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Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden · 1932-01-25 · 1 (25.1.1932) · p. Seite 8

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Journal
Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
Volume
10 (1932)
Issue
1 (25.1.1932)
Date
1932-01-25
Page
Seite 8 (sequence 8)
Language
German
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Rund-Erlaß de» Ministerium» für vottrwohlfahrt vom 12. ONober 1931. betr. rituelle Verpflegung von jüdischen Lindern in Erholungsheimen und Heilstätten. III 1200/8. 8. Die Zentralwohlfahrtsstelle der deutschen Juden hat den Wunsch geäußert, daß die durch meinen Erlaß vom 2. 12. 1930 — III 5100ä/15. 8. —s) gegebene Anregung über die rituelle Verpflegung von jüdischen Kassenmitgliedern in Erholungsheimen auch auf die in Erholungsheimen und Heilstätten unterzubringenden jüdischen Kinder ausgedehnt werden möchte. Ich trage keine Bedenken, dem Wunsche zu entsprechen, und ersuche ergebenst, den Bezirksfürsorgeverbänden zu empfehlen, auf Antrag der Beteiligten im Sinne meines vorgenannten Erlasses zu verfahren. I. A.: Dr. Schneider. An die Herren Regierungspräsidenten und den Herrn Oberpräsidenten in Charlottenburg. (VMBl. Sp. 987.) ') VMM. Sp. 1024. In dem oben erwähnten Erlaß des Ministeriums für Bolkswohlfahrt vom 2. Dezember 1930 ist zum Ausdruck gebracht worden, daß jüdische Arbeitnehmer, die von ihrer Krankenkaffe in ein Erholungsheim entsandt werden sollten, auf diese Wohltat aus religiösen Gründen verzichten mußten, weil sie auf rituelle Verpflegung Wert legten, eine solche aber in dem betreffenden Heim nicht möglich war. Die Herren Regierungspräsidenten werden in diesem Erlaß ersucht, den Krankenkassen durch die Verstcherungsämter zu empfehlen, auf Antrag nach Möglichkeit Wünsche zu berücksichtigen, die dahingehen, solchen jüdischen Kaffenmilgliedern, die auf rituelle Verpflegung besonderen Wert legen, im Falle der Gewährung eines Erholungsaufenthalts die Möglichkeit ritueller Verpflegung zu geben, unter Umständen durch Uebernahme der bei der Kaffe üblichen Verpflegungssätze für ein mit Zustimmung der Kaffe von dem Versicherten selbst gewähltes Erholungsheim. Antworten. wäre von der zuständigen Stoa»- oder Schulbehördeja entscheiden. Sin« positive Entscheid«« halten wir fit sehr zweifelhaft. MesenMck hierbei dürfte die Frage sein, ln welchem Umfange die Vergütung von 200,— m bisher versteuert worden ist. Die Frage, ob Sie mit Rückficht darauf, daß der Beamte ja einen wesentlichen Teil deS von Ihnen gewährten Bettages wieder abführen muß, eine Herabsetzung der Vergütung e intreten lassen und den bestehenden Vertrag ändern können, kann ohne weiteres nicht beantwortet werden. Wir bitten Eie, uns hierfür zunächst noch Abschrift des Derttages und etwaiger weiterer verkaglicher Abmachungen zu übermitteln. An den Dorkand der Svnaaoaenaemeinde R. Nichtamtliche Hinweise. Erholung,- und Altersheim für jüdische Lehrer und Santoreu E. v. Mitteilungen. 1. Wir haben deschloffen, den Kreis der Aufzunehmenden dahin zu erweitern, daß wir auch Gemelndebearnte aller Kategorien und Sozialbeamte nebst Ehefrauen, sowie deren Witwen als Mitglieder und als Insassen aufnehmen. f 2. Der Verpflegungssatz wird für Dauerinsaffen auf monatlich RM. 120—, wr Ehepaare bei Inanspruchnahme eines Zimmers auf RM. 230,— ermäßigt. Der Tagespreis für das Erholungsheim soll in diesem Jahre RM £50, für die Peßach-Tage RM 5,50 betragen. Doch gelten diese Preise nur für Mitglieder. 3. In den Sommerferlen haben Lehrer den Vorzug. 4. Anmeldungen und Anfragen an I. B. Levy, Frankfurt a. M., Ravensteinstraße 5, erbeten. 5. Es wird dringend um Einsendung der Mitgltederbeiträge für 1932 im Mindestbekage von RM. 5,—» sowie weiterer Säenden an das Postscheck-Konto des Erholungs-x- und Altersheims für jüd. Lehrer und Kantoren e.V., Frankfurt a. M 5680, gebeten. ». Der Verwaltungsausschuß. Anweuduug der Preuß. Sparverorduuug v. 12.9.1931 auf nebenamtlich beschäftigte Lultusbeamte. Rach der Preußischen Eparverordnung vom 17. September 1931 sind Lehrer an öffentlichen Volksschulen verpflichtet, Geldbezüge, die als Äebenvergütung für eine unmittelbar oder mittelbar im öffentlichen Interesse ausgeübte Tätigkeit gezahlt werden, an die Landesschulkaffe abzuliefern, soweit sie 900,— ÄM. jährlich zuzgl. 25% des dar- ' über hinausgehenden Bettages übersteigen. Die Bezüge unterliegen der Ablieferungspflicht nicht, soweit sie zum Ersatz tatsächlicher Auslagen dienen und der Einkommensteuerpflicht nicht unterworfen sind. Diese Vorschriften tteten mit Wirkung vom 1. Oktober 1931 in Kraft. Rach der Auskunft des zuständigen Referenten im Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung finden die vorstehenden Bestimmungen insbesondere auch auf diejenigen Fälle Anwendung, in denen es sich um die nebenamtliche Ausübung eines Kirchen- oder Kultusamts handelt. Eine Ausnahme findet nur dort statt, wo noch vereinigte Kultus- und Schulämter bestehen, da es sich dort nicht um eine Nebenvergütung, sondern um eine Stellenzulage handelt. In Ihrem Falle wäre also nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, die eine Ausnahme nicht zulasten, der Lehrer verpflichtet, von der Vergütung von 200.— RM monatlich 93,75 RM. monatlich an die Landesschulklaffe adzuführen. Der Gegenwert der Dienstwohnung bleibt außer Betracht, da nach dem Wortlaut der Eparverordnung nur Geldbezüge zu berücksichtigensind. Ob eine Ermäßigung des abzoführenden Betrages mit Rücksicht darauf zogebllligt werden könnte, daß ein Teil der Vergütung als Auslagenersah — Werbungskosten kommen nach dem Wortlaut der Verordnung überhaupt nicht in Bekacht — anzusehen ist. Lucie Zobel, Die jüdisch« Berufsberatung. Grundlagen und Praxis. Schriften der Zenkalwohlfahrtsstelle der deutschen Juden und der Hauptstelle für jüdische Wanderfürsorge Rr. VI. Preis 1,25 RM Berufsberatung in Verbindung mit dem Gedanken der Berufsumschichtung gehört zu den Schlagworten jüdischsozialer Arbeit. So häufig indes von Berufsberatung gesprochen und Berufsberatung geplant war, es blieb allzu oft bei Ansätzen in der Praxis, bei Ansätzen auch in gelegentlichen literarischen Beiträgen. Hier erscheint rum ersten Mal eine zusammenfaffende Darstellung jüdischer Berufsberatung, eine Erörterung der Grundlagen, aber auch ein Bild der Praxis, dargestellt an Hand der jüdischen Berufsberatung in Berlin. „Warum brauchen wir eine iüdische Berufsberatung?" Diese Schrift gibt hierauf die Antwort. Arbeitsaust)au und Methoden der jüdischen Berufsberatung bedürfen besonders sorgfältiger Beachtung. Auch hierüber bringt die Schrift grundsegende Ausführungen. Hinweise auf die Methoden der Arbeit und illustrattve Einzelfälle aus der praktischen Arbeit geben der Veröffentlichung einen besonderen Wert. Während die Arbeitslosigkeit der Jugendlichen zur Massenarbeitslosigkeit wird und die allgemeine Fürsorge zu schematisieren droht, ergibt sich auf dem Gebiete der Berufsberatung für die jüdische Sozialarbett eine besondere Äe individualisierender Fürsorge. Wie durch individuaßnahmen auf dem entscheidenden Gebiete der Berufseinordnung Notstände in Gegenwart und Zukunft zu beheben und zu verhüten sind, dafür gibt die vorliegende Schrift, aus der Praxis für die Praxis geschrieben, einen lebendigen Hinweis. Sie ist zu dem niedrigen Preise von 1,25 RM. durch die Zenkalwohlfahrtsstelle der deutschen Juden, Berlln-Charlottenburg. Kantstr. 158, zu beziehen. verantwortlich sar den gesamten lntxüi: Martin tsirsch. vertin^harlottendurg. vayernaiie« 5. — vertag: preußischer CandeeoertKMdjadlföer Gemeinden, Bertln-Cbariotttabuca 2. tlantstraße IM. — vruch: Ciadetnann & CddedM. Beeiln 54)36. '

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