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Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden · 1932-01-25 · 1 (25.1.1932) · p. Seite 7

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Journal
Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
Volume
10 (1932)
Issue
1 (25.1.1932)
Date
1932-01-25
Page
Seite 7 (sequence 7)
Language
German
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5. «endenmg de» Verzeichnlffe» der Verda«d,tag»- abgeordnelen. Unter Hinweis auf die Bekanntmachung betr. das Ergebnis der Wahlen zum Berbandstag vom 15. Januar d. 3. (Verwaltungsblatt, 8. Jahrgang Nr. 1, vom 25. 1. 1931) wird bekannt gegeben, daß der Abgeordnete Emanuel Pinczower, Beuthen, verstorben ist. Als Ersatzmann ist gemäß 8 65 der Wahlordnung für die Wahlen zum Berbandstag Rabbiner Dr. Samuel Ochs. Gleiwitz, festgestellt worden. Berlin-Eharlottenburg, den 17. Dezember 1831. Preußischer Landesverband jüdischer Gemeinden. Wolfs. Ministerialerlasse. Eheschließungen in der Tschechoslowakei. Der Preußische Minister für Wissenschaft. Kunst und Volksbildung G I 3889. G II. Berlin W8, den 29. Dezember 1931. 3n den letzten Jahren haben sich mehrfach Fälle ereignet, in denen Brautleute auf Grund einer von deutschen evangelischen und katholischen Geistlichen sowie insbesondere Rabbinern erteilten, als sogenannten Ehedelegation aufgefaßten Genehmigung zur Vornahme der Trauung in der Tschechoslowakei daselbst die Ehe geschlossen haben. Die dort von einem Geistlichen oder Rabbiner voraenommene Trauung hat im allgemeinen nicht nur kirchliche, sondern zugleich bürgerliche Wirkung. Gegen die bürgerlich-rechtliche Gültigkeit der Ehen, die auf Grund derartiger Delegationen deutscher Geistlichen in der Tschechoslowakei geschloffen worden sind, haben sich jedoch Bedenken erhoben. Das tschechoslowakische Recht verlangt, was häufig nicht beachtet wurde, daß die Brautleute mindestens 6 Wochen vor der Trauung ihren Aufenthalt in der Tschechoslowakei nehmen oder Dispens von diesem Erfordernis erwirken. Es erkennt vor allem aber die oürgerlich-rechtliche Wirksamkeit solcher Ehedelegationen nicht an, die von Geistlichen oder Rabbinern vorgenommen find, welche in ihrem Heimatstaate die Befugnis zur Vornahme bürgerlich-rechtlicher Trauungen nicht besitzen. Um die hieraus für die Rechtssicherheit und die Beteiligten selbst entstehenden Unzuträglichkeiten zu vermeiden, erscheint es zweckmäßig: daß die um die Erteilung einer sogenannten Ehedelegation nach der Tschechoslowakei angegangenen Geistlichen oder Rabbiner die Brautleute über die Bedeutung und die Rechtsfolgen einer in der Tschechoslowakei vorgenommenen Trauung jeweils unterrichten. 3ch ersuche ergebenst, dies den Geistlichen bzw. Rabbinern Ihres Aufstchtsbereichs tunlichst nahezulegen. 3m Aufträge gez. Trendelenburg. An die kirchlichen Behörden und jüdischen Verbände Verordnung zur Abänderung der Sparverordnung vom 12. September 1931 (Gesetzsammlung S. 179). Vom 4. November 1931. (Pr. Gesetzsammlung S. 227.) Auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten vom 24. August 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 453) wird folgendes verordnet: 81. 3m Zweiten Telle Kapitel VIII der Sparverordnung vom 12. September 1931 (Gesetzsamml. S. 179) werden hinter ß 3 die folgenden Bestimmungen eingefügt: 8 2. (1) Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Derkündung in Kraft. (2) Mit der Ausführung dieser Verordnung werden die zuständigen Minister im Einvernehmen mit dem Finanzminister beauftragt, 8 3s. Leiter (-innen) und Lehrer (-innen) an öffentlichen Volks-, mittleren und höheren Schulen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, können auf ihren Antrag von der staatlichen Schulaufsichtsbehörde ohne Nachweis der Dienstunfähtgkeit in den Ruhestand verseht werden. 3hr Ruhegehalt bettägt bis zu dem Tage, an welchem sie wegen Erreichung der Altersgrenze in den Ruhestand getreten wären, ohne Rücksicht auf die Länge der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit 80 vom Hundert des zuletzt bezogenen ruhegehaltsfähigen Diensteinkommens. Von diesem Zeitpunkt errechnet sich das Ruhegehalt nach den allgemeinen Vorschriften: hierher wird die bis zu diesem Zeitpunkt im Ruhestand verbrachte Zeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit ungerechnet, ür die Berechnung des Witwen- und Waisengeldes gilt atz 3 auch dann, wenn der Letter (die Leiterin) oder Lehrer (die Lehrerin) vor dem im Sah 2 genannten Zeitpunkte gestorben ist. 8 3d. (1) Die Besetzung und auftragsweise Verwaltung der Stelle eines gemäß 8 3s Ausscheidenden oder einer anderen Stelle unterbleibt bis zu dem Zeitpunkte, zu welchem der Ausscheidende wegen Erreichung der Altersgrenze in den Ruhestand getreten wäre. Dafür treten während dieser Zeit Schulamtsbewerber (-innen) ober nicht in die Anwärterliste eingetragene Studienassessoren (-innen), die von der staatlichen Schulaufsichtsbehörde bezeichnet werden, in die Beschäftigung ein. (2) Die Unterschiedsbeträge zwischen Gehalt und Ruhegehalt der gemäß 8 3a Ausscheidenden sind an öffentlichen Volks- und mittleren Schulen zur Verstärkung der Mittel für Schulamtsbewerder (-innen), an öffentlichen höheren Schulen für die nach Abs. 1 Satz 2 beschäftigten Studienassessoren (-innen) zu verwenden. Als Unterschiedsbetrag gilt im Falle des Freiwerdens einer Beförderungsstelle nur der Unterschied zwischen Gehalt und Ruhegehalt eines Lehrers (einer Lehrerin) der Eingangsgruppe ohne Stellenzulage mit Höchstgehalt. (3) Soweit Lehrer (-innen) an öffentlichen Volks- und öffentlichen mittleren Schulen gemäß g 3a ausscheiden, sind die Unterschiedsbeträge (Abs. 2) von der Landesschulkasse oder der Landesmittelschulkasse an die Staatskasse abzuführen; bei dev öffentlichen höheren Schulen sind sie an der Anstalt selbst unmittelbar dem Studienassessor (der Studienaffefforin) zuzuwenden. 8 3c. (1) Verheiratete Leiterinnen und Lehrerinnen an öffentlichen Volks-, mittleren und höheren Schulen, die auf ihren Antrag von der staatlichen Schulaufsichtsbehörde aus dem öffentllchen Schuldienst entlassen werden, erhalten für die Dauer von zwei Jahren die Hälfte des ihnen am letzten Tage des Dienstes zustehenden Diensteinkommens. (2) Das Gleiche gilt, wenn der Antrag vor der Verheirqtung gestellt wird und die Verheiratung innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung stattfindet. (3) Für diesen Fall (Abs. 1, 2) gilt für die Dauer von zwei Jahren 8 3 b sinngemäß. 8 36. (1) Die 88 3 s bis 3 c gelten entsprechend für die Leiter (-innen) und Lehrer (-innen) an den übrigen öffentlichen Schulen. (2) Die Versetzung in den Ruhestand nach 8 3s und die Entlassung nach 8 3c Abs. 1 verfügt die staatliche Schulaufstchtsoehörde. Berlin, den 4. November 1931. (Siegel.) Das Preußisch« Staatsministerium. Braun. Schreiber, Grimme. - zugleich alS Flnanzminister.

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