Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Journal
- Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Volume
- 12 (1934)
- Issue
- 1 (23.3.1934)
- Date
- 1934-03-23
- Page
- Seite 6 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 91% known words query
- IRI
…/3980048-10021712-10021656--775-3980756- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
- Meppen 1× ep/1045166
OCR text
- 6 - eigenen Haus« und im Stwtfc der Familie. In erster Reche bitten wir also dahin zu wirken, daß in möglichst zahlreichen Haushaltungen .Eederabende abgehalten werden, zu denen im weitestem Umfange Gäste aus dem eigenen Familien- und Bekanntenkreis«, besonders aber auch aus dem Kreise derjenigen, die ohne eigenen Haushalt oder verwandtschaftliche Beziehungen sind, herangezogen werden sollten. Wo der Hausherr oder «in anderes Familienmitglied den Seder selbst nicht adhasten können, sollt« es Aufgabe der Gemeinde fein, den Betteffenden dafür geeignete Persönlichkeiten zuzuweisen. Za diesem Zweck wird sich in allen größeren Gemeinden gleichfalls di« Anlegung einer Kandidatenliste, ähnlich wie in Berlin, empfehlen. In den kleinen und mittleren Gemeinden sind die Verhältnisse ja auch ohne eine förmliche Lifte leicht übersehbar. Wo di« notwendige Zahl geeigneter Personen nicht vorhanden ist. bitten wir die Herren Rabbiner und Lehrer unverzüglich in besonderen Kursen einer genügenden Anzahl — vor allem jüngeren Menschen — die notwendigen Kenntnisse zur Abhaltung her Sederseier zu vermitteln. Sie sollten hierbei ihr besonderes Augenmerk darauf richten, auch den etwaigen Bedarf der von der betr. Rabbinergemeinde oder Lehrergemeinde aus ohne Schwierigkeiten zu erreichenden kleineren Gemeinden zu berücksichtigen. Neben den auf diese Weise an häuslichen Sederfeiern teilnehmenden jüdischen Menschen wird cber trotz aller Bemühungen ein« größere Zahl wm Personen verbleiben, die keinerlei Zugang zu einer Familie gefunden haben. Deshalb hallen wir es für urckedingt notw«chig, unter Heranziehung aller in Ihrer Gemeinde bestehenden VereiaiMtgen Sederfetern für die sonst ohne solche Feier Meidenden zu veranstalten. Hierfür werden insbesondere di« berufstätigen Jugendlichen in Betracht kommen, ferner die jungen Menschen, di« sich der Berufsumschichtung unterziehen, aber auch sicher vielfach ältere Menschen, bi« ohne jeden Aichang sind. Daneben wirb es im Umkreise jeder größeren oder mittleren Gemeinde Juden geben, die ganz vereinzelt in kleinen Orten oder Dörfern wohnen, unb die zu solchen Feiern in die nächst« größere bezw. mittler« Gemeinde eingeladen werden sollten. Wir möchten zum Ausdruck bringen, daß uns jede llniformierung fern liegt. Wir beabsichtigen mit der vorliegenden Anregung lediglich, pr Belebung des inneren jüdischen Lebens, des Zusammenhalts in den Gemeinden und Familien beizutragen und die Isolierung, unter der zahlreiche unserer jMschen Brüder im Lande schmerzlich leiden, lindern zu helfen. Vielleicht empfiehlt sich auch «in« Publikation und «in Auflatz in den Gemein deblättern." Das Rundschreiben ist allen Rabbinern, die in den Mitgliedsgemeinden des Preußischen Landesverbandes tätig sind, und, wo kein Rabbiner vorhanden «ft, dem Lehrer mit der Bitte um tätige Mitwirkung zur Kenntnis gebracht worden. Außerdem hat der Landesverband es den außerpreußischen jüdischen Landesverbänden übermittelt und ihnen anheimgestellt, ähnliche Maßnahmen zu treffen. Amtliche Bekanntmachungen. 26. Nachtrag zum Verzeichnis der dem Landesverband angehörigen Gemeinden. Brandenburg: Fürftemvalde (Spree) Hannover: Meppen Rheinprovinz Q: Vallendar (Rh.) Westfalen: Coesfeld Gladbek Buer Horst-Emfcher öteuerordnung für die Erhebung der Verbandsbeiträge gemäß Artikel 5, Absatz l, lit. b der Verfassung vom 26. Mai 1)33. § 1 1. Die Veranlagung der Verbandsbeiträge erfolgt grundsätzlich nach dem Einkommensteuer-Soll der Mitglieder jeder Verbandsgemeinde für das vorangegangene Sleuerjahr. *2- Veränderungen des Einkommensteuer-Solls auf Grund von nachttäglichen Ermäßigungen oder Erhöhmhgen der Deranlagung durch das Finanzamt ziehen eine entsprechende Aenderung der Veranlagung p den Berdandsbeittägen nach sich. 3. In den Fällen, in denen die Feststellung des Einkommensteuer-Eolls nicht möglich ist, erfolgt die Veranlagung nach dem Ein kommen steuert ft, das von der Gemeinde nachzuweisen ist. 8 2 Als Abgestung für die den Verbandsgemeinden etwa entstehenden Ettuerausfälle durch Ermäßigungen, Zahlungsunfählgkeit -ufw. wird auf die nach 8 1, Abf. 1 u. 2. zu veranlagenden Berbandsbeittäge ein allgemeiner Nachlaß von 10% gewährt. 8 3 1. Die Gemeinden, die höhere Steuerausfälle haben, als der allgemeine Nachlaß nach 8 2 bettägt, können anstelle des allgemeinen Nachlasses die Berücksichtigung der tatsächlichen Ausfälle beanttagen. Dem Anttag muß eine genau« Nach- Weisung der entstandenen Ausfälle deigefügt fein. 2. Der Anttag ist spätestens einen Monat nach Schluß des Steuerjahres der Gemeinde ju stellen. 3. lieber den Antrag «nflcheibet der Finanzdezernent, gegen besten Festsetzung der Einspruch binnen eines Monats an das Dezernenten-Kollegium zuläflig ist. 8 4 1. Bis zur endgültigen Veranlagung nach 8 1 sind vom Beginn des Geschäftsjahres ab Vorausz<chlungen auf die Verbandsdeittäge unter Zugrundelegung der vorjährigen Veranlagung zu leisten, die bei der endgültigen Veranlagung verrechnet werden. Die Höhe der Vorauszahlungen wird vom Rat alljährlich festgesetzt: 8 5, Ziff. 3 bleibt unberührt. 2. Soweit nach der vorjährigen Veranlagung Abzüge nicht erfolgt sind, ist für die Berechnung der Höhe der Vorauszahlungen der Abzug gemäß 8 2 nachträglich zu machen. 8 5 Di« Derdandsbeittäge (Vorauszahlungen und «ndgüstige Beittäge) find in mvnallichen Raten im voraus p entrichten. 8 6 Falls die zur Veranlagung der Verbandsdeittäge erforderlichen Angaben der Gemeinden von diesen <chsichtlich nicht gemacht werden, kann die «ndgüstige Veranlagung nach Schätzung «folgen. Gegen diese Festsetzung ist der Einspruch binnen eines Monats an das Dezernemen-Kvllegium zulässig. Anhang zur öteuerordnung betr. die Erhebung von Zuschlägen zur Reichsvermögenrfieuer. 8 1 ,. -Falls neben den Zuschlägen pr Einkommensteuer auch Zuschläge zur RVSt. beschlossen werden, erfolgt die Veranlagung der Vermögenssteuerzuschläge grundsätzlich wach dem Reichsvermogenssteuer-Svll für das vorangegangene Steuerjahr, und zwar nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.