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Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden · 1932-07-01 · 3 (1.7.1932) · p. Seite 8

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Journal
Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
Volume
10 (1932)
Issue
3 (1.7.1932)
Date
1932-07-01
Page
Seite 8 (sequence 8)
Language
German
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Beschlusses zog st« dle ev. Ehefrau des katholischen Rechtsanwalts Dr. Ä. zur Kirchensteuer heran. Sie legte dabei die Hälfte des Reichseinkommensteuersatzes, zu dem A. veranlagt ist, und die Hälfte der Grundvermögenfteuer, zu der A. veranlagt ist, zugrunde. _ . _ Frau A. glaubt, nur nach der Einkommensteuer ihres Ehemanns Kirchensteuer zahlen zu müssen, weil die kath. Kirchengemeinde, der dieser angehört, nur von dieser Maßitabsteuer Kirchensteuer erhebe, und weil 8 5 des Kirchensteuergesehes die kirchliche Besteuerung des Ehemanns als Grundlage der Kirchensteuer in einer Mischehe bestimme: eine nicht selbst veranlagte Ehefrau könne niemals zur kirchlichen Besteuerung höher herangezoaen werden, als chr einer anderen Konfesston angehörender Ehemann selbst zu seiner Kirche Kirchensteuer zahle. Ihr Einspruch blieb erfolglos. Ihre Beschwerde wies der Reg.-Präsident zurück. Frau A. erhob dagegen Klage, welcher der Erfolg zu versagen war. Nach 8 5 des Kirchengesehes betr. die Erhebung von Kirchensteuern in den Kirchengemeinden ... der ev. Landeskirche der älteren Provinzen, vom 26. Mai 1905 (Kirchl. Gesetz- und Verordnungsblatt S. 31) ist der ev. Teil einer gemischten Ehe von der Hälfte des der kirchlichen Besteuerung zugrunde liegenden Steuersatzes (8 9), ZU welchem der Eheinann veranlagt ist. zur Kirchensteuer heranzuziehen. Zu Unrecht schließt die Klägerin aus dieser Vorschrift, daß es auf die kirchliche Besteuerung des Ehemannes im einzelnen Falle ankomme. Die Bezugnahme auf 8 9 des Gesetzes läßt klar erkennen, daß mit „Steuersatz" der einer kirchlichen Besteuerung überhaupt zugrunde liegende Steuersatz gemeint ist. Die Begründung des Kirchengesetzes (Herrenhaus, Session 1904, Anlagen Bd. 1 Rr. 104 d S. 547) sagt denn auch, daß unter „Steuersatz" der veranlagte Steuerbetrag zu verstehen sei. Alle diejenigen Steuerarten, welche im 8 9 Abs. 2 als Maßttab der Umlegung genannt sind, können daher — sofern der Ehemann zu diesen sogenannten Maßstabsteuern veranlagt ist lß 5) — für die Besteuerung der ev. Frau in der Mischehe verwendet werden. Aus diesem Grunde kommt es nicht darauf an, ob die Kirchengemeinde, welcher der Ehemann angehört, alle oder nur einzelne dieser Maßstabsteuern für ihre Zwecke verwendet. Die Verhältnisse des Ehemannes spielen hierbei nur insoweit in die Steuerangelegenheil der Ehefrau hinein» als feine Veranlagung zu den Maßstabsteuern (in Höh« der Hälfte) den Umfang der Belastungsmöglichkeit der Ehefrau seststellt. Die Gründe dafür, weshalb man bei Mischehen die Hälfte der Maßstabsteuern als Grundlage der Beste»«- rung gewählt hat, sind in der Begründung 6. 546 a.a.O. dargelegt. Man wollte ein Eindringen in die aüterrechtlichen Verhältnisse vermeiden und hielt eine Beteiligung nach der Hälfte des Staatssteuersatzes des 8 6 Abs. 2 als dem Wesen der Ehe entsprechend. Auch in der Begründung also ist nur von dem veranlagten Staatssteuersatze die Rede Darauf, welche Arten der Staatssteuer von der Kirchengemeinde des Ehemannes in Anspruch genommen werden, kommt es mithin auch hiernach nicht an. Wollte man anders entscheiden, so würde mau zudem die in Betracht kommende (im vorliegenden Fall« dle evangelische) Kirchengemeinde an Entschließungen binden, welche eine Kirchengemeinde anderer Konfession auf Grund der bei ihr vorliegenden besonderen Verhältnisse getroffen hat. Eine solche Beeinträchtigung der kirchlichen Selbstverwaltung. die jeder Kirchengemeinde ohne Äückflcht auf eine andere Gemeinde, selbst gleicher Konfesston, zur Befrledigung ihrer Bedürfnisse zusteht, wäre nicht zulässig. Die Grundvermögensteuer des Ehemannes A. ist also mit Recht (im halben Betrage) der Heranziehung der Klägerin zugrunde gelegt worden. — E. v. 28. Oktober 1930. VIII. A 62/29. — Kirchensteuerp flicht ooa'6|eftancn. Durch bk Verheiratung wird bk_„ einer Fra» nicht aufgehoben. Wen» st« als Zuschlägen zur Eirckommeusteuer nicht zur verangezvgen werden kau», so dernht da« '!| 22 des Einkommensteuergesetzes „m 10. August 1925 RGBl, l S. 189) ihr «»komme», fall st« solches hat. demjenigen ihres Ehema»»«s für bk «ukoan»e»k«e»er»»g zu zurähnen ist; es fehlt bei ihr also au der der «rcheusteuererhebuag zugrunde zu legende» Maßstabsteuer. War di« Ehefrau iu dem dem Kirche«rechuuuGtsahre voeaugeheuden Kalenderjahre noch nicht verheiratet und zur Einkommen- Steuer selbständig veranlagt so ka»» ste in de« de» Kaenderjahr« folgenden Kirchearechnnaasjahre trotz ihrer inzwischen erfolgten Derheiratnng selbständig mit Zuschlägen zu der für das vorheraegaugene Kalenderjahr veranlagten Einkommensteuer zur Kirchensteuer heraugezogen werde». Für di« Kirchensteuer des Kirchenrechnungsjahres 1929 ist also die für das Kalenderjahr 1928 veranlagte Einkommensteuer der gesetzlich« Mcmstad. Da die Klägerin 1928 noch unverheiratet und daher selbständig zur Einkommensteuer veranlagt war, ihr Einkommen also demjenigen ihres späteren Ehemannes für dt« der Kirchensteuer des Kirchenrechnungsjahres 1929 zugrunde zu legende Einkommensteuer des Kalenderjahrs 1928 nicht hinzugerechnet war, so konnte ste für 1929 auf Grund der auf ste veranlagten Einkommensteuer noch unabhängla von der Kirchenfteuerveranlagung ihres Ehemannes zur Kirchensteuer herangezogen werden. Auch für den Ehemann ist nur dle aus ihn veranlagte Einkommensteuer von 1928 der Mahstab für seine Kirchensteuerveranlagung des Kirchenrechnungsjahres 1929. Die Einkommensteuer seiner jetzigen Ehefrau für das Kalenderjahr 1928 ist dabei also nicht berücksichtigt worden. Der Rea.-Prästdent hat daher die Beschwerde der Klägerin mit Recht zurückgewiesen. — E. v. 3. März 1931 VIII. A 56/30.— Wirkung der Einkommensteuerermäßigung au» 8 87 EStG. (Kärperschastrfteuer) auf die Kirchensteuerneraulagung. Bel der Veranlagung der Kirchensteuer ist die Höh« der veranlagten Reichseinkommensteuer mahgebead. Di« durch 8 57 des REStG. bedingte EnnäMgana der veranlagte» Aeichseinkommensteuer Alt daher auch für dl« Veranlagung der Kirchensteuer. Die Frau D. in St. war durch das Finanzamt für das Kalenderjahr 1923 von der Einkommensteuer freigestellt worden, da die rechnungsmäßig sich ergebende Steuer von der nach 8 57 REStG. eintretenden Ermäßigung überstiegen wurde. Für die Kirchensteuer wurde aber die ohne diese Ermäßigung sich ergebende Einkommensteuerschuld zugrunde gelegt und Fra« D. zu einer Kirchensteuer für das Rechnungsjahr 1929 veranlagt. Sie erhob hiergegen Einspruch, welcher von dem Gemelnoeklrchenrate zurückgewiesen wurde. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies der Reg.-Präsident ebenfalls ab. Er trat dem Gemelndeklrchenrate darin bei, daß die Bestimmung des 8 57 REStG. für die Veranlagung der Kirchensteuer auszuschelden habe, da es flch bei dieser aus dem 8 71 des Preutz. Einkommensteuergesetzes hervorgeganaeaen Vorschrift um eine Schutzbesttmmung handele, welche kdtgllch eine Doppelbesteuerung des Gewinns aus der G. m. b. A. bet der G. m. b. A. und dem Gesellschafter vermeiden wolle. Da aber zur Kirchensteuer nur natürlich« Personen herangezvgen würden, so scheide bet ihr die Gefahr der Doppelbesteuerung aus. Hiergegen hat Frau D. Klage erhoben, welche sie damit begründet, daß nach dem Kirchensteuergesetz die Hühe der Kirchensteuer stch schlechthin nach der veranlagten Einkommensteuer richtet. Nach der feststehenden Rechtsprechung des OVG. (vgl. Sletzt E. 84 S. 226) ist die Kirchensteuer als Zuschlag zur eichseinkommensteuer ln der Form zu erheben, daß nur «veranlagten Reichseinkommensteuern Zuschläge als rchensteuern erhoben «erben-dürfe». Daher Ist es in dem aenannten Urteil« für unzulässig erklärt worden, die als Kaoitalertragsteuer zwar entrichtete, aber gemäß 8 89 REStG. nicht veranlagte Reichseinkommensteuer ber Klrchensteuererhebung zugrunde zu legen Von diesem Grundsatz im vorliegenden Falle adznweichen. liegt eln Anlaß ulcht vor. Daß es sich bei der Vorschrift des ß 37

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