu bestimmenden Grundsätzen auf die einzelnen Beitragspflichtigen umgelegt werden. Bereits in einem Ministerialeriatz vom 27. Dezember 1841 ist ausgeführt, datz die Erhebung von Steuern und Abgaben nicht „noch Willkür und Oberflächlichkeit" zu erfolgen hübe, und tzl der neueren Rechtssprechung ist stets darauf hingewiesen worden, daß das Statut bestimmte Steuergrundsätze erkennen lassen soll, di« jede Willkür und Regellosigkeit bei der Verteilung der Steuern ausschiießt. Ein Statut soll schon dann ungültig f«'n, wenn es etwa die Bestimmung enthält, datz Steuern nach Verhältnis des Vermögens urd der Einkünfte vertritt werden. Es sind objektive Normen festzustellen, die ein« Kontrolle ihrer Durchführung ermöglichen. (Vgl. Entscheidung des ODG, Band 47, Seite 214). In einer späteren Entscheidung des OVG. vom 16. 4. 1329, abgedruckl in unserem Verwaltungsdlatt vom 30. 12. 1929, VII. Jahrgang, Rr. 4, Seite 6/7, ist nochmals ausdrücklich auf die in der obigen Entscheidung ausgestellten Grundsätze Bezug genommen worden. Dort ist ein« Satzung für ungiiltig erklärt worden, die bestimmt, datz di« Gemeindeabgaben „durch «in« über sämtlich« Gemeindemitglieder nach Geschäftsbetrieb und Einkommen zu verteilende Umlage zu bestreiten seien." Kultursteuerpslicht von beschränkt einkommensteuerpflichtigen Personen. Die Frage nach der Kultussteuerpflicht von Mitgliedern, die ins Ausland verzogen sind und «inen zweiten Wohnsitz im Inland haben, ist mit der Frage nach der Kultussteuerpslicht von beschränkt einkommensteuerpslichtigen Personen identisch. Die Kulmssteuerpflicht beruht auf der Mitgliedschaft zur Synagogengemeinde. Die Mitgliedschaft entsteht durch die Begründung des Wohnsitzes im Bezirke der Synagogengemeinde, wie sie mit der Aufgabe des Wohnsitzes endet. Dieser Wohnsitz ist derjenige des bürgerlichen Gesetzbuches, nicht etwa der anders geartet« der Steuergesetze. Zieht deshalb ein Mitglied ins Ausland -derart, datz es seinen Wohnsitz im Sinn« des BGB aufgibt, so erlischt die Mitgliedschaft zur Synagogengemeinde und damit die Steuerpflichl und zwar auch dann, wenn das Mitglied aus steuergesetzlichen Gründen mit seinem inländischen Einkommen und Vermögen beschränft steuerpflichtig ist und insoweit «inen Wohnsitz im Sinn« der Steuergesetze hat. Es handelt sich in diesem Falle um ein« Steuer in der Art der Realsteuer, und es erfolgt nicht die Erhaltung oder Begründung eines zweiten Wohnsitzes im Sinne des BGB. Die Erhebung der Kultussteuer kann demnach in solchen Fällen nicht in Betracht kommen. Wahlrecht eines von der Knltusstenerpflicht beftette» Gemeinde» «ttgliedes. Aus dem Statut Ihrer Gemeind« ist nicht zu jplgern, daß ein Gemeindemitglied, das von den Gemeindeabgaden befreit ist, nicht wahlberechtigt fein soll. Für die Frage des aktiven Wahlrechts ist vielmehr di« Tatsache, daß «in Gemeindemitglied zu den Kuktussteuern nicht herangezogen wird, ohne Belang. 8 18 Ihrer Satzung verweist auf 8 41 des preußischen Iudengesetzes vom 23. Juli 1847; das bedeutet, wie sich auch aus dem im wesentlichen übereinstimmenden Wortlaut ergibt, daß die Satzung eine Regelung im Sinn« des 8 41 des preußi» schen Iudengesetzes vorgesehen hat. Di« Richtausöbung de» Wahlrechte» soll «der gemäß 8 41 de» Gesetzes nur für bei» Fall gelten, daß sich ein Mitglied, da« zur Kultussteuer veranlagt ist, «11 der Entrichtung der Gemeinde adgo den in erheblichem Rückstand befindet. Ist dagegen ein Gemeindemitglied überhaupt nicht veranlagt, — wobei es keine Rolle spielt, welche Gründe zur Befreiung geführt haben, — so liegt di« Voraussetzung für di« Nichtausübung de» Wahlrecht«, nämlich das Vorhandensein von Rückständen^ überhaupt nicht vor. Da» nichtveranlagte Gemeindemttglied kann deshalb nach dieser Bestimmung da» Wahlrecht niemals verlieren. Da sich im übrigen in Ihrem Statut kein« Vorschrift darüber befindet, daß den Gemeindebeamte» da» Wahlrecht nicht zustehen soll, so ist der Lehrer Ihrer Gemeinde, der zu den Kultussteuern nicht herangezogen wird, wie jede» andere Geinei'ndeinitglied wahlberechtigt. Wir weisen noch darauf hin, daß Ihr Statut auch keine Bestimmung über das paffive Wahlrecht der Beamten enthält, sodaß deren Wahl in den Vorstand bzw. in die Repräsentantenversammlung keine statutarische Bestimmung entgegensteht. Wahlrecht eines ausländischen Gemeindemitgliede». Rach dem Preußischen Iudengesetz von 1847 ist für das aktive und pasiive Wahlrecht eines Gemeindemitgliedes besten Staatsangehörigkeit ohne Bedeutung. Es kann demnach auch «in polnischer Staatsangehöriger di« Funktionen als Repräsentant einer Synagogengemeinde ausüben. Stempelsteuerfteiheit der Syaagvgengemeinden. Nach dem preußischen Stempelsteuergesetz sind deutsche Kirchen- und deutsche Religionsgesellschaften, denen di« Rechte juristischer Personen zustehen, von der Entrichtung der Stempelsteuer befreit. Cs kann keinerlei Zweifel darüber bestehen, baß zu den deutschen Religionsgesellschasten, denen die Rechte juristischer Personen zustehen, auch die Synagogengemeinde» gehören (vergl. u. a. Handkommentar des preußischen Stempelsteuergesetzes von Peter Wenz, Berlin 1930 Anm. zu 8 5 ll Anm. 2). Daß die Synagogengemeinde» als juristtfche Personen anzusehen sind, ergibt sich aus 8 37 des preußischen Gesetzes vom 23. Juli 1847. Koftenübernahme bei Armeabeeröigunge«. Di« gesetzliche Grundlage für die Frage der Kosten- Übernahme bei Armenbeerdigungen ist die Berordnung über die Fürsorgepflichk vom 13. Februar 1924 (RGBl. I, Seite 100). Der fürsorgepfllchtige Fürsorgeverbaud ist nach der preußischen Ausführungsverordnung vom 13 Dezember 1924 in Ihrem Falle der Stadtkreis. Die Armenfürsvrge gehört zu den össenklichen Fürsorgeaufaaben. Nach den Reichsgrundsätzen vom 4. Dezember 1924 (RGBl, l Seite 765), 8 6 ist nötigenfalls der Bestalm« gs<mft»and/zu bestreiten. Stach 8 16 der Verordnung richtet sich die^Hvhe der zu ersetzenden Kosten nach den Gnyckstätze«, dpeom Unter* stützungsort für die Unterstützung Hilfsbedürftiger gleicher Art gelten. Für die besonderen Kosten, die sich aus der nach religionsgesetzlichen Vorschriften vorgenommenen Beerdigung ergeben, hat der Zürsorgeverband nicht aufzukvmmen. Ueber die Frage der Erstattung der für eine« Hilfsbedürftigen von einer anderen Stelle als einem öffentlichen Fürsorgeverband gemachten Aufwendung liegt eine einheitliche Rechtssprechung leider nicht vor. Es ist in formell rechtlicher Hinsicht lediglich durch ein« Entscheidung des Reichsgerichts klargestellt, daß es sich, wenn Ersatz der Aufwendungen vom Unterstützung»- pflichtigen Verband gefordert wird, um «inen Anspruch au» der Geschäftsführung ohne Auftrag handelt uad für «ine Klage deshalb gemäß 8 13 GVG di« ordentlichen Gerichte zuständig sind. Dir halten den Fürsorgeverband zur Erstattung der ortsüblichen Kosten für eine Armerckestattung nach den Rerchsgrundsätzen für verpflichtet. E» gibt mm zwar keine ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmungen, nach denen die religiösen Bedürfaiste hierbei zu berücksichtigen sind. Rach 8 10 der ReichggruNdsäüe sind aber bie Besonderheiten de» einzelnen Falle» zu berücksichtigen und daraus ist unfern Erachten» jtr folgern, baß den bv>