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Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden · 1932-03-01 · 2 (1.3.1932) · p. Seite 6

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Journal
Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
Volume
10 (1932)
Issue
2 (1.3.1932)
Date
1932-03-01
Page
Seite 6 (sequence 6)
Language
German
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— s — barungen zu treffen» wie sie sich im Bereiche des Pol.-Präs. Berlins seit längerem bewährt haben. Bei einem Austritt aus einer Reliaionsgesellschaft — vergl. § 1 Absatz 3 des Ges. vom 30. November 1920 (SS. 1921 Seite 119) — benachrichtigt in Berlin zufolge einer auf Wunsch des Pol.-Präs. von dem Kammergerichts- Präs. getroffenen Anordnung das Amtsgericht von der Abgabe und von der etwaigen Zurücknahme der Austrittserkläruna nicht nur den Vorstand der Äeligionsgesellschaft, der der Erklärende angehört hat, sondern auch die Polizei zur Berichtigung der Melderegister. Da diese Mitteilung weniger im Interesse des Gerichts als der Polizei gemacht wird, so wird von dieser der für die Benachrichtigung erforderliche Vordruck s dem Amtsgericht in genügender Zahl kostenlos zur Verfügung gestellt. Auch von jedem Kirchen ü der tritt machen nach weiteren Vereinbarungen des Pol.-Präs. in Berlin mit den hauptsächlichsten Reliqionsqesellschaften öffentlichen Rechts diese der Polizei Mitteiiung, z. B. die Berliner Stadtsynade in Form des Vordrucks d. Diese Benachrichtigungen werden von den Meldeämtern nach Bearbeitung unverzüglich an die zuständigen Finanzämter weitergegeben. Ich ersuche hiernach um weitere Veranlassung, soweit es noch nicht geschehen ist. Vordruck b. Vorstand der Synagogengemeinde. ., den 193 lieber- bzw. Rücktritt zu Name: - -.. Vorname: . Stand: . . . Geboren: , zu . Wohnung: .... Heber- bzw. Rücktritt am .. . Bisheriger Religionsstand: .. Mitgeteilt von . Ehefrau: Geburtsname: . Vorname: .. Geboren: / zu. lieber- bzw. Rücktritt am . Bisheriger Religionsstand: . Mitgeteilt von . An die Ortspolizeibehörde (den Herrn Gemeindevorsteher) . in . Beglaubigt: Die rechtliche Wirkung religiöser Entscheidungen. Es ist die Frage aufgeworfen worden, ob deutsche Rabbiner berechtigt sind, eine religiöse Ehescheidung ausländischer Juden zu vollziehen, bevor die gerichtliche Scheidung erfolgt ist, und ob im bejahenden Falle den Ehegatten eine Bescheinigung darüber ausgefolgt werden kann, daß die religionsgesehliche Ehescheidung erfolgt sei. Dazu ist zu bemerken, dah keinerlei rechtliche oder gesetzliche Bedenken dagegen bestehen, daß die religiöse Scheidung auch vor der gerichtlichen vorgenommen wird. Ebensowenig ist zu beanstanden, daß der Rabbiner darüber eine Bescheinigung ausstellt und sie den Eheleuten aushändigt. Wir machen aber ausdrücklich darauf aufmerksam, daß diese religiöse Scheidung in Deutschland nicht die bürgerlich-rechtliche Wirkung einer Scheidung hat, und zwar auch dann nicht, wenn nach dem an'sich Anwendung findenden Recht des Heimatstaates die Scheidung wirksam nach jüdischem Recht erfolgt (Reichsgerichtsentscheidung Zivilsachen Bd. 113 S. 38 ff.). Auch in diesem Falle ist also eine Wiederverheiratung in Deutschland ohne gerichtliche Scheidung nicht zulässig. Es ist dringend wünschenswert, dah die Rabbiner bei Vornahme der religiösen Scheidung, ohne daß eine gerichtliche Scheidung vorhergegangen ist, die Eheleute auf diese Rechtslage Hinweisen und bei Ausstellung einer Bescheinigung diesen Hinweis in die Bescheinigung aufnehmen. Berlin-Charlottenburg, den 26. Februar 1932. Preußischer Landesverband jüdischer Gemeinden Lilienthal. Bekanntmachung betr. das Verzeichnis der Mitglieder des Rates. Unter Bezugnahme auf das im Berwaltungsblatt vom 24. April 1931 (9. Jahrgang Nr. 3) veröffentlichte Verzeichnis der Mitglieder des Rates und die Bekanntmachung vom 18. Dezember 1931 (Verwaltungsblatt 10. Jahrgang, Nr. 1. vom 25. Januar 1932, <5. 6) wird hierdurch bekannt gegeben, daß die Jüdische Gemeinde zu Berlin'als'Ersatzmann für das Ratsmitglied Adolf Schoyer James Goldschmidt. Berlin JtW 87. Levehowstr. 12, gewählt hat. Berlin-Charlottenburg, den 3. März 1932 Preußischer Laudesverband jüdischer Gemeinden Wolff. Ministerialerlasse Unterstützung hilfsbedürftiger Ausländer. Berlin, den 16. Februar 1932. Der Preußische Minister für Volkswohlfahrt III 3103/28. 1 W.M. III E 90 M. d. I. Betrifft: Unterstützung hilfsbedürfttger Ausländer. In letzter Zeit mehren sich die Fälle, in denen die Dienststellen der Bezirksfürsorgeverbände hilfsbedürftigen Ausländern eröffnen, daß sie die Ausweisung beantragen würden, falls öffentliche Unterstützung weiter in Anspruch genommen wird. Auch ist von den Fürsorgestellen mehrfach hilfsbedürftigen Ausländern der Paß oder ein als Paßersatz - dienendes Papier angeblich zur Vorbereitung des Ausweisungsvrrfahrens adgenommen worden. Hierzu bemerken wir, daß nach 8 34 der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge jeder Ausländer im Inland nach den Regeln der allgemeinen Fürsorge zu unterstützen ist und die Ausweisung nicht den Bezirkspllrforgeveroänden, sondern den Regierungspräsidenten und auf ihre Anweisung den Polizeibehörden zusteht. Ob die Regierungspräsidenten Anttägen der Dezirksfürsorgeverbände auf Ausweisung stattgeben, kann von den letzteren bei einer dahingehenden Antragstellung mit Sicherheit im voraus niemals erkannt werden. Es dient daher nicht dem Ansehen der Behörden, insbesondere nicht der Fürsorgestellen, wenn sie Maßnahmen in Aussicht stellen, über deren Anwendung die Entscheidung ihnen letzten Endes nicht zusteht. Auch die Abnahme des Paffes oder eines Paßersaypapieres ist weder in den geltenden Bestimmungen begründet noch Voraussetzung für die Beantragung einer Ausweisung. Sie ist lediglich geeignet, die hilfsbedürftigen Ausländer zu schädigen, die zu ihrer Legltimatton im Besitz ihrer Papiere belasten werden müssen.

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