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Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden · 1932-07-01 · 3 (1.7.1932) · p. Seite 4

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Journal
Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
Volume
10 (1932)
Issue
3 (1.7.1932)
Date
1932-07-01
Page
Seite 4 (sequence 4)
Language
German
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— 4 — jar Intenstvierung des Mische» Lebens Innerhalb ber betreffenden Gemeinde bei. Auch an der Arbeit des Vereins israelitischer Lehrer in Schlesien nehme ich tätigen Anteil und kann mit Befriedigung fefffiellen, daß meine Beziehungen zur Lehrerschaft von gegenseitigem Vertrauen und gemeinsamer Arbeit für die Aufgaben and Ziele des Vereins getragen sind. Von nicht zu unterschätzender Bedeutung für das Gelingen all dieser mannigfachen Tätigkeit ist die Derwaltungsarbett, di« ebenso zeitraubend wie mühevoll ist. Die stetig« Fühlungnahme mit den Gemeinden, Verbänden und den Beamten erfordert «inen ausgedehnten Schriftverkehr, der sich auf etwa 50 Schriftstürke monatlich beläuft. Berückstchtigt man, daß die oben skizzierte Tätigkeit sich auf nahezu zwei Dutzend Orte, deren Ausdehnung von Ramsla» bis Grünberg reicht, erstreckt, so kann man ermessen, welchen Kraft- »nd Kostenamfwand die Betreuung dieses Bezirks erfordert. Die Arbeit hätte nicht in diesem Maße durchgefükrt werden können, wenn nicht der Preubische Landesverband und auch der Verband der Synagogengemeinden der Provinz Mederschlepe» sie sederzeit materiell und ideell gefördert und unterstützt hätte. Daß jetzt nach dreijähriger Tätigkeit eine ganze Anzahl von Gemeinden mich von selbst zu Vorträgen, Predigten» Arbeitsgemeinschaften, Teilnahme an Gemeindeversammlungen oder Vorstandssttzungen zu stch bittet, ist der beste Beweis dafür, daß die Institution des BezirkSraoblnatS die kritische Anfangszeit bereits überwunden hat und von den Gemeinden als eine ihrem Wohle dienende Einrichtung angesehen und geschätzt wird. In diese« Sinne wetterzuarbetten und das Vertrauen der Verbände und Gemeinden mir auch fernerin zu erhalten, darin sehe ich die wichtigste Aufgabe meiner Lustigen Tätigkeit. Amtliche Bekanntmachungen. Der Preußische Landesverband jüdischer Gemeinde» hat mit Die Hilfe Verstcherungsveretu a. G. für Mitglieder der jüdischen Gemeinden deS Deutschen Reichs und Familieufchntz Gemeinnütziger Verein für Hinterbliebenenfürsorge der Mitglieder Mischer Gemeinden e. V. Empfehlungsverträge abgeschlossen. Die genannten Institutionen biete« den Mitgliedern Mischer Gemeiude« besonders günstige Möglichkeiten zum Abschluß von Sterbegeld-, Familienand Kleinlebeusverficherungen bei geringen monatliche» Beiträgen, die auch für die wirtschaftlich Schwachen tragbar find. Der Preußische Landesverband Mischer Gemeinden empfiehlt gerade in dieser wirtschaftlich besonders schwierigen Jett den Mitgliedern der ihm angeschlossenen Gemeinden »achdrückltchst de» Beitritt »nd bittet seine MUgliedsgemeindeu, diese. Bestrebungen, die nicht zuletzt auch ihnen eine weitere Belastung ihrer Etats durch Armeubeerdigungen und Hinterbliebeuenuuterstützungen ersparen, zu fördern und ihre Gemeindemitglieder ans die gebotenen Möglichkeiten aufmerksam z« machen. Preußischer Landesverband Mischer Gemeinden. Verordnung des NelrhsprSstdenken über Maßnahmen;urLr Haltung derklrbeitslosenhtlsx und der Sozlaloerpcherung sowie zur Lrleichterung der wohlfahrtslasten der Gemeinden. Dom 14. Juni 1932 (RGBl. S. 273). Zur Information unserer Mitgliedsgemeinden stellen wir nachstehend den Inhalt (nickt den Wortlaut!) der für die Praxis der Gemeinden wichtigsten Bestimmungen der RelchSnotverordnung vom 14. Juni 1932 zusammen. Erster Teil. Kap. ll, Artikel 2, Angestelllen-Verficherang. 8 1 Grundrente von 480,— RM auf 396,— AM herabgesetzt, Kinderzulage von 120,— RM auf 90 RM; 8 2 Witwenrente statt 60% nur 50%. Artikel 6 8 2 Die Vorschriften der Artikel 1 bis 3 gelten für Letstungen, die nach dem 30. Juni 1932 deanttagt werden. 8 3 Von den bisherigen Leistungen ruhen bet den Renten 6,— RM monatlich, bei den Witwenrenten 5,— RM monatlich. Zweiter Teil. Kap. ll, Abgabe z»r Arbeitslosenhilfe. 8 1 Die Abgabe erfolgt vom Arbeitsentgelt für die Zeit vom 1. 7. 1932 biS 31. 3. 1933. 8 5 Abl. 1: Die Abgabe beträgt bei Angestellten, auf die die Gehaltskürzungsverordnungen nicht angewandt worden stnd (die also bisher Krisenlohnsteuer zu entrichten hatten), bei einem monatl. Arbeitsentgelt b«S 125,— RM 1,5% ,f " n »» ,, 300,— „ 2,5 % .. »» »» ,, ,, 700, für die ersten 300.— AM 2,5% für die wetkeren Beträge 5,75% bet einem monatl. Arbeitsentgelt bis 3000,—RM 5,75% ,, ,, ,, über 3000,— ,, 6,5 % 2lbs. 2: Soweit die bisherigen Gehaltskürzungsverordnungen anzuwenden waren oder (ans Drnnd von Ermächtimrng) angewandt worden find, bekägt die Abgabe 1,5% des jetzigen (!) Arbeitsentgelts. § 6 Soweit Krankenkaffenpflichtbeiträge oder Arbeitslosen- Versicherungsbeiträge entrichtet werden, ist die Abgabe als Zuschlag zu diesen Betträgen und mit ihnen zu entrichten. Kap. I», Artikel 1 Die «risenlohnfteuer wird ab 1. Juli 1932 nicht mehr erhoben. Kap. V Aeichsabgabenorbnung (Sicherung des Kirchensteueraufkommens). Eber den »»pfändbaren Gehaltsteil (bisher 195^- RM monatlich, jetzt 1«.— RM) finde» keine Anwendung bei Beikeibung direkter perstallcher Steuern. zu denen insbesondere auch di« Abgaben an öffentlich-rechtliche Aellgionsgesellschasten gehören. I

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