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Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden · 1932-01-25 · 1 (25.1.1932) · p. Seite 3

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Journal
Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
Volume
10 (1932)
Issue
1 (25.1.1932)
Date
1932-01-25
Page
Seite 3 (sequence 3)
Language
German
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ffeOnng an der Synagoge der staatlichen Genehmigung l8 71 Abs. 2). Diese Gesetzgebung ist. abgesehen von der Abänderung durch Art. 13 der alten preußischen Verfassung bis rum Inkrafttreten der Reichsverfassung vom 11. August ISIS nur noch durch die AuStrittsgesetz« vom 28. Juli 187« und 13. Dezember 1918 geändert worden. Aus diesen hervorgehobenen Grundsätzen des Gesetzes von 1847 eraibt Sch die Rechtsstellung der jüdischen Gemeinden in Alt-Preußen als diejenige öffentlich-rechtlicher Korporationen. Diese Ansicht wird auch in dem im Ministerium bearbeiteten amtlichen Handbuch über den Preuß. Staat 1931 137. Jahrgang (6. 1126; kirchliche Behörden D) vertreten. Der Berufungsrtchter glaubt, seinen abweichenden Standpunkt aus 8 37 des Gesetzes von 1847 entnehmen zu können, welcher lautet: „Die einzelnen Eynagogengemeinden erhalten in bezug auf ihre Dermögensverhältniffe die Rechte juristischer Personen." Diese Bestimmung kann jedoch nur im Zusammenhang mit den übrigen Bestimmungen des ganzen Gesetzes gewürdigt werden. Der Berufungsrichter verkennt, daß diese neben der Verleihung der Autonomie eine Belehnung mit staatlichem Herrschaftsrecht (Imperium) und zugleich eine Unterstellung unter eine öffentlich-rechtlich geordnete umfassende Staatsaufsicht enthalten. Zugleich werden nach dem Gesetz den jüdischen Gemeinden neben der ihnen überlassenen Pflege des religiösen Kultuswefens Zwecke auferlegt, die auch der Staat für alle seine Untertanen anstrebt. Das Gesetz gedenkt der Armen- und der Krankenpflege <8 59). Der Regierung wird hinsichtlich der für diese Zwecke der Gemeinde zur Verfügung stehenden Fonds und Anstalten ein Oberauffichtsrecht Vorbehalten. Das Gesetz enthält in dieser Beziehung auch Bestimmungen hinsichtlich des Unterrichtswesens in 88 60—67, und zwar in 88 63—67 hinsichtlich des Elementar- und in 8 62 hinsichtlich oes reliiösen Unterrichts. Den jüdischen Gemeinden ist gestattet 64), unter gewissen Voraussetzungen eine öffentliche .ule (8 67) anzulegen und die Absonderung der Juden zu einem eigenen Schulverbande zu beantragen. Auch hier besteht ein Mitwirkungsrecht der Regierung (88 65, 66). Endlich enthält das Gesetz in 8 58 Bestimmungen über Einrichtung und Unterhaltung der Äegräbnisplähe. Die Kosten derselben gehören zu den allgemeinen Kosten des Kultus und können wie diese nach oen Grundsätzen des Statuts auf einzelne Beitragspflichtige umgelegt und im Verwaltungswege etngezogen werden. Alle diese Aufgaben gehören dem Bereich der öffentlichen Angelegenheiten an. Sie sind zu erfüllen für Untertanen des Staates, welche durch die Gemeinschaft der Religion verbunden sind. Zur Durchführung dieser Aufgaben ist den Gemeinden das schon erwähnte Recht der Autonomie (8 50) zugesprochen. Das die inneren Verhältnlsse regelnde Statut bedarf aber der Bestättgung durch den Oderpräfldenten. Die Erledigung der Verwaltungsangelegenheiten erfolgt durch Funktionäre, welche das Gesetz bezeichnenderweise als Derwaltungs b e a m t e bezeichnet. Ihre Wahl und Anstellung ist Sache des Vorstandes. Die Repräsentanten sind aber über die Würdigkeit vorher zu hören. Die den Untertanen gegenüber eingeräumte Hoheitsgewalt äußert sich namentlich ln dem Parochtalzwang (8 35). Durch die spätere Austrtttsgesehgebung ist dieser Zwang gemildert, aber nicht aufgehoben worden. Der Durchführung der besonderen Aufgaben dient endlich das schon erwähnte, in 8 58 geregelte Steuerwesen. Der Rechtsweg ist wegen Abgaben und Leistungen nur insoweit zulässig, als Mitglieder Ansprüche auf Grund besonderer Rechtstitel erheben. In 8 49 Abs. 3 ist in dem Rekurs ein in dem System des Verwaltungsrechts begründeter Beschwerdeweg für alle Angelegenheiten der Synagogengemeinde geschaffen worden. Daneben zeigt sich eine Eingliederung der Aufgaben der Gemeinde in die allgemeine Staatsgewalt auf Grund . .Staates. Schon die % T 1). Die des weitgehenden Aufflchtsrechts des Bildung der Synagogenbezlrke erfolgt durch die Regierung nach Anhörung der Beteiligten (8 86 Abs. 1). Di« Stella ng und Wahl der Organe der Gemeinde sind in den großen p?WÄ"l»4!S!r£ tDalranggaitfe ift die Genehmigung der Regierung erforderlich. Der Regierung ist auch sonst ein weitgehendes Konkollrecht eingeräumt (§ 49). Die Regierung hat ein Einspruchsrechtgegen die Einweisung der gewählten Kultusbeamten in Ihr Amt (8 52 S. 3). Streitigkeiten innerhalb der Synagogengemelnde Über innere Kultuseinrichtungen, welche auf Rildung einer neuen Synagoge abzielen, können durch eine vom Minister eingesetzte Kommission begutachtet werden, lieber die zu kettenden Anordnungen entscheiden an letzter Stelle unter Ausschluß des Rechtsweges die Minister (§ 53 S. 2 und 3). Der Berufungsrichter nimmt ferner auf die Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts Bezug. Aber auch diesem kann die entgegengesetzte Meinung nicht entnommen werden. Zwar wurden die jüdischen Synagogengemeinden in Altpreußen nicht zu den vom Staat ausdrücklich privilegierten Kirchengefellschasten (8 17, ll 11) gerechnet, sie unterfielen vielmehr den geduldeten Religionsaesellschaften gemäß 8 20. Damit ist aber über ihren öffentlich-rechtlichen Charakter noch nichts entschieden. Vielmehr muß hinsichtlich der geduldeten Religionsgesellschaften Mischen solchen rein privatrechtlichen Charakters und solchen, deren Organifatton öffentlich-rechtlich geordnet ist, unterschieden werden. Deshalb kann auch der 8 1 der erwähnten vorläufigen Verordnung vom 18. Juni 1833 (GS. S. 66) über das Judenwesen im Großherzogtum Posen in geschichtlicher Betrachtungsweise zu einer anderen Auslegung des 8 37 des Gesetzes von 1847 nicht führen. Vielmehr ergibt bereits dieses Gesetz, daß die jüdischen Gemeinden im Großherzogtum Posen wieder in die öffentlich-rechtliche Sphäre erhoben wurden. Endlich ist auch dem vom Berufungsrichter erwähnten Gesetz vom 16. April 1928 wegen Anerkennung der Synagogengemeinde Frankfurt a. M. (GS. S. 81) und dem Äustrittsgefetz vom 30. Äovember 1920 (GS. S. 119) nichts Gegenteiuges zu entnehmen. Das erste Gesetz erklärt sich, wie schon betont, durch die ganz abweichend gestaltete frühere Judengesetzgebung für Frankfurt am Main. Aber auch Nie Einfügung oes 8 4 ln das Auskittsgeseh erhält durch diesen Umstand eine andersartige Beleuchtung. Da das Austrittsgeseh für den ganzen Freistaat Preußen erlassen wurde, so mußte es mit Rücklicht auf diejenigen preußischen Gebiete, in denen die jüdischen Gemeinden vor dem Inkrafttreten der Reichsverfassung nicht die Stellung öffentlich-rechtlicher Korporationen hatten, die Anwendung des Gesetzes, welches nur den Austritt aus Religionsaesellschaften öffentlichen Rechts regelte, für die einzelnen Eynagogengemeinden all- Kein vorschretben, zumal die. Frage oes öffentlich-rechtn Charakters für einzelne Gebiete zweifelhaft sein konnte. Der vom Berufungsrichter aus 8 4 gezogene Rückschluß ist daher Nicht gerechtferttgt. Schließlich mag gegenüber der verschiedentlich vertretenen Ansicht, daß überhaupt die öffentlich-rechtlich« Korporationsqualltät aller Kirchengemeinden zu verneinen sei, auf die entgegenstehende Rechttprechung des Reichsgerichts (RGZ. Bd. 114, S. 220. IW. 1927 S. 1253 Rr. 10)-verwiesen werden, an der nach nochmaliger Prüfung festzuhalten ist. < Die in 8 45 des Gesetzes von 1847 erwähnten Verwaltunasbeamten stellen daher Beamte im öffentlich-rechtlichen Sinne dar und sind nicht Arbeitnehmer gemäß 8 3 Abs. 2 ArbGG. Zu Unrecht hat somit das Oberlandesgerlcht die behauptete Beamtenaualität des Klägers schon deswegen verneint, weil die Beklagte keine öffentlich-rechtliche Korporation sei. Das Urteil unterliegt deshalb wegen irrtümlicher Anwendung des Gesetzes von 1847 der Aufhebung. Zur Endentscheidung Über die Einrede der Unzuständigkeit des Gerichts erscheint die Sache aber noch nicht reif, wett die Beklagte auch aus anderen Gründen die Beamteneigenschast des Klägers bestreitet. Da das Oberlandesgerlcht die Tatsachen- und Rechtslage insoweit noch nicht geprüft hat, so ist die Sach« insbesondere zur Prüfung in dieser Richtung zurückzuverweisen.

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