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Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden · 1934-03-23 · 1 (23.3.1934) · p. Seite 9

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Journal
Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
Volume
12 (1934)
Issue
1 (23.3.1934)
Date
1934-03-23
Page
Seite 9 (sequence 10)
Language
German
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- s - Ministerialerlasse und Entscheidungen Runderlaß und Erlaß des Ministers des Innern und Finanzministers vom 7.2.34 / IV sl 12/34 und IV 7110/17. 1. Ministerialblatt für die preußi. fche innere Verwaltung 1934 Nr. 7 Seite 182. Durchs, bta Äap. IV de» Reichsges. »ur Aeub. von Vorschriften auf de« vebiet de» allge«. Veamtenusw. Recht, v. SO. 6.1933 (RG Bl. | S. 433, 624) (Nebentättgkeit der Beamten) gegen- »er de« Beamte» der Gemeinden und Semeindrverbände. Durch Kap. IV de, oben erwähnten Ges. werden eine Reihe von Rechtsfragen über die Nebentätigkeit von Reichsbeamten geregelt. Nach 8 20 Abs. 1 aaO. gelten diese Vorschriften entsprechend für die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände. Zur Durchführung dieser Vorschriften haben der RMdI. und der RFM. Durchf.-Best. v. 29. 8. 1933 (RGBl. I €>. 612. 789) erlassen, die ebenfalls für die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbänbe unmittelbar gelten bis auf Nr. 14 u. 15, die auf die Gemeinden (Gemeindeverbänbe) nicht anwendbar sind. Durch die 1. DO. zur Durchs, des Reichsges. v. 15. 7. 1933 (GS. S. 247) sind für Preußen für die Durchs, von Kap. IV gegenüber den Gemeinden und Gemeindeverbänden die ergänzenden Zuständigkeitsregelungen gemäß 8 20 Abs. 1 Satz 2 des Reichsges. geschaffen worden. Im einzelnen wird auf folgendes verwiesen. 1. (1) Nach 8 9 des Reichsges. bedarf die Nebentätigkeit der Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbänbe der vorherigen Genehmigung. As Nebentättgkeit ist sowohl ein Nebenamt wie ein« Nebenbeschäftigung anzusehen. (2) Nebenamt ist jede Tätigkeit neben dem Hauptamt, di« nicht schon nach der Gliederung und Verfassung der betr. Behörde selbst mit dem Hauptamt verbunden nt oder verbunden werden kann, und di« sich als eine öffentliche Tätigkeit im Reich», oder Landesbienst. in der Kommunalverwaltuirq, im Dienst der Kirche oder Schule oder einer sonstiaen öffentlichrechtlichen Körperschaft barstellt (RGZ. Bd. 80 S. 308). (») Nebenbeschäftigung ist jede, auch die einmalige oder vorübergehende Tätigkeit, di« ein Beamter gegenüber einer öffentlichen Behörde, einer natürlichen oder juristischen Person ufw. rechtsverbindlich überm'mmt, soweit sie nicht Nebenamt ist. 2. (1) Um zum Haushaltsjahr 1934 hinsichtlich der Nebentätigkeil der Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände klar« Berhältniffe zu schaffen, ordnen wir hiermit an. daß sämtliche «rteillen Genehmigungen für die Nebentätigkeit der Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbänbe zum 31. 3. 1934 widerrufen werben. Die Neuerteilung der Genehmigungen - ist nach § 13 de» Grs. Sach« der Anstellungsbehörd«, die für die Erteilung der Genehmigung der Zufttmmung der Kommunalaufsichtsbehörde bedarf. Nach dem 31. 3. 1934 gelten nur solche Genehmigungen, die nach Maßgabe der Bestimmungen der 88 9—12 des Reichsges. mit Zustimmung der Kommunalaufsichtsbehörde neu erteilt sind. Einer Zustimmung der Kvmmunalaufsichtsbebörde bedarf es, wie aus dem Wortlaut der Ersten Preuß. Durchs.-DO. hervorgeht, für die V e r s a g u n g der Genehmigung nicht. Die Kommunalaufsichtsbehörden werden hierdurch di» auf weiteres «rmächttgt, entweder auf Grund der Entscheidung de» Einzelfalls oder für bestimmte Tätigkeiten in allgemeiner Form an Hand von Richtlinien die Genehmigung zu erteilen. Erlassen sie Rlchllinien. so ist dem MdI. Abschrift dieser Richtllnien vorzukeqen. Bei der Erteilung der Gemhmigung ist nach Maßgabe de» Reichsges. und der Reichs- Durchf.-Best. zu verfahren. Dabei ist folgendes zu beachten. (2) Die Erteilung von Genehmigungen für Rebentätigkeilen soll der Ausnahmesall sein. Sie bars nur erfolgen a) für eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst, wenn di« llebernahme durch ein« andere geeignete Person nicht in Frage kommt (z. B. wegen Kap. I 8 1 des Reichsges.) ober erheblich« Mehrkosten verursachen würbe, die zur Bedeutung der Tättgkeit in keinem angemessenen Verhältnis stehen, d) für ein« privat« Nebenbeschäftigung, durch die der Beamte nicht in einen den Handel, bas Gewerbe oder den Arbeitsmarkt nachteilig beeinflussenden Wettbewerb mit anderen'geeigneten Personen tritt. (3) Bei Beamten, die ohne Vergütung beschäftigt sind (z. D. Dürodiätaren), ist ein weniger strenger Matzstob anzulegen. 3. Durch 8 14 des Reichsges. ist den Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände di« Verpflichtung auferlegt, auf Anordnung ihrer Anstellungsbehörbe jede Nebentätigkeit im öffentlich-» Dienst auch ohne Vergütung zu übernehmen oder fortzuführen, sofern die auszuübende Tätigkeit der Vorbildung oder Berufsbildung des Beamten entspricht. Die Verpflichtung des Beamten beschränkt sich daher nicht etwa auf Nebentätigkeiten im Dienste der Anstellungsgemeinde, sondern sie bezieht sich auf jede Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst. Dieser Begriff ist im weitesten Sinn auszulegen. Von der Anordnung ist weitestgehend Gebrauch zu machen, nötigenfalls ist der Beamte im Hauptamt entsprechend zu entlasten. 4. (1) Während 8 14 die Verpflichtung des Beamten zur Uebernabme jeder Nebentättgkeit im öffentlichen Dienst enthält, ist di« Frag«, ob und welche Vergütungen den Beamten für Äebentätigkeiten zu zahlen sind, in den 88 15—17 geregelt. In diesen Paragraphen sind drei Nebentätigkeitsgebiet« unterschieden. a) di« Nebentättgkeit im Dienst der Anstellungsgemeinde (8 15 des Gef.), d) die Nebentätigkeit außerhalb des Dienste» der Anstellungsgemeinbe, für eine im Zusammenhang mit dem Hauptamt des Beamten stehende Nebentättgkeit (8 16 .— des Ges.), c) die Nebentätigkeit außerhalb des Dienstes der Anstellungsgemeinde, die nicht im Zusammenhang mit dem Hauptamt steht. (2) Die Iahresböchstbeträge von 1200 RM für ein« Nebeatätigkeit und von 1800 RM für mehrere Nebentättgkeiten (Nr. 9, 10 und 12 der Reichs-Durchf.-Best. v. 29. 8. 1933), die «inen Beamten gewährt oder belassen werden können, gellen nur für die Fälle zu a) und b). Diese Grenze nach oben gilt nicht für dt« Fälle unter e). Ist einem Beamten eine Nebentätiakeit, die unter e) fällt, genehmigt worden, so kann er bi« hierfür ausgesetzte Vergütung für sich behalten. Es wird erwartet. daß hierbei unter strenger Handhabung bes Genehmigungsrechts unter allen Umständen Mißbräuche verhindert werden. Wird aber die Genehmigung unter Abwägung aller Umstände erteilt, fo soll der Beamte «ine Vergütung erhalten, wie sie üblicherwesse auch einer Privatperson gezahft werben würde. 8 11 Ziff. 8 des Gef. wäre in solchen Fällen nur dann anwendbar, wenn die Vergütung etwa das einer Privatperson gegenüber, übliche Matz übersteigen würde. 8. Für eine Nebentättgkeit im Dienst der Anstellunqs- . gemeind« ist arundfäkffch kein« Vergütung zu zabken. In welchen Fällen für eine solch« Nebentättgkeit ausnahmsweise «in« Dergütung zu zahlen ist, ergibt sich au» 8 15 Abs. 2 und 3 de» Ges. in Verbindung mit Nr. 9 der Reichs-Durchf -Best. Zuständig für di« Gewährung der Ausnahme ist di« Anstellungsbehörde mit Zustimmung der Kommunalaussichtsbehörde. 6. Nebentätigkeit außerhalb de» Dienstes der Anstellungsgemeinde im Zusammenhang mit dem Hauptamt oder auf Vorschlag »der Veranlassung seiner Anstellungsbehörhe. (1) Der Zusammenhang mit dem Hauptamt ist nicht nur dann gegeden, wenn di« Nebenbeschäftigung inhaltlich mit dem Hauptamt zusammenbängt, asso einen organischen Teü der hauptamtlichen Aufgaben bildet, sondern immer dann, wen» au»

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