Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Journal
- Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Volume
- 12 (1934)
- Issue
- 1 (23.3.1934)
- Date
- 1934-03-23
- Page
- Seite 11 (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
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-11 - nicht vollzog« hat, zur Entrichtung von Kultussteuern verpflichtet. Auch der Einwanb der Verjährung greift, wie der Beklagte mit Recht ausführt, nach 88 2, 3 de» Preußischen Gesetzes vom 9. April 1923 (G. S. 6. 88) nicht durch, da bei der streitigen Nachveranlagung di« SjLrige Verjährungsfrist gewahrt ist. Don tiner Verwirkung der Steueransprüche könnte nur die Rede sein, wenn bei dieser Nachveranlagung die Grundsätze von Treu und Glauben verletzt worden wären. Da die rechtzeitige Veranlagung de» Klägers aber, wie schon dargelegt, lediglich deswegen unterblieben ist, «eil bas zur Veranlagung berufene Finanzamt üb^r die Fugehörigkeit des Klägers zur jüdischen Religionsgemeinschaft vom Kläger nicht unterrichtet worden war, kommt eine Verletzung dieser Grundsätze durch den Beflagten nicht in Betracht. Berechnung der Kultussteuer nach Zuschlägen zur Einkommensteuer. Wir nehmen an, daß es sich bei dem betr. Steuerzahler um die Einkommensteuer für 1932 handelt. In diesem Falle ist gemäß 8 14 des Kap. IV der Beiordnung des Reichspräsidenten vom 18. März 1933 (RGBl, l S. 109) bei der Besteuerung durch Rei igi onsgesellschasten des öffentlichen Rechts derjenige Betrag ats Einkommensteuer anzusehen, der sich nach 8 3 der ' genannten Verordnung einschließlich des Ledigenzuschlags und der Krisensteuer ergibt. Das gleiche ist übrigens in 8 10 des Gesetzes über die Einkommensbesteuerung für 1933 (RGBl 1934 Teil I S. 1) vom 21. 12. 1933 bestimmt. Vorbehalt bei Steuerermäßigung. Einen Vorbehalt bei einer Steuerermäßigung des Inhalts, baß die Ermäßigung der Steuer in Fortfall kommt, wenn der Zensit seinen Austritt aus der Gemeinde erklärt, halten wir unbedingt für rechtswirksam. Das Oderverwaltungsgericht hat sich gleichsalls vor einiger Seit für die rechtliche Gültigkeit eines solchen Vorbehalts ausgesprochen (Entscheidung vom 1. 7. 30. VIII a/5329, abgedruckt im Preußischen Verwaltungsblatt vom 12. 12. 31.) Sie können daher, wenn die Steuerermäßigung unter VorbehaÜ des Nichtausttitts aus der Gemeinde erfolgt ist, die Nachzahlung der gesamten erlassenen Steuerbeträg« verlangen, soweit nicht Verjährung eingetteten ist. Wir schlagen Ihnen für den Vorbehalt folgende Fasiung vor: Di« Steuerforderung wird von . . . RM.auf . . . RM ermäßigt. Die Ermäßigung erfolgt unter der Bedingung, daß Sie Mitglied der Synagogengemeinde bleiben. Im Fall« d«» Austritts aus der Gemeinde gilt der Steuererlaß als nicht gewährt, und die ursprüngliche Steuerforderung ttitt in ihrem ganzen Umfang wieder in Kraft. Es empfiehlt sich/ diese Vereinbarung alljährlich von neuem zu tteffen und nicht eine generelle Steuerermäßigung über mehrere Jahr« hinaus vorzunehmen. Doppelbesteuerung. Ihr« Gemeinde ist berechtigt, di« Kultussteuern von dem am 1. Mai 1933 weggezogenen Gemeindemitglied bis zum Ende des Geschäftsjahres, also bis zum 31. März 1934, zu verlangen. Andrerseits ist auch die Gemeinde N. berechtigt, sobald die betteffenbe Person dotthin zugezogen und dadurch Mttglied der Gemeinde geworden ist, vom Augenblick der Begründung de» Wohnsitzes an Kuktu »steuern nach den dott bestehenden Steuersätzen zu erheben. E» «egt deshalb bis zum 31.3.1934 eine Dopp^besteuerung vor, da beide Gemeinden bi» dahin zur Erhebung von Kultussteuern berechtigt sind. Wir möchten Ihnen, da di« Doppellxsteuerung de» Zenstten eine unbillige Härte bedeutet, empfehlen, sich mit der Gemeind« N. in Verbindung zu sehen und eine Einigung über die Jahlung der Kultussteuer» herbeizuführen, wozu die Gemeinde N. sicherlich bereit fein dürste. Einziehung der Kultussteueru durch die Finanzämter. Es ttifft zu, daß bi« Finanzämter verpflichtet sind, auf Anttag der Synagogengemeinden die Einziehung der Synagogensteuer zu übernehmen. Diese Verpflichtung ergcht sich au» dem Erlaß des Reichsfinanzministers vom 9. 11. 21. — II R 030187 — und Verordnung des Ministers für Wissenschaft, Kunst und.Volksbildung vom 3. 11. 1921 — Ministerialblatt für die preußische innere Verwaltung 1921, Sette 407. Auf diese Besttmmungen können Sie das Finanzamt Hinweisen, falls es irgendwelche Bedenken trägt, Ihrem Anträge zu entsprechen. Einfluß de» Erlaffe» de« R.F.M. vom 18/11. 1933 betr. Flüffigmachung von Steuerrückständen auf die Erhebuug von Kultussteuern. Auf Ihre Auflage, welchen Einfluß der Erlaß des Reichsministers der Finanzen vom 18. November 1933 bett. Flüssige machung von Steuerrückständen für Arbeitsbeschaffung auf die Kultussteuer hat, ob insbesondere die auf Grund dieses Erlasse» niedergeschlagenen Steuern als Grundlage für die Erhebung brr Kultussteuern sortsallen, erteilen wir Ihnen folgende Auskunft: Durch den Erlaß soll irgendeine Aenderung im Steuerwesen und in der steuerlichen Veranlagung auf gesetzlichem Weg« nicht erfolgen, sondern es handelt sich, wie sicy auch aus dem Inhalt und dem Wortlaut des Erlasses ergibt, um ein« besondere Anordnung de» Finanzministers, wonach nachträglich gewisse Steuern, für die «ine ordnungsmäßige Veranlagung erfolgt ist, unter bestimmten Voraussetzungen erlassen werden (offlnC Dieser Erlaß will «ine generelle Regelung für die Niederschlagung von Steuerrückständen tteffen und hat keine andere Bedeutung als sonstige von den Finanzämtern oder dem Finanzminister erlassen« allgemeine Richtlinien für den Erlaß von Steuem im Emzelsall aus bestimmen Gründen. Schon daraus ergibt sich, daß die rechtlichen Grundlagen völlig unangelastet bleiben sollen. Der Steuererlaß ist auch ausdrücklich als Billigkeitserlaß bezeichnet worden und ist im übrigen an He Erfüllung der im einzelnen ausgeführten Voraussetzungen geknüpft. , Was die Kultussteuer anlangt, so ist daraus, daß im allgemeinen die Veranlagung zur Kultussteuer durch Erhebung von Zulchlägen zur Einkommensteuer «sw. vorgenommen wird, nicht zu folgern, daß die Kultusjteuern in einem rechllichen Verhältnis oder gar Abhängigkoitsverhältms zur Einkommensteuer ufw. stehen. Di« Kultusfleuer wird auf Grund der bekannten gesetzlichen Bestimmungen in Verbindung mit dem Gemeindestatut der einzelnen Gemeinde erhoben, und di« Veranlagung durch Erhebung von Zuschlägen zu staallichen Steuern hat nur die Bedeutung, daß die staatlichen Steuem als Maßstab für die Kultussteuem herangezogen werden. Die Kultussteuererhebuag beruht aber nicht etwa auf der Veranlagung zu irgendwelchen staallichen Steuem. Man kam daher weder sagen, daß bei einer Niederschlagung der Steuerrückstände die Gmndlage für die Erhebung der Kultussteuem flrtsällt, da di« staatlichen Steuem die Grundlage für die Kultussteuem gar nicht bilden, noch etwa annehmen, daß der Maßstab für die Erhebung der Kultussteuem, dm die staatlichen Steuem bilden, in Fortfall gekommm ist, denn die Veranlagung zu den staatlichen Steuem bleibt in jedem Falle unberührt; es wirhviAmehr nach bereit» erfolgter Veranlagung nachträglich die riereits entstanden« Steuerschuld erlassen. Au» dies«» Gründen ist unseres Erächtens der Runderlaß des Finanzministers ohne jeden Einfluß auf die Kultussteuererhebung. Allgemeine Srnndsätze für die Erhebung von Knltnsftener». Eie beabsichtigen, in Ihre Satzungen folgende Bestimmung aufzunehmen: „Der durch Einnahmen nicht gedeckte Bedarf ist durch direkte Beittäge der Gemeinbemitgljeder zu beschaffen. Die Beittäge werden alljährlich durch Gemeindebeschklß festgelegt.* Nach den bestehende« gesetzlichen Bestimmung«« und der durch ministerielle Erlaffe und die Rechtssprechung de» Ober-