Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Journal
- Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Volume
- 10 (1932)
- Issue
- 4 (28.9.1932)
- Date
- 1932-09-28
- Page
- Seite 43 (sequence 43)
- Language
- German
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43 — Regelung hinsichtlich ihrer Pensionsgrundsätze durchzuführen. Dabei wäre es selbstverständlich das erwünschteste, eine Regelung herbeizuführen, bei der die staatlichen Penfionsgrundsätze voll und ganz zur Anwendung kommen würden, das heißt eine Regelung, bei der sowohl hinsichtlich des Ruhegehalts wie hinsichtlich der Witwen-, Waisen- und Invalidenversorgung dieselben Grundsätze in Geltung sein würden, wie da» bei Staat und Kommunen üblich ist. Für die Durchführung einer derartigen Regelung sind ober erfahrungsgemäß Sätze erforderlich etwa in Höh« von 20 bis 25 Prozent des Gehalts, und es kann keinem Zweifel unterliegen, daß gerade bei den Kleingemeinden, für di« ja die Bersorgung in erster Linie notwendig ist, weil heute die Großgemeinden meistens in ihrem Etat selbst «iNen Ausgleich vornchmen, «ine derartige Belastung, auch wenn sie teilweise von den Kultusbeamten sewst und dem Landesverband übernommen würde, nicht tragbar wäre. Infolgedessen muß eine Regelung erstrebt werden, die zwar nicht alles verwirklicht, was erwünscht sein mag, die aber wenigstens eine Regelung herbeiführt, bei ver Ansprüche in dem möglichen Rahmen befriedigt werden. Die früheren Verhandlungen sind im wesent. lichen auf der gleichen Basis geführt worden, auf der auch ich sie seit der Uebernahme des Dezernats weitergeführt habe. Wir haben geglaubt, daß grundsätzlich für alle Beamten ein Sah von etwa 10 Prozent des Gehalts für diesen Zweck zur Verwendung stehen müßt«; dabei nehmen wir an, daß bei leistungsschwachen Gemeinden die Hälfte von den Beamten, die andere Hälfte von der Gemeinde resp. der jüdischen Organisation getragen werden müßte. Bei einer derartigen Regelung wäre es möglich, das Ruhegehalt im wesentlichen in der gleichen Höhe vorzusehen, wie das auch bei der staatlichen Beamtenbesoldungsordnung der Fall ist. Es würden sich inÄ»esondere bei ledigen Beamten, wenn man die Form wählt, die ich Ihnen hier vorgeschlagen habe, nämlich die Form eines Anschlusses an eine Versicherungsgesellschaft, sogar Sätze ergeben, die über die staatliche Beamtenbesoldungsordnung hinausgehen. Wir haben deshalb die Vorschrift ausgenommen, daß kein Beamter mehr erhalten soll als nach der staatlichen Besoldungsordnung, und daß die Mehrbeträge in einen Härftforü»» zu fliehen hätten, in dem sie Verwendung finden würden für PensionsonsprUche solcher Beamten, die tatsächlich nicht die volle Höhe erreichen können. Die Schwierigkeit, die bei einer Regelung für uns besteht, ist im wesentlichen dadurch gegeben, daß überhaupt bisher eine Regelung nicht bestanden hat; bei der Ueberalterung unseres Kultusbeamtenmaterial» ist leider «ine Versorgung, die alle Wünsch« auch filr die jetzt in dem Beruf Tätigen berücksichtigt, selbstverstäntüich nicht durchzuführen. Die Regelung kann nur in der Gegenwart beginnend für die Zukunft wirken, aber nicht alle Schäden der Vergangenheit beseitigen. Es kann nicht erreicht werden, daß Penfionsanwrüche, die 20 oder 30 Jahre lang in keiner Weift eine Berücksichtigung gefunden haben, nachträglich durch irgendwelche Zaubermittel geschaffen und befiiedigt werden. Ich glam>e, daß für die alten Beamten auch in Zukunft, abgesehen von Zusatzleistungen im wesentlichen nur subventionsweise vom Landesverband wird gesorgt werden können. Wer es ist sehr viel erreicht, wenn wir eitt>lich dahin kommen, daß die in den Beruf Eintretenden in Zukunft eine angemessene Versorgung erhalten, und ich darf vielleicht -«fügen, baß sowohl für viele Einzelgemeinoen als auch für den Landesverband Äs solchen die Regelung dieser Frage von der größten Bedeutung ist. Dir müssen daran denken, daß der Landesverband durch dft Einstellung von Bezirksrabbinern, Bezirkslehrern und durch sein eigenes Büropersonal gezwungen ist, darüber nachzudenken, wie er die Zukunft dieser Menschen regeln will. Beispielsweise dft Bezirksvabbiner stellen uns vor dft Frage, ob wir etwas für ihre Bersorgung unftrnehmen können; sie glauben sich sonst gezwungen, eine Sftllung ln einer anderen Gemeinde anzunehmen, bei der eine Regelung in dieser Hinsicht blicht. Ich habe schon gesagt, daß nicht Ansprüche fttzt nachträglich konstruiert und befriedigt werden rönnen, aber ich glaub«, das, was sich erreichen läßt, sollte man unbedingt so bald wft möglich zu verwirklichen suchen. Im einzelnen werden Beanstandungen oorgenommen, dft im wesentlichen drei Punkft betreffen: einmal dft Frage der älteren Beamtenschaft. Ich glaub«, zu diesem Punkt habe ich bereit» da» notwendigsft, soweit sich das überhaupt bei dieftr Debatte hier sagen läßt, ausgeführt. Zweitens wird das Fehlen einer Jnvaltbitätsverficherung und schließlich daß Fehlen einer Waisenrente bemängelt. Ich darf hierzu bemerken, daß nach den Erfahrungen im Larwesveiband dft Invaliditätsfälle und die Daisenfälle absolut unftr dem Durchschnittsrisiko liegen, und daß e» unzweckmäßig wäre, die Durchschnittssätze einer Versicherung anzunchmen, wenn man weiß, daß Schadensfälle nicht in der entsprechenden Anzahl vorhanden sind. Andererseits wird die Angestellftnverstcherung bestehen bleiben, und ftrner gehören dft desonders gefährdeten Berufsschichten, beispftlsweift dft Schächftr, der Berufsgenoffenschvst an. Ich darf weiter darauf aufmerksam machen, daß wir «in« Möglichkeit geschafftn haben, hier durch di« Möglichkeit de» früheren Abruf» der Renten helftn zu können. Ich habe ein Beispiel für den früheren Abruf der Renftn durchrechnen lassen und möchft sagen, daß, wenn jemand mit 40 Jahren einen Betrog «Inzahlt und statt mit 65 Jahren bereits mit 55 Jahren dft Renft benötigt, chm dann von der Rente, dft von 65 Jahren an fällig wäre, 56,5 Prozent zustehen würden. Würde dft Invalidität mit 60 Jahren eintreten, so würden es 75 Prozent sein. Ich glaube, daß durch diese Regelung eine Sicherheit in gewissem Umfang gegeben ist. Es käme hinzu, daß außerdem -er Lande», verband in besonderen Notfällen auf dem Subventionswege zusätzliche Leistungen vornehmen Knute. Hinzu kommt weiter, daß aus dem Härtefonds noch besondere Leistungen auch in Notfällen möglich sino. Damit ist das wesentliche des Planes gesagt. Es ist nicht möglich, hftr in voller Ausführlichkeit über seine Einzelheiten zu sprechen. Ich glaube, daß es bringend erwünscht ist, sowohl im Inftreffe der Beamten als auch in dem -er Gemeinden, mit der Aufnahme dieser Arbeiten Ernst zu machen. Es gibt heute schon eine große Anzahl von Mittelgemeinden, die erklären, daß sie ln der Lage wären, einen Betrag von 10 Prozent ihrer Gehälter zur Sicherung der Penfionsansprüche der Beamten in ihren Etat einzusetzen, oft aber erklären, sie würden nicht in der Loge sein, 8000 bis 10 000 RM. für Pensionen aus ihrem Etat zu decken. Ich glaube-, daß es deshalb bei der Unsicherheit der Zeiten dringend erwünscht ist, wenn jetzt die Angelegenheit schnell erledigt wird. Im Rat hat Einmütigkeit darüber beswnden, daß zu dem gesamten Projekt vor der Verabschiedung noch ein Gutachten eines versicherungsftchnischen Sachverständigen eingeholt werden soll, vielleicht am zweckmäßigsten eines Herrn aus dem Reichsauffichtsamt für Privatverflcherungen. Keine Einmütigkeit über die Frag« bestand, in welcher Weift in Zukunft vorgegangen werden soll. Herr Schocken hat Ihnen die Auffassung der Mehrheit vorgetragen, di« dahin ging, daß man eine Kommission über dft verschiedenen Projekte beraten und dann weitere Schritte Vorschlägen lassen, und daß schließlich der Rat zu der gesamten Angelegenheit Sftllmig nehmen soll. Ich glaube aber, daß es zu einer feto bedauerlichen Verzögerung führen könnft, wenn man diesen Weg beschreiten würde. Ich würde es im Interesse der Beamtenschaft, der Gemeinden und des Landesverbandes begrüßen, wenn man einen Weg beschreiftn würde, der zwar dft sachliche Prüfung ebenfalls vorsteht, aber auch dft Möglichkeit schafft, schneller vorzugehen, als es nach dem Ratsbeschluß möglich wäre. Da dft Kommission, die im Rat eingesetzt worden ist, im wesentlichen aus Mitgliedern des engeren Rafts besteht, sollte es nach meinem Empfinden möglich sein, dft gesamft Angelegenheit zur Entscheidung dem engeren Rot zu übergeben. Präs8>ent Stern: Wenn ich die Herren verstanden habe, besteht darüber Einigftit, daß heute dftse Vorlage durch Abstimmung nicht angenommen oder abgelehnt werden soll, sondern daß es sich lediglich darum handelt, daß sie einer Kommission zurückverwiesen wird, dft erst dem Rat berichtet, und der Rat entscheidet dann als Ganzes, oder ob sie an den Engeren Rat zurückerwiesen wirb, der seinerseits dann entscheiden soll. Es besteht also lediglich eine Äffevenz über den weiftren modus procedendi. Darüber sollte eine Einigung nicht schwftrig sein, dos ist «ine rein technische Frage, die ftinerlei politische Bedeutung hat. Ratsmitglftd Schocken: Ich möchft an dft letzten Wort« anknüpfen. Es handelt sich hftr nicht um eine politische Frage, aber auch nicht um eine rein technische, sondern um «ine sachlichwirtschaftliche. Ich habe eine vierjährige Erfahrung darin, wft sich Dirifchaftsprobleme bei öffentlichen Sftllen bchandeln lassen, besonders wenn es sich darum handelt, daß dft Wirtschaftsführung von Instanzen auszuüben ist, die «inen öffentlich-politischen oder sonstigen geistigen Lharakftr haben. Es ergeben sich da dft sonderbarsten Situationen. In der Regel ist e» so, daß sich das Kräfte-' Verhältnis auf dft Seift des Kontrahenftn neigt, der den wirtschaftttchen Standpunkt hundertprozentig vertritt, und daß der Vertreter der öffentlichen Inftreffen mit seinen nicht ganz fachmäßigen Gedankengängen gutwillig «in« Vereinbarung trifft, deren wirffchastliche Analyse nicht völlig durchgeführt worden ist. Ich möchft darauf Hinweisen, daß z. B. meine besondere Sftllung in der zionistischen Bewegung dadurch charakterisiert ist, daß