Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Journal
- Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Volume
- 10 (1932)
- Issue
- 4 (28.9.1932)
- Date
- 1932-09-28
- Page
- Seite 50 (sequence 50)
- Language
- German
- Belongs to
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— 60 kein Moment einer Verschiebung von außen her, da er in einem haLen Jahr wieder tagt, und dieses halbe Jahr eine schr knarre Zeit ist, um diese Arbeit zu machen. Ich kann Ihnen sagen, daß es zum Wesen der modernen Wirtschaftsführung gehört, daß man fdjr viel Zeit hat für die Lösung -er Probleme. Es ist einer der entscheidenden Tatbestände der Wirtschastsfoziologie der Juden, daß sie daran gewöhnt sind, aus ihren jahrhundertelangen Erfahrungen heraus aus dem Handgelenk Entscheidungen zu fällen, und dies« Uebung hat ihnen einen gewaltigen Vorsprung in den verflossenen hundert Jahren verschafft. Aber leider muß ich sagen, daß diese jüdische Tugend jetzt in Gefahr ist, keinerlei Bedeutung mehr zu hoben, weil die modern« Wirtschaftsführung andere Voraussetzungen fordert, nämlich ernste Analyse, pedantische wissen» scha tliche Hilfsarbeit, Zeit und nochmals Zeit, bis man alle Voraussetzungen, die zu einem Beschluß führen können, hundertprozentig überschaut. Und wenn jemand sagt, sechs Monate sind eine zu lange Frist für die Bearbeitung dieses Problems, dann sage ich ihm, er bringt die Voraussetzungen für diese Bearbeitung wahrscheinlich überhaupt nicht mit. Wir sind alle Menschen, und ich bin überzeugt, daß es mit wenigen Ausnahmen allen ähnlich gehen würde, wie Herrn Woyda. Leider habe ich kein gutes Gedächtnis für Zitate, sonst würde ich Ihnen jetzt einen schönen Zweizeiler von Goethe über den „Irrtum, das geliebte eigene Kind" zitieren. Ich würde vielleicht nicht mit derselben Zähigkeit, aber mit derselben Liebe mein Projekt vertreten. * Wenn Sie den Vorschlag des Rotes qnnehmen, dann übergeben Sie diese Arbeit einem Ausschuß, in dem Herr Woyda ebenso wie die Herren sitzt, die anderer Meinung sind, und Sie übergeben die Entscheidung einer Körperschaft von 35 Personen, die im nächsten halben Jahr zusammengekommen wird, und die dann in Ruhe noch einmal das Ganze überschauen kann. Entscheiden Sie sich für die Delegation an den Engeren Rat, dann übergeben Sie die Angelegenheit einer Körperschaft, die in dieser Frage überragend von Herrn Woyda bestimmt wird. Das will nichts gegen Herrn Woyda sagen. Wenn Ihnen aber daran liegt, eine wirklich grundlegende Erörterung der Angelegenheit zu haben, und Sie hören den Vorschlag des Rates, dann haben Sie das Beste getan, was möglich ist. Hierzu noch ein Letztes. In der Druckschrift, die Ihnen vorliegt, ist Bezug auf die Zusammenhänge mit derFriedrich-Wilhelm- Gedächtnissttstung genommen. Ich könnte mir vorstellen, daß Herr Woyda auf die Bedeutung dieses Zusammenhanges hingewiesen hat, da er in einem Brief an mich persönlich diese Ansicht ausgesprochen hat und damit begründen wollte, daß eine neue Ausfchreibung überhaupt nicht mehr in Frage kommt. Ich muß Lberdiese Dinge, noch ein paar Worte sagen. Es geht nicht an, diese sehr wichtige Unternehmung mit einem Zusammenhang zu verbinden, der aus der Vergangenheit stammt, und der hier eigentlich nicht gut erörtert werden kann. Ich müßte dann darauf Hinweisen, daß ähnliche Leistungen überall da üblich sind, wo Vorzugsverträge zwischen Versicherungen und Körperschaften abgeschlossen werden. Ich kann Ihnen sagen, daß ich der Mitschöpfer eines solchen Vertrages bin, der in den letzten acht Jahren ftir den Träger dieses Unkrnehmens eine Summe zusammengebracht hat, die, wie mir scheint, weitaus größer ist, als alle Leistungen, die der Friedrich- Dilhelm-Viktoria-Stiftung bis heute zugeflossen sind. Mir war nie im Bewußtsein, daß es sich hier um ein Geschenk handelt, und auch unsere Kontrahenten, mit denen ich Jahre hindurch gekämpft habe, haben mir nie gesagt, daß sie etwas anderes als ein gutes Geschäft abschließen wollen. Ich glaube, daß sie ein gutes Geschäft abgeschlossen haben. Ich möchte darum bitten, daß hier ein Zusammenhang mit früheren Bindungen und Leistungen nicht herangezogen wird. Sollte das geschehen, müßte man im einzelnen die Materie noch mehr beleuchten. Nehmen Sie den Antrag des Rates an, so haben Sie eine Gewähr, daß in einer neunköpfigen Kommission in den nächsten sechs Monaten eine Arbeit geleistet wird, so gut, wie sie geleistet werden kann, und daß dann das Gremium, das nach einem halben Jahr zusammentritt, entscheidet. Kommen Sie zu einem anderen Vorschlag, denn möchte ich wiederholen, was Herr Dr. Freund schon gesagt hat; dann gibt es einen Entschluß in der einen Kammer und einen Entschluß in der anderen Kammer, dann haben wir keinerlei Ergebnis erreicht und werden uns in zwei Jahren wieder sprechen. Deswegen ist es praktisch und richtig, den Antrag des großen Rates anzunehmen. Abg. Direktor Peritz: Aus den Ausführungen aller Borredner werden Sie sich wahrscheinlich doch kern sichere» Urteil darüber haben bilden können, welches nun die rechte Form der Pensionskasse sein dürfte. Das beweist nur, daß in einem solch großen Kreis die Detailftagen nicht genügend geklärt werden können. Doinit soll nichts gegen die eine oder andere Auffassung gesagt sein, sondern nur darauf hingewiesen werden, daß unbedingt eine Beratung dieser wichtigen Materie, zu der Sie von den verschiedensten Seiten Möglißeiten einer Verbesserung erfahren haben, in einer Kommission notwendig ist. Darin find wir dann mit dem Großen Rot und dessen Antrag einig. Ich möchte dann noch zu einem anderen Punkte sprechen, und zwar dafür plädieren, daß die Endentscheidung nicht dem Engeren Rat, wie es von einer <Äite beantragt wird, sondern dem Großen Rat zugewiesen wttd, und zwar nicht bloß aus den hier bereits vorgebrachten Gründen verfassungsrechtlicher Art, sondern weil nur der Groß« Rat recht befähigt erscheint, diese Frage zu einer vollen und guten Klärung zu bringen. Es war doch eigentümlich von Herrn Dr. Breslauer, wenn er sagte, er hätte zu dem Großen Rat nicht das rechte Verttauen. Ich muß es ihm überlassen, wie er das vor dem Rat selbst rechtferttgen will; aber in diesem Fall erscheint es mir doch unbedingt notwendig, daß der Große Rat und nicht der Engere Rat diese Angelegenheit letztens erwägen und endgültig darüber beschließen soll, und zwar aus folgenden Gründen: Der Engere Rat setzt sich nur aus Berliner Herren und je einem Vertreter zweier Großgemeinden zusammen. Die Angelegenheit aber, die wir hier zur Beratung haben, behandelt einen Gegenstand des Interesses des breiten Landes viel mehr als das Interesse der Berliner oder anderer Großgemeinden. Da ist es notwendig, daß gerade diese Vertreter der Provinzbezirke die Möglichkeit gewinnen, über diese Materie sich ein eingehendes Urteil zu bilden und darüber mit zu beschließen. Für das Gelingen der Sache kommt es nicht bloß daraus an, was Sie hier deschließen, sondern wesentlich auch darauf, daß nachher di« interessierten Gemeinden und Beamten sich für die beschlossene Sache einsetzen. Wenn Sie daß erreichen wollen, so werden Sie nicht anders können, als die Angelegenheit dem Großen Rat zur weiteren Behandlung zu überweisen, bei dein die Bertreter des ganzen Landes zu Worte kommen. Abg. RAnw. Iacobsohn (zur Geschäftsordnung): Meine Damen und Herren! Ich habe vorhin die Meinung vertreten, daß die Anträge, die hier gestellt worden sind, in Wahrheit Satzungsänderungen bedeuten. Ich will bas ganz kurz begründen. Rach Arttkel g der Verfassung ist zu einem Perbandsbeschluß ein übereinstimmender Beschluß des Rates und des Verbandstages erforderlich. Hier ist beanttagt, daß ein Perbandsbeschluß durch «inen Beschluß des Engeren Rates ohne Beschluß des Verbandstages zustande kommen soll. Das ist eine Satzungsänderung. Run hat man zur Rechtferttgung dieses Vorgehens hier argumentiert, es handele sich um eine Delegatton, und Delegationen seien üblich. Das ist unrichttg. Delegationen gibt es nur dort, wo sie im Gesetz vorgesehen sind. Delegationen auf Grund allgemeiner Erwägungen, auf Grund von allgemeinen und selbstverständlichen Schlußfolgerungen gibt es allenfalls noch bei Vereinen und bei Verwaltungstörperjchaften. Eine Verwaltungskörperschaft kann jemandem Vollmacht erteilen. Aber eine parlamentarische Körperschaft, die keine anderen Befugnisse als die der Beschlußfassung hat, kann die. Befugnis zur Beschlußfassung nicht an jemand anderen übertragen. Ein Beispiel: Der deutsche Reichstag könnte nicht beschließen, daß er in einem Ausncchmefall einen Minister oder die Reichsregierung dazu ermächtigt, ein Gesetz zu erlassen. Wenn der Reichstag etwas Derartiges beschließen will, so bedarf er hierzu einer qualifizierten Mehcheit, denn wenn er seine Gesetzgebungsbefugnis an eine Behörde oder an ein anderes Gremium überträgt, so ändert er für diesen Fall die Verfassung des Deutschen Reiches. Und wenn wir unsere Beschlußfassung»- befugnis hier an ein anderes Gremium übertragen, so ändern wir gleichfalls für diesen Fall die Besttmmung des Artikels S unserer Verfassung. Präsident Stern: Meine Damen und Herren! Ich bin anderer Auffassung, ich glaube auch, daß es die Mehcheit der hier Anwesenden sein wird. Wenn generell der Verbandstag seine Rechte delegieren würde, so würde zweifellos eine Verfassungsänderung vorliegen. Wenn aber für einen bestimmten Fall, wie das wiederholt schon geschchen ist, der Berbandstag seine Rechte, sei es an den ständigen Ausschuß, sei es an den Rot seftist delegiert, so ist das nach meinem Dafürhalten ein absolut zulässiges Verfahren, denn dann vertritt der Rat erstens sich selbst und zweitens auf Grund der eigenen Ermäßigung des Delegierenden auch die