Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Journal
- Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Volume
- 12 (1934)
- Issue
- 1 (23.3.1934)
- Date
- 1934-03-23
- Page
- Seite 10 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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-10ben Umständen zu entnehmen ist. daß die Nedentätigkeit dem Beamten Sdertragen wurde, weil er im Hinblick auf feine Hauptamtliche Tätigkeit hierfür besonders geeignet erschien. Das wird beispielsweise der Fall sein bei Tätigkeiten für, die weiteren oder engeren Kommunalverbände der Anstellungsgemeinde, bei Tätigkeiten für interkvnununale Einrichtungen, für Anstalten, Dereine, Gesellschaften usw., die mit der Anstellunssgemeinde im Zusammenbang arbeiten. Wird für eine solche Nebentätigkeit eine Vergütung bezahlt, so ist diese an die Kaffe der Anstellunasdehörde adzuliefern. Ausnahmsweise kann die Veraütung für eine solche Nebentätigkeit dem Beamten delaffen werden. In welchem Umfange das geschehen kann, ist durch die Reichs-Durchf.-Best. zu 8 16 Nr. 10—13 klargestellt. 7. (3) Die Zulassung der Möglichkeit der Gewährung von Vergütungen in dem vorgesehenen Nahmen darf nicht dazu führen, daß die Gemerden (Gemeindeverdände) für Nebentätigkeiten, für die von ihnen bisher Vergütungen nicht gewährt worden sind, solche Vergütungen neu einführen, es sei denn, bah ganz besondere triftige Gründe hierfür vvrliegen. Die Aufficktsdehörden werden ersucht, hierauf besonders zu achten. Der Umstand, daß di.e dem Beamten gewährte Vergütung für eine Nedentätigkest an die Kaffe seiner Anstellungsbehörde abzuliefern ist, soll andererseits nicht dazu Anlaß geben, die Dergütungen für die Nedeistätigkeit selbst seitens derjenigen Stelle unangemessen herabzusetzen, die aus ihren Haushaltsmitteln diese Nebentästgkest vergütet. Der Umstand, daß die Vergütung nur teilweise dem Beamten belassen wird, mutz also bei der Würdigung der Angemessenheit der Vergütung im Verhältnis der Gemeinde zu derjenigen Dienststelle, für die die Nedentätigkeit erfolgt, grundsätzlich außer Betracht bleiben. 9. Um einen Ueberblick über die Art der Nebentätigkeiten der Gemeindebeamten und die dazu gezahlten Nebenvergütungen zu gewinnen, ordnen wir an, daß dem MdI. zum 1. 5. 1934 zunächst bezüglich sämtlicher Beamten der Gemeinden (Gemeindeverdände). die Nebenvergütungen beziehen, aus je drei Stadt- und Landkreisen der Neg-Bez. Düsseldorf und Frankfurt a. d. O. sowie der Prvv.-Verwaltung der Prov. Westfalen eine Nachweisung nach untenstehendem Muster vvrzulegen ist. Die Streife werden von der zuständigen Aufsichtsbehörde unverzüglich bestimmt. Genehmigung zur Annahme ausländischer Juden als Rabbiner oder Synagogenbeamte. Unter Aufhebung des Runderlasses vom 3. Dezember 1926 — G I 1781. M. d. I. I d. 1288 II — (Min. Bl. f. d. i. Verw. 1926 Sp. 1067) wird im Einvernehmen mit dem Herrn Preußischen Minister des Innern folgendes bestimmt: Leber Anträge auf Erteikmg der Genehmigung zur Annahme ausländischer Juden als Rabbiner oder Synagogenbeamte (8 71 des Gesetzes vom 23. Juli 1847 — Gesetzessamml. 6. 263) — entscheidet der Regierungspräsident, in Berlin der Polizeipräsident. Ist beabsichtigt, die Genehmigung zu erteilen, so ist mir vorher zu berichten Berlin, den 4. Juli 1933. Der Minister für Wissenschaft, Kunst und Dollsbildung. Im Auftrag: Jager. An die Herren Regierungspräsidenten der älteren Provinzen und den Herrn Poilzeipräsidenten in Berlin. — Abdruck erhalten die Herren Oberpräsidenten der alteren Provinzen zur gefälligen Kenntnisnahme ergedenst. — © I 1308. (Zentraldl., 1933 6. 184.) Befreiung von der Gebühr für Einsichtnahme in das Grundbuch und die öffentlichen Register. Königsberg, Pr., den 23. Nvv. 1933. Der Oberlandesgerichtspräsidenl 1 — 29. - An den Vorstand der Synagogengemeinde Hier. Lindenstraße 11/15. B e t r. Gebübr für Einsichtnahme in das Grundbuch und die öffentlichen Register. Eingabe v. 1. Februar 1933—Tgb. Nr. 1237—32/33. In Ueberemstimmung mit dem Herrn Minister für Wissenschaft, Stunst und Volksbildung hat der Herr Iustizminister durch Erlaß vom 14. November 1933 — £o 1247/33 — nunmehr dahin entschieden, daß die Vorstände der Synagogengemeinden als öffentliche Behörden im Sinn« des 8 1 Abs. 8 der V. O. vom 19. 7. 1932 — Ges. S. S. 245 — anzusehen und von den Gebühren für Einsichtnahme in das Grundbuch und die öffentlichen Register freizustellen seien. Die Amtsgerichte des Bezirks sind entsprechend verständigt. Der eingereichte Beschluß des Kammergerichts vom 2. April 1892 — IV 25/92 — folgt anbei zurück, gez.: Minbe. Stempel Beglaubigt: gez.: Wien Iustizangestellte. Beantwortung von Anfragen. Zugehörigkeit eines Minderjährige« zur Religionsgemeinschaft Verjährung der Stultussteuer. (Aus einem Urteil des Bezirksausschusses in B. vom 9. 3. 1933) Rach der mü Art. 134 E. G. z. D. G. B. in der ab- ^ndernden Fassung der Deklaration vom 21. November 1803 aufrecht erhaltenen Bestimmung des 8 76 II. Teil, 2. Titel des Allgemeinen Landrechts in Verbindung mit 8 83 a. a. O. folgen Kinder aus Mischehen dis zur Vollendung des 14. Lebensjahres mangels abweichender Einigung der Eltern dem Religionsbekenntnis des Vaters. Hieraus ergibt sich zwanglos der allgemeine Grundsatz, daß jedes Kind durch seine Geburt im öffentlich-rechtlichen Sinne Angehöriger derjenigen Religionsgemeinschaft wird, der sein Vater angehört, und daß es erst nach vollendeten 14 Jahren sich sechständig enffcheiden kann, ob .es aus der bisherigen Religionsgemeinschaft austreten will. Bis dahin bleibt das freie Verfügungsrecht der Eltern hinsichllich der religiösen Erziehung des Kindes unberührt. Der Vater ist kraft seiner elterlichen Gewalt befugt, den Austtitt des Kindes aus der Religionsgemeinschaft, der bas Kind angehört, in den Formen der vorbezeichneten Gesetze betr. den Austritt aus der Kirche, die auch für Angehörige der jüdischen Religionsgemeinschaft Geltung haben, mit öffentlich-rechtlicher Wirkung zu erklären, solange bas Kind bas 14. Lebensjahr nicht erreicht hat. (vgl. Hinfchius, das Preußische Kirchenrecht 1884 Anm. 56 S. 26.) Rur, wenn dies geschieht, oder wenn das Stind nach Vollendung des 14. Lebensjahres feGst diesen Austtitt vollzieht, wird es von der auf ihm lastenden, aus der Zugehörigkeit zur Reiigionsgemeinschast des Vaters folgenden öffentlich-rechtlichen Pflicht befreit. Hiernach ist der Kläger, solange er seinen Austtitt aus der jüdischen Religionsgemeinschaft mit öffentlich-rechtlicher Wirkung