Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Journal
- Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Volume
- 10 (1932)
- Issue
- 1 (25.1.1932)
- Date
- 1932-01-25
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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Dieser Mangel ist aber in den letzten Jahren beseitigt werden. In Zukunft soll nicht nur für regelmäßige Veröffentlichungen Sorge getragen, sondern auch der Inhalt des Blattes weiter ausgebaut werden, damit die Gemeinden mit allen für ihre Geschäftsführung wichtigen Tatsachen bekannt werden und die Möglichkeit erhalten, darüber hinaus einen Neferen Einblick in das Wirken des Verbandes zu tun. Auf dieses kann mit einer gewissen Befriedigung zurückgeblickt werden. Schon die Tatsache der Gründung des Verbandes konnte jeden, der die Sorgen und Röte der Kleingemeinden kennt, mit Genugtuung erfüllen. Ohne den Verband wären zahlreiche Klein- und Mittelgemetnden finanziell zusammengebrochen. Wir wissen zwar nicht, was uns die Zukunft bringen wird. Wir wissen nicht, ob die Entwicklung der Verhältnisse die Gemeinden vor die Frage: Sein oder Nichtsein stellen wird. Eins wissen wir aber: Der LandeSveroand wird auch welter manch ein Gemeinwesen vor völliger Auflösung und zahlreiche Menschen vor Rot und Verelendung bewahren. lieber die Einzelheiten ihrer Arbeit hat die Derdandsleitung häufig berichtet, nicht nur in den Spalten dieses Blattes, sondern auch in der jüdischen Presse, die fich gern ln den Dienst unserer Sacke gestellt und unsere Mitteilungen der jüdischen Oeffentlichkeit unterbreitet hat. Auch in Privätarbeiten ist das Wirken des Landesverbandes ausführlich behandelt worden, so daß es sich erübrigen dürste, auch an dieser Stelle noch einmal zusammenfaffend darzulegen, wie sehr sich der Ausgabenkrels des Verbandes in der Zeit seines Bestehens gedehnt hat. Solange der Gemeinschaftsgedanke im deutschen Judentum noch lebendig ifh solange jeder Jude und jede Gemeinde es mit Stolz als ihre gern erfüllte Pflicht ansleht, für das Wohl der Glaubensgemeinschast einzuketen, brauchen wir um das Los unserer Klelngemelnden nicht zu bangen. Der Landesverband wird Mittel und Wege suchen und finden, am nach besten Kräften Rot zu mildern, drohenden Verfall aafzahalten und das Melterbestehen der jüdischen Gemeinden zu sichern! Von diesem Willen erfüllt tteten wir in das zweite Jahrzehnt unserer Arbeit und geben dem Wunsche Ausdruck, daß diese der jüdischen Semeinschast zum Segen gereiche. Eharlottenburg, 1. Januar 1S32. Der Rat des Preußischen Laudesverbandes jüdischer Gemeinde«. vas Neichsgericht über die Nechtsstellung altpreuhischer Synagogengemeinclen. (Urteil des NI. Zivilsenats vom 7. Juli 1931. lll 414/30.) Eine Synagogengemelnde, auf die daS preußische Gesetz vom 23. Juli 1847 Anwendung findet, hatte einem in ihrer Verwaltung beschäfügten Herrn gekündigt. Der Gekündigte nahm für sich ln Anspruch, Beamter zu sein und klagte. Die beulaae Synagogengemelnde machte gelten-, daß lediglich ein bürgerlich-rechtliches Anftellungsverbältnis vorläge, und daß demgemäß daS Arbeitsgericht zustäiwig sei. Das von dem gaulndtzten Angestellten angerufene Landgericht wies die Klage mit der Begründung ab, es sei ledlgllch ein bürgerlichrechwches Dienstverhältnis anzuerkennen. Der Kläger sei nicht als Beamter anaestellt, und daher sei seine Klage unbegründet. Die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgertcht zurückgewiesen mit der Begründung: Die Synaaogengemetnden feie« nicht Körperschaften des KfenMchen Rechts. Infolgedessen seien sie nicht in der Lag«. Beamte im Rechtssinne anzustellen; daher sei ausschließlich das Arbeitsgericht zuständig. Dieses Urteil hat der Kläger mit der Revision angefochten. Das Reichsgericht hat das Urteil des Oberlandesgertchtt aufgehoben und die Sach« zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu rückverwiesen. Die Entfchetdungsgründe des Reichsgerichts lauten wie folgt: Der Berufungsrichter hat die Klage wegen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts abgewiesen. Er vertritt die Rechtsanficht, daß die Beklagte als jüdische Religionsgemeinschaft keine Körperschaft des öffentlichen Rech« sei. da ihr auf Grund des preuß. Gesetzes vom 23. 3all 1847 (SS. S. 283) und des bestättgten Statu« zwar die Korporationsrechte a« juristisch« Person, nicht aber die a« öfsentlich-rechttiche Korporation Zuständen. Die Beklagte habe durch die Bestätigung des Statu« die besonder« Rechtt- -K IU'( stellvng erlangt, welch« der Staat nach verfchiedenen Rich-