Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Journal
- Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Volume
- 10 (1932)
- Issue
- 1 (25.1.1932)
- Date
- 1932-01-25
- Page
- Seite 2 (sequence 2)
- Language
- German
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— 2 — fangen den Religionsgemeinschaften eingeräumt habe, wie sich im einzelnen auS dem preußischen Gesetz von 1847 und dem Statut ergebe. Die Beklagte könne seitdem von ihren MitgUedern Abgaben und Steuern erheben, fle in besondere Heberollen eintragen, so daß die Abgaben im Verwaltungswege beigetrieoen werden könnten. Mit dem Erwerk der Rechte einer juristischen Person hinsichtlich der Bermögensverhältnisie sei aber der Erwerb einer Körperschaft deS öffentlichen Rechts nicht verbunden gewesen. Nach wie vor sei zwischen Religionsgesellschaften öffentlichen Rechts und solchen des privaten Rechts ein Unterschied begeblieben. Zwar ließe sich ein streng juristischer schied nicht mehr machen. Das Mehr oder Minder an Sonderrechten könne aber ein juristisches Unterscheidungsmerkmal nicht bilden. Wenn die Religionsgesellschaften öffentlichen Rechts dieselben Zwecke verfolgten, wie der Staat, so könnten sie sich hierdurch von den übrigen Rellgionsgesellschafien mit bloßen Korporationsrechten juristisch nicht unterscheiden. Denn in dem Zweckmoment könne ein juristisches Unterscheidungsmerkmal nicht erblickt werden. Dieses gebe nur den Grund an, warum der Staat die Religionsgesellschaften als öffentlich-rechtliche behandle. Endlich könne nicht vorgebracht werden, daß öffentlichrechtliche Religionsgesellschaften nach öffentlichem Recht zu beurteilen seien, im Gegensatz zu anderen, welche grundsätzlich dem Privatrecht unterfielen. Dieser Auffassung stehe entgegen, daß das ganze Vereinsrecht öffentlich normiert sei, ohne daß der einzelne Verein die Eigenschaft einer Körperschaft öffentlichen Rechts erlange. Der Unterschied sei nur aus geschichtlichen Gründen zu rechtfertigen. Danach seien nach den Bestimmungen des ALR. als öffentlich-rechtlich ausgenommen nur die evangelische und die katholische Kirche zu betrachten, während die übrigen Religionsgesell, schäften nur juristische Personen des Privatrechts feien. Im Gegensatz zu der Entwicklung bei der katholischen und evangelischen Kirche, hätten die Synagogengemeinden durch das Gesetz von 1847 in Verbindung mit dem genehmigten Statut nur die Rechte einer juristischen Person hinsichtlich der Vermögensverhältniffe erlangt. Sie seien dadurch noch nicht in die Reihe der öffentlich ausgenommenen Aeligionsgesellschaften eingegliedert worden, wenn ihnen auch eine Reihe von Funktionen übertragen worden seien, die sonst nur öffentlich-rechtliche Körperschaften ausübten. Dieser Rechtszustand, der durch die Reichsverfassung in Art. 137 Abs. 5 aufrechterhalten worden sei, werde auch durch die spätere Gesetzgebung, die in vereinzelten Fällen die Rechte einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft an jüdische Synagogengemeinden verliehen habe, gerechtfertigt. Hiermit stehe auch im Einklang 8 4 des preuß. Gesetzes betr. den Austritt aus 0en Religionsgesellschaften öffentlichen Rechts vom 30. November 1920 (GS. 1921 S. 119), welche Bestimmung bei anderweiler Meinung ganz überflüssig sein würde. Die Beklagte sei daher nicht in der Lage gewesen, mit dem Kläger ein öffentlich-rechtliches Beamtenverhältnis zu begründen. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag sei demnach nur ein Privatdienstvertrag. Das angerufene Gericht sei somit im Hinblick auf 8 2 Nr. 2 und 8 5 ArbGG, unzuständig. Der grundlegende Rechtsstandpunkt des Berufungsrichters muß in Übereinstimmung mit der Revision als rechtsirrig bezeichnet werden. Der Berufungsrichter verkennt die Bedeutung und den Geltungsbereich des Gesetzes vom 23. Juli 1847 und zieht insbesondere aus dem für die Synagogengemeinde Frankfurt a. Main ergangenen Gesetz vom 16. April 1928 sGS. S. 81) verfehlte Schlüsse, indem er unbeachtet läßt, daß das für die Rechtsverhältnisse der altpreußischen Juden maßgebende Gesetz von 1847 in Frankfurt a. M. niemals Geltung erlangt hat. Daselbst galt vielmehr das Regulativ vom 8. März 1839, welches hinsichtlich der Verfassung und Verwaltung der jüdischen Synagogengemeinden wesentlich abweichende Bestimmungen von denen des preußischen Gesetzes von 1847 enthielt. Für die Entscheidung ist auszugehen von der Bestimmung des Art. 137 Abs. 5, S. 1 RVerf. Nach dieser blieben bie Religionsgesellschaften Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie bisher solche waren. Es ist anerkannt, daß dieser Satz unmittelbar geltendes Recht und nicht nur eine Richtschnur für den Gesetzgeber bildet. Die jüdischen Synagogengemeinden haben aber auf Grund des Gesetzes vom 23. Juli 1847 die Rechte als öffentlich-rechtliche Korporation erlangt. Diesem Gesetz ging folgende geschichtliche Entwicklung voraus, deren Betrachtung zum Verständnis des Gesetzes notwendig ist. Nachdem in Preußen durch das Edikt vom 21. Mai 1671 die Niederlassung von 50 aus Wien vertriebenen jüdischen Familien geregelt war, erhielten die Gemeinden durch Verordnung vom 24. Januar und das Reglement vom 7. Dezember 1700 die politische Aufgabe und die Derpslichtung, die vom Staate geforderten Iudensteuern aufzubringen. Zu diesem Zwecke wurden sie in einen religiösvolitischen Verband umgestaltet, dem von Staats wegen eine Verfassung gegeben wurde. Diese Entwicklung wurde durch weitere Erlasse (Edikt vom 20. Mat 1714, Reglements vom 29. September 1730 und 17. April 1750) ausgebaut und eine Organisation geschaffen, deren Grundzüge in der Hauptsache folgende waren: Alle Juden werden zu einer Gemeinde zusammengefaßt derart, daß jeder Jude ohne weiteres Mitglied der Gemeinde wird (Parochialzwang). Die Gemeinde erhält das Steuerrecht gegenüber ihren Mitgliedern, zu deren Durchsetzung der Staat ihr leine Zwangsmittel gewährt. Der Aufgabenkreis ist teils religiöser, teils oolitischer Natur. Die Gemeinde erhält Polizeiaewalt gegenüber sämtlichen Juden, zunächst gegenüber den stadtfremden, später auch gegenüber ihren eigenen Mitgliedern. 3m „Rabbiner" und „Aeltesten" werden Organe oer Gemeinde geschaffen, deren Verfassung staatlich geregelt wird. Die Aeltesten erhalten gewisse Strafbefugnisse. Das ALR., welches in 8 1? H 11 die vom Staat ausdrücklich aufgenommenen Kirchengesellschaften als privilegierte Korporationen und in 8 20 die nur genehmigten Religionsgesellschaften als „geduldete Gesellschaften" behandelt, hat die Rechte der jüdischen Gemeinden nicht geregelt, vielmehr erging am 11. März 1812 das Edikt betr. die bürgerlichen Verhältnisse der Juden in dem Preußischen Staate (GS. S. 17), welches die Juden aus Fremden und Schutzbefohlenen zu einheimischen Staatsbürgern erhob und in Rechten und Pflichten den Christen gleichstellte. Durch diese Eingliederung entfiel die Rechtsgrundlage sür die Aufrechterhaltung des bisherigen besonderen oolitischen Zusammenschlusses. Auf der anderen Seite enthielt das Edikt keine Regelung über die jüdischen Gemeinden, behielt vielmehr den Erlaß derartiger Bestimmungen in 8 39 vor. Die Folge war Unklarheit und Unsicherheit in der Beurteilung und Behandlung der Gemeinden durch die Staatsbehörden, die zu unhaltbaren Verhältnissen führte. Es kam mehr und mehr im Anschluß an die Einteilung des ALR. die Auffassung zur Herrschaft, daß die jüdischen Gemeinden die Stellung einer Privatgesellschaft hätten. Der Staat kümmerte sich um ihre Angelegenheiten nur, soweit das polizeiliche Interesse es gebot. Die jüdischen Gemeinden waren deshalb durch die Möglichkeit von Massenaustritten oder Steueroerweigerungen in ihrer Existenz bedroht. Diesem unhaltbaren Zustand machte die unter dem 1. Juli 1833 für das Großherzogtum Posen erlassene vorläufige Verordnung wegen des Iudenwesens im Großherzogtum Posen (<&€>. S. 66) ein Ende, welche den Synagogengemeinden im Großherzogtum Posen wieder hohellsrechtliche Befugnisse verlieh und den Parochialzwang wieder herstellte. Die Gemeinden erhielten eine gesetzlich geregelte Organisation, welche den Vorschriften der revidierten Städte-Ordnung in ähnlicher Weise nachgebildet wurde. Die Verwaltung der Vermögens¬ und Schuldverhältnisse wurde den Staatsbehörden unterstellt und den Korporationen zur Pflicht gemacht. Für das übrige Preußen im damaligen Umfange brachte dann das mehrfach erwähnte Gesetz vom 23. Juli 1847 eine Neugestaltung der jüdischen Gemeindeverhältnisse, welches sich auf ähnlicher Grundlage bewegte. Es wurden nunmehr folgende Grundsätze gesetzlich festgelegt: 1. der Parochialzwang (8 35); 2. die Bildung der Synagogenbezirke durch die Regierung (8 36); 3. die Organisation der Synagvgengemeinde durch Vorstand und Repräsentantenversammlung (88 38—47). Den Gemeinden wurde weitgehende Autonomie, insbesondere bezüglich der Regelung des Steuerverfahrens und der Verfassung im Rahmen der gesetzlichen Grenzen und des Kultuswesens eingeräumt. Ferner behielt sich der Staat ein weitgehendes Auffichtsrecht und die Mitwirkung bei einer Reihe von Rechtsakten vor (ßß 42, 43, 50, Abs. 2, 51, 52, 53—59, 60, 71). Endlich bedurften Ausländer zur Ani