Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Journal
- Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Volume
- 10 (1932)
- Issue
- 3 (1.7.1932)
- Date
- 1932-07-01
- Page
- Seite 7 (sequence 7)
- Language
- German
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- 7 — «92 714 100,— 714 „ 73« 102,— 736 „ 758 104,— 758 „ 780 106,— 780 w 802 108,— 802 „ 824 110,— 824 ,, 84« 112,- 846 868 114,- 868, soweit nicht veranlagt 116.— ., Erläuterung. Rach der Verordnung des Herrn Reichsministers der Finanzen vom 9. Dezember 1931 (Reichsmin.Bl. 1931, 6. 8M/30) stnd die Steueradzugsbeleg« derjenigen Lohnsteuerpflichtige«, di« dem Ledigenzuschlaa unterlegen haben, durch ein L kenntlich gemacht. Bei dielen Lohnsteuerpslich ligen ist von der auf dem Steuerabzugsbeleg ausgewiesenen Steuer der aus der vorstehenden Tabelle ersichtliche Ledigen- Zuschlag adznsetzen. Der so errechnet« Betrag ist die Grundläge für die Kirchensteuer. Die Tabelle geht von der Voraussetzung aus. daß «ine gleichmäßige Beschäftigung während des ganzen Kalenderjahres 1931 stattgefunden hat und daß der Ledigenzuschlag nach den Verordnungen vom 28. Juli 1930 und vom 1. Dezember 1930 für den ganzen Zeitraum vom 1. Januar dis 31. Dezember 1931 erhoben worden und in der ausgewiesenen Lohnsteuer enthalten ist. Bei Pflichtigen mit kürzerer Beichästigungsdauer. namentlich bei solchen, die nicht während der ganzen Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1931 den Ledigenzuschlaa entrichtet haben, trifft daher die Berechnung des abzusetzenden Betrages nicht genau zu. Die sich ergebenden Unterschiede sind jedoch im allgemeinen geringfügig, auch werden die zur Errechnung des im Einzelfalle entrichteten Ledigenzuschlages erforderlichen Angaben käufig bei der Veranlagung zur Kirchensteuer nicht zur Verfügung stehen. Es empfiehlt sich daher, auch in diesen Fällen die Veranlagung an Hand der Tabelle oorzunehmen. Betr. Kirchensteuervorauszahlungen. Der Preußische Minister Berlin, den 30. Mai 1932. für Wiflenlchaft. Kunst und Volksbildung. 01 1495 OII Kirchensteuer. Gemäß Kap. XVI 8 2 der Verordnung vom 14. März 1932 (Gesetzsamml. S. 123) können die Evangelischen Kirchenregterungen und die Bischöflichen Behörden anordnen, daß die Kirchensteuerpflichtigen Vorauszahlungen aut die Kirchensteuer zu entrichten haben. Diese Anordnung haben folgende Evangelische Kirchenregterungen und Bischöfliche Behörden mit meiner Genehmigung getroffen: 1. Evangelischer Oberkirchenrat, 2. Evangelisch-luchertscheS Landeskirchenamt in Hannover. 3. Evangelisch-lutherisches Landeskirchenamt in Kiel, 4. Evangelisches Landeskirchenamt in Kaffel. 5. Evangelisches Landeskirchenamt in Wiesbaden, 6. Evangelisches Landeskirchenamt ln Aurtch, 7. Evangelischer Landeskirchenrat in Franksurt a. M-, 8. Evangelischer Landeskirchenrat in Arolsen, 9. Erzbischof von Köln in Köln. 10. Bischof von Trier in Trier, 11. Bischof von Aachen in Aachen, 12. Bischof von Münster in Münster, 13. Bischof von Osnabrück in Osnabrück, 14. Bischof von Limburg in Limburg sLahn), 15. Erzbischof von Paderborn in Paderborn. 16. Bischof von Htldesheim ln Hiidesheim, 17. Bischof von Fulda in Fulda. 18. Fürsterzblschof von Breslau in Breslau. 19. Bischof von Ermland ln Frauenburg .(Ostpr.), 20. Bischof von Berlin in Berlin. 21. Prälat von Schneldemühl in Schneidemühl, 22. Erzbischof von Fretburg in Freldurg (Brelsgau), 23. Erzbischöflicher Generalvikar, Großdechant der Grafschaft Glatz. in Mlttetwalde sSchless, 24. Erzbischöflicher Veneralvikar und Kommissarius. Erzpriester des Distrikts Kätscher, in Branitz. Die Höhe der Vorauszahlungen für das Rechnungsjahr 1932 ist von mir nach Benehmen mit den kirchlichen Behörden auf 75 v. H. der vorjährigen Kirchensteuer festgesetzt worden. Da die Einführung der Vorauszahlungen Schwierigkeiten für die Finanzämter mit sich bringen kann, werden die Kirchengemeinden, deren Kirchensteuern durch die Finanzämter erhoben werden, wegen der Festsetzung der Zahlungstermine sich vor der Fasfuim des Kirchensteuerbeschlusses mit den Finanzämtern in Verbindung zu setzen haben. Dom Herrn Reichsminister der Finanzen ist der Wunsch geäußert worden, die Zahlungstermine -er Kirchensteuern einschließlich der Vorauszahlungen möglichst mit den Hedeterminen für die Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu verbinden und den Finanzämtern bei der Erhebung der Vorauszahlungen im Bedarfsfälle Hilfe zu leisten. Rach Möglichkeit wird dem Wunsche zu folgen sein. Da die Zahlungstermine für die Einkommensteuer um einen Monat vorverlegt worden stnd, so würden auch für die Kirchensteuer die Zahlungstermine vom 10. Juli. 10. Oktober und 10. Januar auf den 10. Juni, 10. September und 10. Dezember zu verlegen sein. Htnfichtlich -es vom 10.~ April auf den 10. März vorverlegten Terminefür die Einkommensteuer wird allerdings darauf aufmerksam gemacht, daß die erst« Vorauszahlung für die Kirchensteuer 1983 nach der gesetzlichen Bestimmung nicht vor dem 1. April 1933 fällig wird. Die Festsetzung der Zahlungstermine für die Lohnsteuerpflichtiaen erfolgt mit dieser Maßgabe wie bisher. Die Zahlungstermine sind auch für die Vorauszahlungen von der kirchlichen Veranlagungsbehörde lvergl. 88 16. 19 des katholischen Kirchensteuergeletzes) festzusetzen. Diese Festsetzung bedarf einer aufflchtlichen Genehmigung nicht. Schließlich mache ich daraus aufmerksam, daß das durch di« Verordnung des Staatsmintstertums vom 8. Mai 1931 (Gesetzsamml. S. 63) auftechterhaltene Pfändungsprivileg der Kirchensteuern gemäß der Verordnung zur Uederleitung von Vorschriften der Reichsadgadenordnuna vom 23. April 1932 fReichsgesetzbl. I S. 187) bis auf welteres auch für die Zeit nach dem 31. März 1932 idem Inkrafttreten der 88 6 und 369 RAbgO. in der Fassung vom 22. Mai 1931 — Relchsgesetzbl. I S. 161 —) aufrechterhalte« ist. Die Bischöflichen Behörden ersuche ich ergebenst, den Ihnen unterstellten Klrchengemetnden das Ertoroerliche mitzoteilen. Bei den Evangelischen Kirchenbehörden werden entsprechende Weisungen str ihren Geschäftsbereich ergehen. Ich ersuche fie ergebenst, mir hierüber Mitteilung zu machen. Im Auftrag: (gez.) Trendelenburg. 1. pp. 2. An den Preußischen Landesverband jüdischer Gemeinden in Berlin-Tharlottenburg, Kantstr. 158. Lnlfcheldungen de» Gbecoerwaltungsgecicht» Lirchensteverv'beiMischehe« «ltzÄ «CT ^,'ZlLk: gdEs&rÄa jää ftldl staatlichen Maßßabssteuer, die katkowche Kirchenaemeiud« des Ehemannes ftir ihre Zweck« in Anspruch nimmt, kommt es nicht an. Die ev. Klrchengemeinde in G. erhebt für 1927 eine »er in Höbe von je 12X v. H. der Einkommen-, und der Grundvermögensteuer. Auf Grand dieses Ktrl