Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Journal
- Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Volume
- 10 (1932)
- Issue
- 2 (1.3.1932)
- Date
- 1932-03-01
- Page
- Seite 5 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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— 5 pröflÄ«n*tn zur «cheama von Mrtschast und Finanzen vom 8. Dezember 1831 in ocn einzelnen Kirchenverwaltungen Ersparnisse ergeben, öle nicht ans Grund -er Bestimmungen dieser Verordnung vom Staat oder Reich beansprucht werden, diese Ersparnisse zur Senkung der erhobenen Benutzung- und ähnlicher Gebühren zu verwenden. Au besonderem Danke wäre ich Ihnen verpflichtet, wenn die zur Senkung der Gebühren erforderlichen Arbeiten recht bald durchgeführt werden kdnnten und die Angehörigen der detr. Gemeinden in geeigneter Weise von den getroffenen Matznahmen unterrichtet werden würden. Ich erlaub« mir, Abschrift der Derhandlungsniederschrift vom 19. 2. 1932 ergebenst betzufügen. gez. Dr. Goerdeler. 1. pp- 2. PP. 3. An die Arbeitsgemeinschaft der jüdischen Landesverbände des Deutschen Reichs z. Hd. des Preuß. Landesverbandes jüd. Gemeinden, Herrn Kammeraertchtsrat L. Wolfs, Berltn-Eharlottenburg 2, Kantstr. 158. Besprechung zwischen den Vertretern der evangelischen und katholischen Kirche und der jüdischen Gemeinde und dem Reichskommissar für Preisüberwachung, vertreten durch Stadtrat Dr. Heuer, am 19. Februar 1932 betreffend Senkung der Gebühren der Religionsgesellschasten. Anwesenfür den Reichskommlffar: Stadtrat Dr. Heuer, Dr. Treitschke: für die Religionsgesellschasten: Oderkonflstorialrat Gustavus, Ger.-Affessor Ranke (Deutsch. Evangel. Ktrchenbundesamt), Domkapitular Dr. Baunasch (Bistum Berlin), Ord. Assessor Wilczek (Erzdiözese Breslau), Kammergerlchtsrat L. Wolfs (Präs. d. Arbeitsgemeinschaft jüd. Landesverbände Deutschlands). Herr Stadtrat Dr. Heuer, als Vertreter des Herrn Relchskommlffars für Preisüberwachung, dankt den Herren für ihr Erscheinen und führt aus, dag im Rahmen der 4. Notverordnung zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom 8. Dezember 1931, die selbstverständlich nicht alle zur Herabsetzung der Lebenshaltungskosten notwendigen Anordnungen enthalten könnte, vom Reichskommiffar für Preisüberwachung, als der durch die Notverordnung bestimmten Stelle, alle Maßnahmen zur Senkung der Preise für lebenswichtige Gegenstände und Leistungen des täglichen Bedarfs getroffen werden müßten. Zu diesen lebenswichtigen Leifwnaen rechne der Herr Reichskommiffar auch die von den ReliaionSgesellschaften erhobenen Gebühren. Einwirkungen auf dl« VerwaltungSgeoühren sollten dabei von selten des ReichSkommlssarS nicht gemacht werden, da diese Gebühren in der Regel ln chrer Höh« dl« entstehenden Kosten nicht deckten. Dagegen würden Benutzungsgebühren, die für eine nicht rein verwaltungsmäßige, sondern mehr wirtschaftliche Leistung gefordert würden, zu senken fein, soweit sich Ersparnisse auf Grund der Bestimmungen der 4. Notverordnung in bezug auf Gehälter, Löhne, Zinssenkung und bei der Wirtschaftsführung ergäben. An Hand der bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden beabsichtigten Maßnahmen erläutert Stadtrat Dr. Heuer kurz den bei der hier vorgenommenen Gebührensenkung beschritteneu Weg. DcUf'Grund" der" Bestimmungen" der^ Notverordnung Sir Senkung der kommunalen Gebühren die Zustimmung er Landesregierungen bzw. des Reichsfinanzministerioms gemäß Kap. VI §§ 8 und 9 notwendig fei, weist Stadtrat Dr. Heuer besonders auf diese Bestimmungen hin. Zusammenfaffend hebt Stadtrat Dr. Heuer hervor, daß die heutige Besprechung in erster Linie dazu dienen solle, mit den Vertretern der Religionsgesellschatten zu besprechen, in welcher Weise im Rahmen der allgemeinen Preissenkungsaktton von den Religionsgesellschasten durch die Senkung der von ihnen erhobenen Gebühren zur Verminderung der Lebenshaltungskosten beigetragen werden könnte. Die anwesenden Vertreter schließen sich den Ausführungen des Stadtrats Dr. Heuer an. Sie weisen aber darauf hin, daß in zahlreichen Fällen von den einzelnen Kirchen und Gemeinden von sich aus schon Dreissenkungsmaßnahmen, vor allem bei den Frtedhofsgedühren, vorgenommen worden seien. Don allen Herren wird erklärt, dag bei allen Gemeinden, die keine Staatszuschüffe haben, die Möglichkeit einer Senkung der Benutzungs- und ähnlichen Gebühren gegeben sei und diese Senkung auch durchgeführt werden würde. Anders läge es bei den Gemeinden, die Staats- Zuschüsse hätten. Hier könnte eine Verminderung der Benutzungsgebühren nur insoweit vorgenommen werden, als nicht vom Staat zum Ausgleich der Zuschüsse für die Besoldung von Pfarrern usw. die Ersparnisse in Anspruch genommen werden würden. lleberetnstimmung besteht auch darüber, daß von seiten der Religionsgesellschasten die Aktton der Regierung zur Senkung der Lebenshaltungskosten in jeder Weise unterstützt werden müßte. Gegen eine vom Reichskommiffar über die Besprechung in geeigneter Form bekanntzugebende Pressenottz werden Bedenken nicht erhoben. Die Herren bitten um Abschrift des Protokolls und der Pressenottz, desgleichen um Ileberlenduna eines Schreibens, in dem der Wunsch des Reichs- Kommissars ausgesprochen wird, die Durchführung der Gebührenfenkung in den im Rahmen der mündlichen Besprechung ausgestellten Richtlinien den einzelnen Gemeinden zu empfehlen. - klmtliche vekanntmachungen. Senachrichügung der polizeilichen Meldeämter von Mederetutrftten und llebertritten Seitens einiger ReglerungSprästdenten sind wir auf den nachstehend abgedruckten» im Ministerialblatt für die Preußische lnner« Verwaltung Rr. 88 vom 26. 8. 1931, Sp. 829, veröftentlichten Erlaß des Herrn Ministers des Innern hingewlefen worden mtt der Bitte, die Vorstände der Svnagogengemelndenzu veranlassen, den zuständigen OrtSpolizeibehörden von Wiederelnkrlllen ln die Synaaogengemeinde und Ueberttitten aus anderen AellgtonSgesellfchasten in die Synagogengemeinde Nachricht zu geben. Wir Kommen dieser Auftorderung hiermit nach uni teilen gleichzeitig mit, daß Vordrucke für di« Melüuiw unke Rr. 388 von Earl HeymannS Verlag, Berlin W8, Mauer striche 44, byoaea werden Können. Der Preis beträgt fä 19 Stück 0L5RM. für 25 Stück 0,55 RM, für lOOStüä 2,— RM. Vordruck a gilt nur für di« Meldung des Amtsgerichts an das zuständige Einwohnermeldeamt. Vordruck d teilen wir nachstehend mit. Wir ersuchen die Vorstände der Synagogenaemeinden, der Aufforderung des Herrn Ministers Folge zu leisten. Eharlottenburg, 6. Januar 1932. Preußischer Landesverband jüdischer Gemeinden. Lllienthal. Runderlaß des Ministeriums des Jauern vom 21. August 1931 II D 2079 (MBllD.). Bei den polizeilichen Meldeämtern entstehen häufig dadurch Unzuträalichkeiten, daß bei einem Austritt auS einer RellgionSgelell chaft oder bei einem Ilebertritt von einer Reltgionsgefell chaft in die andere die Melderegister nicht alsbald berichtigt werden. Zur Vermeidung dieser Ilnzuttäglichkelten - empfehle ich im Einvernehmen mit den Justiz- und Finanzbeyörden sowie mtt deu hauptsächlichsten ReligiousgesellsH^stm öffeuwche» Rechts äyuuch« Veretn-