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Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden · 1932-07-01 · 3 (1.7.1932) · p. Seite 9

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Journal
Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
Volume
10 (1932)
Issue
3 (1.7.1932)
Date
1932-07-01
Page
Seite 9 (sequence 9)
Language
German
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— 9 RTS1G. um eine die Keranlaaung der Reichseinkommensteuer betreffende Vorschrift handelt, fle stch also nicht auf tLntrtchtnng drrSieuer bezieht, steht anher Zweifel. Die Vorschrift steht nicht in dem unter VH mit «Entrichtung der Steuer" bezeichneten Abschnitte de« Gesetzes, sondem ln dem mit «Steuertarif" überschrtebenen Abschnitte V desselben. Sie ist steuertechnisch eine mit dem 8 56 auf eine Stufe zu stellende Vorschrift, nach der gewisse persönliche Verhältnisse die Höhe der Veranlagung der Einkommensteuer beeinflussen. Aus welchen Gründen dle im 8 57 REStD. enthaltene Vergünstigung in das Gesetz eingefüat ist. ist somit für die Kirchensteuer unerheblich, da es für letztere lediglich daraus ankommt, welcher Betrag veranlagt ist. Insbesondere ist es unerheblich, daß derartige Vergünstigungen, wie fle dle Vorschrift des § 57 a. a. O. und dle frühere des Z 71 des Preuß. EStG, gewähren, in dem zur Zelt des Erlasses des Kirchensteuergesehes vom 26. Mai 1905 geltenden Einkommensteuerrecht nicht enthalten waren. Es wäre im Gegensätze zu der von dem Beklagten vertretenen Auffassung Sache der kirchlichen Gesetzgebung gewesen, ihrerseits gesetzgeberisch« Maßnahmen zu treffen, wenn fle die Veranlagung zur Reichsetnkommensteuer nicht schlechtweg als Gmndlage der Klrchensteuerveranlagona hätte nehmen wollen. Dies ist denn auch bezüglich der Tariftätze des Relchseinkommensteuergesetzes durch den 8 2 der Notverordnung zur Aenderuna des Kirchensteuerrechts vom 28. September 1928 (GS. 1929 S. 86) geschehen. Unerheblich ist es daher auch, ob die Dorschnft des 8 57 REStG. ihren Gmnd darin hat, daß wenigstens in beschränktem Umfang« die Doppelbesteuerung des Gewinns einer G. m. b. H. verhindert werden sollte. Weil sie dies verkannt hat, unterliegt die Entscheidung des A«g.-Präfld«nten der Aufhebung wegen Rechtsirrtums. Bei freier Beurteilung ist die Sache spruchreif. Da dle Klägerin zur Relchselnkommensteaer für das Rechnunassahr 1928 frelgestevt ist, war fle von der Kirchensteuer für das Rechnungsfahr 1929 ebenfalls frelzustellen. — E. v. 28. Oktober 1980 VIII A 25/30. — Beantwortung von Anfragen. Steuerzuschläge zur ReichsvermSgensteuer. Da wir annehmen, daß Ihnen vor allem an einer zweckmäßigen Fällung der statutarischen Bestimmungen liegt, durch dle neben der Einkommensteuer auch die Reichsvermögensteuer zur Grundlage der Kultussteuerzuschläge gemacht werden soll, übermitteln wir Ihnen anliegend eine Musterbestimmung hierfür. Wie Sie aus dem letzten Satz des dritten Absatzes ersehen wollen, sollen danach die Zuschläge rur Reichsvermögensteuer nicht neben den Zuschlägen zur Einkommensteuer erhoben werden, sondern lediglich der jeweils höhere Zuschlag. Zur weiteren Verdeutlichung geben wir Ihnen im folgenden noch einige Beispiele: Der Steuerbeschluh solle auf 30% der Einkommensteuer oder 60% der Relchsvermögensteuer lauten. Steuerzahler A.: Einkommensteuer 324,— RM Reichsvermögensteuer — Kultussteuer 97,20 RM Steuerzahler B.: Einkommensteuer 500,— RM Relchsvermögensteuer 300,— RM Kultussteuer 180,— RM (da der Zuschlag zur Einkommensteuer nur 150 RM ergäbe) Steuerzahler E.: Einkommensteuer 500,— RM ReichsvermSgensteuer 200,— RM Kultussteuer 150,— RM (da der Zuschlag zur Dermvgensteuer nur 120 RM ergäbe) Steuerzahler D.: Einkommensteuer —__ Reichsvermögensteuer 176,— RM Kultussteuer 105,60 RM (1) Als Mahstab für die Gemeindesteuer dient die Einkommensteuer desjenigen Reichssteuerabschnlttes, dessen Ablauf dem Rechnungsjahr der Synagogengemeinde unmittelbar oorangeht. Reben der Einkommensteuer kann die Reichsvermögensteuer des vorangegangenen Kalenderjahres als Matzstab benutzt werden. _ , . (2) Durch Gemelndebeschluh wird für jedes Rechnongs- K festgestellt, ob auch die ReichsvermSgensteuer als Maßder Gemeindesteuer dienen soll, und welcher Prozentsatz der Einkommensteuer und welcher der Reichsvermögensteuer als Zuschlag für die Gemeind« erhoben wird. Die Prozentsätze können verschieden sein. Bei Erhebung eines Zuschlages Zur Einkommensteuer und ReichsvermSgensteuer wird jedoch vom einzelnen Steuerzahler nur derjenige Zuschlag erhoben, der den höheren Betrag ergibt. (3) Sowett Zuschläge zur Reichsvermögensteuer erhoben werden, »ftd bet Gesellschaftern einer offenen Handelsgesellschatt »der Kommanditgesellschaft auch ein ihrem Anteil am GesemchaftSvermögen ennprechender Bruchteil der von der DeseHchast « entrichtenden Reichsvermögensteuer der Berechnung der Zuschläge zugrunde gelegt. An den Vorstand der Spnagogengemetnd« in W. Anwendung der Klrchenpeuergesetze; Verjährung von Synagogeusteuer«. Die Kirchensteuergesehe können nicht unmittelbar für die Synagogengemetnden Anwendung finden, es sei denn, daß in den Statuten der betteftenden Gemeinde ausdrücklich auf die Kirchensteuergesehe Bezug genommen wird. Maßgebend für die Steuererhebung der Synagogen - gemeinden ist also ln erster Reihe ihr Statut. Was dle besondere Frage der Verjährung von Kultussteoern anbettisst, so verweisen wir auf das Gesetz bek. die Verjährung unb Nachforderung von Steuern für Synagoaengemeinden und sonstige jüdische Einrichtungen vom 9. April 1923 (G.S. Seite 88), das In unserem Verwaltungsblatt vom 24. April 1925 (3. Jahrgang Rr. 4) auf S. 4 adgedruckt ist. Rach 8 5 Abs. 3 dieses Gesetzes find in allen Fällen, in denen auf Grund der Reichs- und Staatsgesetze eine Steuer für eine zurückliegende Zeit festgestellt wird, die enftprechenden Steuerzuschläge an die Anagogengemeinden nachzuzahlen. Aus Ihren ftüheren Mitteilungen entnehmen wir, daß der betreffende Steuerpflichtige offenbar nachträglich für 5 Jahre, nämlich von 1925 bis 1929, zur Einkommensteuer nachveranlagt worden ist. Auf Grund dieser Rachoeranlaaung können Sie für di« gleichen 5 Jahre dle entsprechenden Kultussteuerbekäge nachfordern. An den Vorstand der Synagogengemeinde S. ..-nr .-a*. —«. * twu ■ » Syuagogensteuer lm Konkurs uub im gerichttichen Vergleichsverfahren. Auf Ihre Anftage vom 7. d. M. teilen wir Ihnen ergebenst mit, daß-nach 8 2 der Vergleichsordnung und 8 61 Ztff. 3 der Konkursordnung die Kuitussteuern aus dem letzten Jahr vor Eröffnung des Verfahrens bevorrechttgt find. An den Vorstand der Synagogengemeinde in W. Abgabe zur Arbeitslosenhilfe. Rach dem Zweiten Teil, Kap. II 8 5 Abs. 2 der neuen Notverordnung beträgt die Abgabe zur Arbeitslosenhllfe für solche Beamttn und Angestellten, deren Arbeitsentgett nach den ersten drei Gehalkskürzungsverordnungen gekürzt worden ist, nur 1,5% des jetzigen Arbeitsentgelts. Es kommt also nicht darauf an. ob Ihr Lehrer das Gehalt im voraus oder nachttäglich erhält, ob er Beamten- oder Angestelltenqualltät hat, sondern es kommt lediglich darauf an, ob Sie sei»« Bezüge auf Grund der in den früheren Notverordnungen den Synagogengemeinden erteilten Ermächttgungen gekürzt haben. An den Vorstand der Synagogeagemetnd« ln B.

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