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Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden · 1934-03-23 · 1 (23.3.1934) · p. Seite 8

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Journal
Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
Volume
12 (1934)
Issue
1 (23.3.1934)
Date
1934-03-23
Page
Seite 8 (sequence 9)
Language
German
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8 verbände und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechtes. Die Landesregierung bestimmt, welche Landesbehörden an Stelle der in diesem Kapitel genannten Reichsdehörden zuständig sind. (2) Die Deutsche Reichsbahn^Gesellschast, die Reichsbans, die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und die Verbände von solchen sind ermächtigt, entsprechende Vorschriften zu erlasien. Durchführungsbestimmungen zu Sapitei IV des Gesetzes zur Aenderuug von Vorschriften auf dem Gebiete des allgemeinen Beamten-, des Befokdungs- und des Bersorgungsrechts. Vom 29. August 1933. sR S Bl. I 1933 S. 612) Auf Grund des § 21 Abs. 3. 8 16 des Gesetzes zur Aenderung von Vorschriften auf dem Gebiete des allgemeinen Beamten-, des Besoldungs- und des Bersorgungsrechts vom 30. Juni 1933 (Reichsgesetzblatt I S. 433) wird hiermtt verordnet: 3 u § 9 Nr. 1. Als genehmigungspflichtige Nebenbeschäftigung Hai jede Tätigkeit zu gelten, bei welcher durch Arbeitsleistung irgendwelcher Art eine Vergütung erzielt wird. Rr. 3. Bei Nebenbeschäftigungen, welch« im Interesie von Verwandten ausgeübt werden (z. B. Nachlatzangelegenheiten) soll di« Genehmigung in der Regel erteilt werden. Rr. 4. Don der Genehmigungspflicht sind ausgenommen: a) freundschaftliche Hilfe geringen Umfangs, bei der eine Vergütung in Geld nicht gewährt wird, soweit diese Tätigkeit nicht aus dienstlichen Gründen untersagt ist, b) einzelne Nebenbeschäftigungen geringen Umfangs, für die Vergütungen im Werte bis zu 30.— Reichsmark gewährt werden Wird eine solche Nebenbeschäftigung mehr als fünfmal im Jahre ausgeübt, so ist die Genebmigung unter Angabe der bisher ausgeübten Tätigkeit und des dafür erhaltenen Entgelts einzuhvlen. 3 u 8 11 Rr. 7. (t) Die Uebernahme eines Schiedsrichteramts oder einer Gutachtertätigkeit soll nur dann genehmigt werden, wenn ein öffentliches Interesse an der 3uziehung des Beamten besteht oder andere geeignete Personen nicht zur Verfügung stehen. Die Genehmigung soll versagt werden, wenn eine solche Tätigkeit mehrmals in einem Jahre wiederholt werden soll. 8 9 Abs. 3 letzter Halbsatz ist zu beachten. (2) Bestimmungen für die Uebernahme eines Schiedsrichteramts oder einer Gutachtertättgkeit durch Richter der ordentlichen Gerichte bleiben Vorbehalten. Zu 8 12 Rr. 8. Bereits erteilte Genehmigungen sind nachzuprüfen. Wird eine früher erteilte Genehmigung auf Grund der Nachprüfung widerrufen, so kann dem Beamten eine angemessene Frist zur Lösung eingegangener vertraglicher Verpflichtungen bewilligt werden. 3» 8 15 Rr. 9. (1) Sofern durch das Haushaltsrecht gemäß 88 15, 20 ausnahmsweise Zulagen und Vergütungen für ein« Nebentätigkeit von Beamten zur Verfügung gestellt werben, dürfen diese im Einzelfall 1200 Reichsmark Iahreshöchftbetrag nicht übersteigen. Diese Beschränkung gilt auch dann, wenn Zulagen und Vergütungen an Beamt« aus anderen als persönlichen Ausgabettteln gewährt «erden. (2) Diese Regelung gilt nicht für Vergütungen bei Aus- Übung eines Lehramts an einer öffentlichen Hochschule und für Gebühren bei Teilnahme an Prüfungen. 3u 8 16 Rr. 10. Sofern einem Beamten auf Grund des Haushaltsrechts gemäß 88 15, 20 für eine im Zusammenhang mit seinem Hauptamt ausgeübte genehmigungspflichtige oder auf Vorschlag oder Veranlaflung seiner Vorgesetzten Dienstbehörde übernommene Nebentätigkeit Zulagen oder Vergütungen au» dem Haushaltsplan einer anderen als der eigenen Dienstbehörde zufließen, unterliegen diese, soweit sie die Höchstbettäg« der Nr. 9 und 12 nicht übersteigen, nicht der Ablieferung an die Kasie seiner Vorgesetzten Behörde. Zu 88 15. 16 Rr. 12. (1) Hebt ein Beamter in einem Rechnungsjahr« mehrere Tätigkeiten im Sinne der vorstehenden Ausführungsbestinnnungen zu 8 15 und zu 8 16 aus. so können Ihm aus den ihm zufließenden Vergütungen im Sinne des 8 10 nicht mebr als 1800 Reichsmark als Höchstbetrag belasten werden. Die Zulagen und Vergütungen im Sinn« des 8 15 sowie di« vorstehend festgesetzten Höchstgrenzen für Vergütungen im Sinne des 8 10 unterliegen den Kürzungen auf Grund der Gehaltskürzungsverordnungen. Paufchalaufwandsentschädigungen und Sitzungsvergütungen unterliegen der Kürzung nicht. (2) Die Beamten haben am Schluffe eines jeden Rechnungsjahres ihrer Vorgesetzten Dienststelle eine Abrechnung über die Einnahmen, die ihnen i'm Rechnungsjahr für eine mit dem Hauptamt verbundene Nebentätigkeit zugeflossen sind, nach besonderem Muster vorzulegen. (3) Für das Rechnungsjahr 1933 wird übergangsweise bestimmt, baß bis 31. Dezember 1933 die Zulagen und Beraütungen, die gemäß den 88 15, 20 auf Grund des Haushaltsrechts gewäbri werden oder für die gesetzlich« oder ander« rechtliche Verpflichtungen bestehen, eine Kürzung nach vorstehenden Ausführungsbestimmungen nicht erfahren. Für das letzt« Vierteljahr bes Rechnungsjahres können Zulagen und Vergütungen nur in den Grenzen eines Viertels der Höchstbettäg« belassen werden. Rr. 13. Soweit Beamten Vergütungen im Sinn« des 8 10 zufließen, die ihnen nach den vorstehenden Bestt'mmungen nicht belasten w-'den können, sind diese unverzüglich nach Erhalt gemäß 8 16 abzuführen. Diese Vorschrift ttitt am 1. Januar 1934 in Kraft. Empfehlungsverträge mit Versicherungsgesellschaften. Wir haben schon in unserem Derwaltungsblatt vom 1. Juli 1932 (10. Iahrg., Nr. 3, E. 4) davon Mitteilung gemacht, daß wir mit Die Hilfe, Dersicherungsverein a. G. für Mitglieder der jüdischen Gemeinden des Deutschen Reiches, Berlin N 24, Oranienburger Str. 1, und mit Familienschutz, Gemeinnütziger Verein für Hinterbsiebenenfürsorge der Mitglieder jüdischer Gemeinden e. V., Bertin-Charlottenburg 2, Kantstr. 158, Empsehlungsverttäge abgeschloffen haben. Wir freuen uns, Mitteilen zu können, daß das Verhältnis zu» beiden Institutionen sich in der bisherigen Vertragsperiode ausgezeichnet entwickelt hat. Die uns auf Grund der Empfehlungsverträge zugefloffenen Beträge waren uns «in« sehr willkommene Hilfe, um außergewöhnliche Notstände, di« in den jüdischen Gemeinden, bei jüdischen Wohlfahrtseinrichtunaen oder dergl. «intraten, lindern zu können, und sind restlos für solche Zweck« verwendet worden. Bekanntlich bieten die genannten Vereine den Mitgliedern jüdischer Gemeinden besonders günstige Möglichkeiten zum Abschluß von Sterbegeld-, Familien- und jkleinlebensversicherungen bei geringen monatlichen Beittägen, die auch für die wirtschaftlich Schwachen ttaqbar sind. Wir empfehlen deshalb oerade in dieser wirtschaftlich besonders schwierigen Zeit den Mitgliedern der uns angeschloffenen Gemeinden nachdrücklichst den Bestritt und bitten unsere Mitgliedsgemeinden. diese Bestrebungen, ble nicht zuletzt auch ihnen eine wettere Belastung ihre, Etats durch Armeicheerdigungen und Hinterbliebenenunterstützungen ersparen, zu fördern und ihre Gemeindemilglieder auf die gebotenen Mögsichketten aufmerksam zu machen. Bettin-Tharlottenburg. ben 1. Februar 1933. Preußischer Landesverband Wischer Gemeinde». Woyda.

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