Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Journal
- Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Volume
- 12 (1934)
- Issue
- 1 (23.3.1934)
- Date
- 1934-03-23
- Page
- Seite 7 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 88% known words query
- IRI
…/3980048-10021712-10021656--776-3980757- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
- 7 - r S 2 - Die Zuschläge zur RBSt. werben nur von solchen Gemeinden erhoben, die ihrerseits auch die RBSt. zur Kultussteuerveranlagung ihrer Mitglieder Herangehen. 8 3 „ 1. Der Veranlagung der Derbandsbeiträge wird das RB8t.-Soll derjenigen Gemeindemitglieder zugrunde gelegt, die m ihrer Gemeinde nach der RBSt. veranlagt stich. 2. Das Einkommensteuer-Soll der betr. Gemeindemitgsieder, soweit sie nur nach der RBSt. veranlagt find, bleibt bei der Veranlagung der Verbandsbeiträg« nach dem Einkommenfteuer-Eoll l8 1 der Steuervrdnung) außer Ansatz. 3. Di« zur Veranlagung nach Abs. 1 und 2 erforderlichen Angaben sind von den Gemeinden unverzüglich zur Vermeidung der nach 8 6 der Steuervrdnung entstehenden Folgen Mitteilen und auf Anfordern zu belegen. 8 4 Fm übrigen finden die Bestimmungen der Steuervrdnung auf die Veranlaaung nach der Reichsvermögenssteuer sinngemäß Anwendung. Als Abgeltung für Steuerausfälle (8 2 der Steuewrdnung) wird jedoch. Insoweit es sich um die Veranlagung nach der ReichsvermSgenssteuer handelt, ein allgemeiner Nachlaß von 25* gewährt. ftehftsqeftft zur Aeuderuug der Vorschriften auf de« Gebiete de« av-emeiueu Bemuteu-, de« Besoldung«, und de« Bersorguugsrechtr. Bo« 30. Juni 1933. Reichsgesetze über die NeberitStigkeit der Beamten. (N. G Bl. I 1933 S. 433) Kapitel IV Dt« Rrbentätigkett der Beamte«. 89 (1) Feder Reichsbeamt« bedarf der vorherigen Genehmigung 1. zur llebernahme eines Nebenamtes, 2. zur llebernahme einer Nebenbeschäftigung gegen Vergütung, insbesondere auch zur Ausübung eines Gewerbes oder einer gewerbkichen Tätigkeit, selbst wenn ste nur der Unterstützung der Ehefrau in dem von ibr ausgeübten Gewerbe dient, zum Eintritt in den Vorstand, Aussichtsrat, Berwaltungsrat oder in eia sonstiges Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens und zur llebernahme einer Treuhänberschast, es fei denn, daß der Beamt« die Tätigkeit auf Vorschlag ober Veranlassung seiner Vorgesetzten Dienstbehörde übernommen hat. Di« Genehmigungspflicht ist auch dann gegeben, wenn der Beamte nach außen nicht Träger der Nebenbeschäftigung ist, dieses Ergebnis aber nur durch Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichketten des bürgerlichen Rechtes erzielt wird. (2) Fn den Durchführungsbestimmungen können gewisse Nebenbeschäftigungen geringen Umfang» von der Genehmigungspflicht ausgenommen werden. (3) Nicht genehmigungspflichtig ist «in« schriftstellerische, wissenschaftlich«. künstlerische oder Borttagstätigkett der Beamten, sowie die mit der Lehr- und Forschungstätigkeit zusammenhängend« Gutachtertätigkeit von Lehrern an öffentlichen Hochschulen. Di« dienstlich« Verantwortlichkett des Beamten dleibt unberührt-, es ist Pflicht der Vorgesetzten Behörde, Mißbräuchen «ntgegenzutreten. 8 10 Vergütungen im Sinne dieses Kapitels sind Leistungsentgelte, Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder und sonstige Bezüge in Geld ober Geldeswert und, soweit ste die Sätze der Bestimmungen für Reichsbeamte übersteigen, Fahrkosten, Tage- und llebernachtungsgelder. 8 11 Die Genehmigung darf nicht «rteitt werden 1. für «ine Tätigkeit, die mtt dem Ansehen de» Beamtenstande« oder mit Rücksichten auf das Gemeinwohl nicht vereinbar ist. 2. 3. 4. für «ine Tätigkeit, di« den dienstlichen Belangen widerspricht; die« ist insbesondere der Fall, ») wenn die Tätigkeit die regelmäßige Dienstzeit de» Beamten so stark in Anspruch nimmt, daß er in der Erfüllung seiner Verpflichtung, sich mtt seiner ganzen Arbettskrast dem Hauptamt zur Verfügung zu halten, behindert wirb. d) wenn der Beamte «ine schiedsrichterliche oder Gutachtertätigkett in einer Sache ausübt, mtt der die Behörde des Verwaltunpszweiges, dem der Beamte—— angebört, amtlich befaßt ist oder befaßt werden kann, es sei denn, baß «ine Behörde bas Gutachten erfvrberl oder den Beamten als Schiedsrichter onstellt, für «ine Tätigkeit, durch die der Beamte in einem den Handel, das Gewerbe oder den Arbeitsmarkt nachteilig beeimflussmden Wettbewerb mtt anderen geeigneten Personen ttitt. 8. für eine Tätigkeit, deren Vergütung der Höhe nach zu beanstanden ist. 8 12 (1) Auf die Erteilung der Genehmigung bestebt kein Anspruch. Die Genehmigung kann bebinqt und bestistet werden. Sie ist jederzeit widerruflich. Das gitt auch für bie beim Inkrafttreten des Gesetzes erteilten Genehmigungen, selbst wenn ein Widerruf nicht Vorbehalten ist. (2) Wirb die Genehmigung widerrufen, so hat der Beamte bie. Tätigkeit unverzüalich «inzustellen; hierfür kann ihm ein« angemessene Frist gesetzt werden. <3) Scheidet der Beamte vor Ablauf des Zeitabschnitts, für den bie Genebmkaunq erteilt ist. aus feinem Hauptamt aus, so erlischt die Genehmigung mtt diesem Zeitpunkt. 8 13 Zuständia für die Genebmigung und den Widerruf ist die oberste Reichsbedörde. Sie kann ihre Befugnisse auf nachgeordnete Behörden übertragen. 8 14 Jeder Beamte ist verpflichtet, auf Anordnung der obersten ReichsbebördejedeRebemaligkett (Nebenamt. Nebenbeschäftigung) im öffentlichen Dienst auch ohne Vergütung zu übernehmen oder sorttufübren. soler» di« auszuübende Tätiokeit der Vorbildung oder Berufsbildung des Beamten entspricht. 8 15 (1) Für ein« Redentätigkeit im Reichsdienst wirb dem Beamten eine Vergütung aus der Reichskasse nicht gezahlt. (2) Ausnahmen können von der obersten Relchsbehörb« im Einvernehmen mtt dem Reichsminister der Finanzen zugelassen werden - ■'*' а) bei Ausübung eines Lehramtes an einer öffenttichen Hochschule, d) bei Teilnahme an Prüfungen, für bie Gebühren erhoben werden, o) in besonderen Fällen, wenn aus andere Wesse «in« geeignete Arbettskrast ohne Mehraufwand nicht beschafft werden kann, б) überganqsweise, besonders in Fällen, kn denen gesetzliche oder andere rechüiche Verpflichtungen bestehen. (3) Fn den Fällen des Abs. 2 darf eine Vergütung nur gewährt werden, soweit der Reichshaushaltsvlan dies bestimmt oder besonder« Mittel dazu zur Verfügung stellt. 8 1« Jede Vergütung, die einem Beamten für eine im Zusammenhang mit seinem Hauptamt außerhalb des Reichshienstes ausgeübte genehmigungspflichtige oder ans Vorschlag oder Veranlassung seiner Vorgesetzten Dienstbehörde übernommenen Rebentätigkeit zufließt, ist von ihm an die Kasse seiner Vorgesetzten Bebörbe abzuliefern. Der Reichsminister der Fiyanzen kann Grundsätze darüber aufstellen, ob und inwieweit die Vergütung dem Beamten ausnahmsweise belassen wird. 8 20 (1) Die Vorschriften in den 88 9 bis 19. 19« gelten «ntsprechend für di« Beamten der Länder, Gemeinden, Gemeinde-