Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Journal
- Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Volume
- 10 (1932)
- Issue
- 1 (25.1.1932)
- Date
- 1932-01-25
- Page
- Seite 6 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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Mitgliedern Verständnis für die berechtigten Jutereffen der Beamten zu erwecken. Alle» die die Erhaltung des Judentums in Preußen und in Deutschland wünschen, müffen einfehen, daß fie trotz der Verschlechterung ihrer eigenen wirtschaftlichen Existenz ihren Gemeinden die nötigen Mittel zur Verfügung stellen müffen» damit diese ihre gerade in der heutigen Zeit doppelt notwendigen Aufgaben erfüllen können, und daß es nicht möglich ist» die infolge der Krise entstandenen Lasten einseitig auf die Beamten und Angestellten abzuwälzen. Wir erwarten, daß beide Telle jetzt und in den nächsten Monaten einträchtig Zusammenarbeiten werden, um den Bestand des deutschen Judentums gegen alle auf ihn einstürmenden Gefahren zu verteidigen. Das Präsidium des Preußischen Landesverbandes jüdischer Gemeinden. Betr. Enteignung jüdischer Friedhöfe. Ein vorliegender Einzelfall gibt uns Veranlassung, unsere Mitgliedsgemeinden auf folgendes hinzuweisen: Enteignungenim regulären Enteignungsverfahren können nur durchgeführt werden, wenn zuvor ein Antrag auf Verleihung des Enteignungsrechts gestellt worden ist. Ein solcher Antrag ist von dem Regierungspräsidenten dem zuständigen Ministerium einzureicyen, damit die staatsministerielle Verleihung des Enteignungsrechts erfolgt. Sollte auf diesem Wege die Enteignung jüdischen Friedhofsgeländes beabsichtigt werden, so bitten wir, uns hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen, damit wir evtl, die erforderlichen Schritte zur Verhütung der Enteignung unternehmen können. Außer dem regulären Enteignungsverfahren ist eine Enteignüng noch auf Grund der Vorschrift im 8 11 des Fluchtliniengesehes möglich. Wir raten daher unseren Mitgliedsgemeinden, die Fluchtlinienpläne, die öffentlich ausgelegt werden müssen, daraufhin zu prüfen, ob etwa durch sie jüdisches Friedhofsgelände berührt wird. In diesem Falle ist in der festgesetzten Frist ein Einspruch bei der zuständigen Behörde möglich. Wir bitten, uns auch von allen derartigen Fällen unverzüglich zu benachrichtigen. Berlin-Charlottenburg, den 29. Oktober 1931. L i'l i e n t h a l. Vetr. Volkstrauertag. Auch in diesem Jahre hat der Volksbund Deutsche Kriegsgräber-Fürsorge. in dem auch die jüdische Glaubensgemeinschaft vertreten ist, beschlossen, einen Volkstrauertag zur Ehrung des Andenkens der im Weltkriege gefallenen Soldaten zu begehen. Dafür ist Sonntag, der 21. Februar 1932, bestimmt worden. An diesem Tage sollen religiöse und weltliche Gedenkfeiern veranstaltet und Vergnügungen und Lustbarkeiten eingeschränkt werden. Es ist dringend erwünscht, daß, wie es in früheren Jahren geschehen, die jüdischen Gemeinden an dem genannten Tage einen besonderen Gottesdienst veranstalten. Wo das in kleinen Gemeinden nicht möglich sein sollte, wäre doch beim Sabbath-Gottesdienst am 20. Februar 1932 eine Gefallenen-Äedächknis-Feier einzuschieben und darauf hinzuweisen, daß am Sonntag, dem 21. Februar 1932, dem Ernst des Tages durch Beschränkung der öffentlichen Lustbarkeiten Rechnung getragen wird. — Betr. Mitteilung von Dohnungsoerzügen durch die Gemeinden. In den Zähren 1926, 1927 und 1928 haben wir durch eine Bekanntmachung in unserem Verwaltungsblatt die Vorstände der Synagoaengemeinden gebeten, von dem Fortzuge eines Mitgliedes dem Vorstand derjenigen Synagogengemeinde, in die das Mitglied verzieht, Mitteilung zu machen. Wiederholt ist von einigen Gemeinden darüber Klage gerührt worden, daß diese Anordnung offenbar nicht befolgt wird, und daß den Gemeinden hierdurch die Erfassung neu hinzugezogener Juden und ihre Heranziehung zur Kultussteuerveranlagung unmögllch gemacht wird. Wir richten deshalb an alle Gemetndevorfiände erneut die dringende Bitte, darauf zu achten, daß die Meldung von Fall zu Fall sofort nach dem Verzüge eines Mitgliedes abgegeben wird. (Vergl. Bekanntmachungen im Derwaltungsblatt 5. Jahrgang Nr. 1 und 6. Jahrgang Nr. 1 und 3) Eharlottenburg, den 20. Januar 1932. Vetr. ürantenversicherungspflicht Der Preußische Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung hat an uns den folgenden Erlaß gerichtet: „Auf Grund des 8 110 der Reichsverflcherungsordnung übertrage ich die Entscheidung über Anträge auf Befreiung von der Krankenverstcherungspflicht gemäß §§ 170, 171 RDO. den Regierungspräsidenten, für den Stadtkreis Berlin dem Oberprästdenten in Berlin- Charlottendurg. Im Aufträge gez. Jahn Ke." 1. An pp. 2. pp. 3. die beiden Landesverbänee jüdischer Gemeinden Zu 3: Abschrift zur gefälligen Kenntnis mit dem Anheimgeden der Bekanntgabe." Wir veröffentlichen hierzu nachfolgend den Wortlaut des für die Synagogengemeinden evtl, in Betracht kommenden 8 170 der Reichsverflcherungsordnung, wobei wir bemerken, daß die Krankenverstcherungspflicht überhaupt nur bei einem Einkommen bis zu 300,— RM. monatlich besteht: „Beamte in Betrieben oder im Dienste anderer öffentlicher Verbände oder öffentlicher Körperschaften werden auf Antrag des Arbeitgebers durch die oberste Verwaltungsbehörde von der Versicherungspslicht befreit, wenn ihnen gegen ihren Arbeitgeber einer der im 8 169 bezeichneten Ansprüche gewährleistet ist oder sie lediglich für ihren Beruf ausgebildet werden. Das gleiche gilt für Beamte der bisher landesherrlichen Hof-, Domanial-, Kameral-, Forst- und ähnlichen Verwaltungen, der bisher Herzoglich Braunschweigischen Landschaft und der Fürstlich Hohenzollernschen Fideikommißverwaltung. Das gleiche gilt ferner für Beschäftigte der im Abs. 1, 2 bezeichneten Arbeitgeber, die auf Lebenszeit oder nach Landesrecht unwiderruflich oder mit Anrecht auf Ruhegehalt angestellt sind." Berlin-Charlottenburg, den 15. November 1931. Preußischer Landesverband jüdischer Gemeinden. Molff. Bekanntmachung betr. das Verzeichnis der Mitglieder des Rate». Unter Bezugnahme auf das im Derwaltungsblatt vom 24. April d. I. (9. Jahrg. Nr. 3) veröffentlichte Verzeichnis der Mitglieder des Rates wird hierdurch bekannt gegeben, daß die Jüdische Gemeinde, Berlin, für die bisher noch unbesetzte 10. Ratsstelle Adolf Schoyer, Berlin-Grunewald, Gustav-Freytag-Etr. 9, gewählt hat. Berlin-Charlottenburg, den 18. Dezember 1931. Preußischer Landesverband jüdischer Gemeinden. Wolfs. 23. Nachtrag. Zum Verzeichnis der dem Landesverband« angehöriaen Gemeinden, geordnet nach Provinzen and Regierungsbezirken. Rhelnprovlnz. _ Regierungsbezirk Koblenz. Mandel b. Kreuznach. Weinsheim d. Kreuznach. Provinz Braadeaburg. Regierungsbezirk Potsdam. Strausberg.