Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Journal
- Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Volume
- 10 (1932)
- Issue
- 3 (1.7.1932)
- Date
- 1932-07-01
- Page
- Seite 6 (sequence 6)
- Language
- German
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6 3» Rr. IL Der Ledigenzuschlag und die EinKommensteuerzuschläge -er Veranlagten über 8000 AM., die Krisensteuer und die pflichtigen aber in den Steuerabzugsbelegen mit der Lohnsteuer zusammen in einer Summe aufgeführt wird, muß bei der Kirchensteuerveranlagung der Pflichtigen, die dem Ledigenzuschlag unterlegen baden, von dieser Summe ein dem Ledlgenzufthlag entsprechender Abzug gemacht werden, um die reine Einkommensteuer des betreffenden Ledigen zu erhalten. Die vorzunebmenden Abzüge sind aus der anliegenden Tabelle ersichtlich. Rach der Verordnung des Reichsministers der Finanzen vom 9. Dezember 1931 — Reichsmin-Bl. S. 829 — find fär das Kalenderjahr 1931 die Eteuerabzugsbelege für die Loynsteuerpflichtigen wieder eingefordert worden. Das Reineinkommen dis 8000 RM aus landwirtschaftlichem, forstwirtschaftlichem und gärtnerisch genutztem Vermögen ist für das Wirtschaftsjahr 1930/31 zur EÄkommensteuer nicht veranlagt worden und bei einem Gesamteinkommen bis zu 12000 RM. a«ßer Ansatz geblieben (Verordnung des Reichsministers der Finanzen vom 8. Mai 1931 — Aeichsmin.Bl. S. 344 —die entsprechende Einkommensteuer ist vielmehr durch die in diesem Steuerabschnitt geleisteten Vorauszahlungen abgegolten worden. Eine Heranziehung der Abgeltungsbeträge (vgl. Durchführungsbestimmung oes Reichsministers der Finanzen vom 1. Februar 1932 — Reichsmin.Bl. S. 43 —) zur Kirchensteuer kommt nicht in Betracht, zumal sie von den Finanzämtern nur in Ausnahmefällen festgestellt werden. Zu Rr. lll. In den Fällen, in denen die beschlossenen Realsteuerzuschläge das Vierfache der Zuschläge zur Einkommensteuer übersteigen, ist vor der staatsaufflchtlichen Genehmigung unter Beifügung einer eingehenden Stellungnahme der Kirchenbehörde an mich zu berichten. Ist jedoch in den vergangenen beiden Jahren meine Ermächtigung zur Üeberschreitung des Satzes 1:4 bereits erteilt worden, und sind die Hundertsähe der Realsteuerzuschläge für 1932 nicht erhöht worden, kann von einer erneuten Berichterstattung an mich abgesehen werden. Zu Rr. VI. Auch in diesem Rechnungsjahr ist für die Feststellung des Einkommensteuersolls von dem Soll auszugehen, das sich aus der Veranlagung der vorjährigen Kirchensteuer ergibt. Da jedoch das Einkommensteuersoll in den meisten Gemeinden gegenüber dem Vorfahre zurückgegangen sein wird, ist nach den örtlichen Verhältnissen in jeder Gemeinde besonders zu prüfen, ob und in welchem umfange ihre Mitglieder von diesem Rückgänge betroffen sind. Da es unbedingt notwendig ist, die Ilmlagebeschlüsse so frühzeitig wie irgend möglich ja fassen, und das Vorllegen genauer Unterlagen für das Matzstabsteuersoll häuft« nicht abgewartet werden kann, bedarf es bei Umlagedetchlüsfen, die bis zum 30. Juni 1932 gefaßt sind und bei denen das Elnkommensteuersoll 1931 nicht niedriger als 75 vom Hundert des tatsächlichen vorjährigen Ginkommensteuersolls angesetzt ist. keiner Aeußerung des Finanzamtes zu der Schätzung der «irchengemeinde. Bei allen anderen Beschlüssen ist vom Kirchenvorstand eine Erklärung des Finanzamtes zur Schätzung deS Linkommensteuersolls beizubrtngen. Zu Rr. VII. Hinsichtlich der statistischen Angaben verbleibt es bei der vorjährigen Regelung. B. Durch die VO. zur Ergänzung der Ersten und Zweiten Sparverordnung vom 14. März 1932 — GS. E- 123 — Kap. XVI 8 2 ist den Evangelischen Kirchenregierungen und den Bischöflichen Behörden die Möglichkeit gegeben, die Entrichtung von Vorauszahlungen auf die Kirchensteuer mit meiner Genehmigung anzuordnen, ohne dab es noch eines besonderen Beschlusses der Kirchenvor- Nän^k bedarf. Diese Vorauszahlungen sind dis zum Empfang der Deranlamln^benachrichügung über die Kirchensteuer an den in die erste Hälfte des Rechmmgsiahres fallend» Zahlängs termtnen »lässig und auf die Kirchensteuer zu verrechnen. St« betragen je nach der ZaA^r Zcchlungstermtn« einen Bruchteil der für das varau^aaugerre Rechnungsjahr veranlagten Kirchensteuer, so Hatz vet vierteljährlichen Zahlungsterminen di« Vorauszahlung je ein Viertel der Kirchensteuer des Vorjahres beträgt. Für 1932 dürfen sie jedoch nur za 75 vom Hundert der so errechueten Beträge erhoben werden, da vet de« fast allgemeine» Rück- C der Einkommensteuerkrast sonst Ueberhebungen voren können. Die Verfahrensvorschristrn der Kirchensteuergesetze einschließlich der ZwanAbettreibung finden auf die Vorauszahlungen entsprechend Anwendung. Ich stelle den Evangelischen Ktrchengemeinden und den Bischöflichen Behörden die Anordnung der Vorauszahlungen für ihren Bezirk ergebenst anheim und sehe entsprechenden Anträgen auf fiaatsauffichtltche Genehmigung entgegen. An die Bischöflichen Behörden ergeht das ergebene Ersuchen, die ihnen unterstellten Kirchengemeinden mit Weisung zu versehen. Bei den evangelischen Kirchenbehörden sind gleichartige Weisungen für ihren Geschäfts dereich zu erwarten. Ich ersuche sie ergebenst, mir hierüber Mitteilung zu machen. Den Herren Reichsmintster der Finanzen habe ich um Weisung an die Finanzämter ersucht. Für die in vierteljährlichen Zwischenräumen einzureichenden Nachweisungen über die Kirchensteuern für 1932 ist wieder das durch Erlaß vom 15. April 1931 — Gl 1340, G ll — vorgefchriebene Muster zu verwenden. Im Aufträge gez. Trendelenburg. An 1pp- 2. die kirchlichen Behörden 3. den Preußischen Landesverband jüdischer Gemeinden ln Berlin-Charlottenburg, pp- Tabelle zur Berechnung der reinen Lohnsteuer bei ledigen Lohnsteuerpflichtigen Bei einer Lohnsteuer beläuft sich der von dem Beseinschl. Ledigenzuschlag) trag in So. 1 adzusetzenbe im Kalenderjahr 1031 Ledigenzuschlag auf von RM. 25 v. H. bis 144 der Lohn (einschl. ( 144 " 159 den über gehenden fleuer über 159 170 51— R2 170 „ 181 52,- „ 181 192 53,— ., 192 203 54,- „ 203 214 55.- „ 214 225 56,— „ 225 236 57,— .. 236 247 58,- „ 247 258 59— „ 258 274 60,— „ 274 296 1 s 296 318 64,- .. 318 340 66- „ 340 362 68,— „ 362 384 70- „ „ 384 406 72,- „ ,, 406 ,, 428 74.- „ „ 428 „ 450 76- ., ,, 450 472 78— „ „ 472 494 80,- „ 494 516 82,— „ 516 538 84— .. 538 560 86— „ 560 582 88,- , 582 604 90— 604 626 92,- „ 626 648 94,— „ ,, 648 „ 670 96,- „ „ 670 602 98,- „ kirr dir JOi