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Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden · 1931-10-15 · 7 (15.10.1931) · p. Seite 2

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Journal
Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
Volume
9 (1931)
Issue
7 (15.10.1931)
Date
1931-10-15
Page
Seite 2 (sequence 2)
Language
German
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— 2 — noch seine Zeit ntib seine Hände, am mttzuhelfen, daß von dem, vxti andere geben können, nichts amkommt and alles an Ort and Stelle gebracht wird. An allen Orten im deatschen Vaterland, ln allen Bezirken, Provinzen and Ländern werden Sammelstellen eingerichtet. Dorthin gebt Eure Gaden. Dort meldet Euch zam Helferdienst. Alse ist überall nötig. Aach dafür wird gesorgt, daß jeder für die Kreis« eintreten kann, deren Rot ihm besonders am Herzen liegt. Rar gebt auch wirkllch! Gebt, soviel Ihr entt»«hren könnt! Führt mit ans den Kampf gegen di« Rot! wir wollen helfen! Deutsch« Liga der freien Wohlfahrtspflege. Die außerordentlich« wirtschaftlich« Notlage, die gegenwärtig die ganze Welt heimsacht, hat unser Vaterland besonders hart getroffen. Wir werden diese Röte überwinden, wenn das Volk in Hilfsbereitschaft and Opfersinn zusammensteht. Reichspräsident und Äeichsregierang richten daher an alle, die helfen können, die dringende Bitte, dem Aufruf zur Winterhilfe bereitwilligst Folge za leisten. Es geschieht dies aach in der Hoffnung, daß solch« Liebestätigkeit zur inneren Versöhnung unseres Volkes beitragen möchte. Die HUfe soll die große Rot lindern, aber sie soll auch neues menschliches Vertrauen schaffen anter den deutschen Dolksgenosfen selbst and für das deutsch« Volk in der Welt. Der Reichspräsident: Für di« Relchsregierung: von Hindenbarg. Dr. Brüning, Reichskanzler. Den vorstehenden Aufruf der Deutschen Liga der freien Wohlfahrtspflege, der auch die Zentralwohlfahrtsstelle der deutschen Juden angeschloffen ist, und das den Aufruf unterstützend« Geleitwort des Herrn Reichspräsidenten und der Reichsregierung bringen wir hiermit den uns angeschloffenen Gemeinden zur Kenntnis. Wir bitten die Gemeinden, sich an dieser Sammelaktion taLräftig zu beteiligen und Beiträge, soweit fle nicht für ein bestimmtes Gebiet verwandt werden sollen, an die Deutsche Liga der frelen Wohlfahrtspflege, Berlin R.24, Oranienburger Str. 13/14, oder auf deren Postscheckkonto „Abteilung Winterhilfe", Berlin Rr. 33643, zu überweisen. Berlin-Eharlottenburg, den 15. September 1931. Preußischer Landesverband jüdischer Gemeinden. Wolfs. Zahlung der Verbcmdsbeiträge. Wir richte» hierd»rch «, «nfeee DUtgUed-gemetuL«, er»r«t da» ferbtgeafee Ersuchen, «möglichst ««gehe«» die »«$ rückftönbige» fterfcnitotoiteOge «af «rfer Postscheckkonto Berli» 83878 z» überweise». Durch bi« vielfach amsgebltebeme« Zahlmmge» fimb wir gezw»»ge«, bie «e»ei»be» imuaer nkieber am die der «e» smmthett gegenüber über»o»u»e«e» Pflichte» z» eri»»eru. Es ist sür Beinetmde», Orgmktsatioil««, Beamte «urd Wttroe» ei» ««»ertrüglicher Znstnn», daß der verband »scht i» der Lage ist, die ihnen bewilligte« «^»entioile» pu An»» zahlnng,» bringen! Wir haben nn» sogar daz» «nt, schließe» »küsse», die den «»ltusdeankte» iw Rnhestand« nnd Hinterbliebene» vo» solche» seit Jahre» gewährte» Unterstütz»»,«» «rhebUch z» kürze». «, sehr n»ir diese» Schritt bedaner» »küsse», da» «dtöblekbe» »er Mitglied», beitrüge hat nn» hierzn gezn»n>»ge». Der Berband kan» sei« Ans,«»«« n»r ersülle«, memn er «ktcht »on seinen Trägern in, Stich gelassen wird; es ist daher Pflicht jeder «emeinde, ihre Beitrüge schnellsten» de» Berband« znznsühren! Brrlta-Tharlotteuburg, den 10. Oktober 10S1. Preußischer Lande»o«,ckand jüdischer Senket» be». Kareokt. Bekanntmachung betr. die preußische Sparverordnung. In unserem Rundschreiben vom 28. Seotemder d. 2. haben wir auf dl« für die Synagogengememdea in Betracht kommenden Bestimmungen der pre»ßtfch«n Sparverordnung vom 12. September 1931 hlngewiesen. Inzwischen ist durch Verordnung des Preußischen Stvatsministrriums vom 12. Oktober d. I. <G«s. Äg. S. 221) Kap. I des Zweiten Teils der Sparverordnanä mit Wirkung vom 1. Oktober aufgehoben worden. Dieser Teil betraf die Sverr« der Dienpaltersaufrückuna um zwei Jahre. Die betreffenden Bestimmungen find also wieder außer Kraft gesetzt. Zu dem in unserem Rundschreiben unter H euchaltenen Hinweis auf die Bestimmungen über die Abführung von Rebenbezügen ist ergänzend zu bemerken, daß dt« Vorschriften über dl« Rebenvezüge in den Fällen, ln denen das Schulamt mit dem Kultusamt noch organisch verbunden ist, nach Auskunft des Ministeriums für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung keine Anwendung finden, da es sich in diesen Fällen um «in vereinigtes Amt, also nicht um Reben bezöge, sondern um eine Stellenzulage handelt. Berlin-Eharlottenburg, den 19. Oktober 1931. Preußischer Landesverband jüdischer Gemeinden. Wolfs. vekanntmachung betr. die Verordnung des Neichsprdfldenten vom S. Oktober 1031. Die Dritte Verordnung des Relchsprästdenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom 8. Oktober 1931 iReichsgesehblatt Teil I 6. 537) enthält eine Reih« von Bestimmungen, die auch für die Synagogengemeinden von Bedeutung sind. Wir verweisen insbesondere auf den Ersten Teil Kap. II Zlff. 8, in der die Fassung des tz 7 Abs. 2 des Zweiten Teiles Kap. l der Verordnung vom 5. Juni 1931, auf die wir mit unserem Rundschreiben vom 24. Juni hingewlesen haben, geändert wird. In Kap. IV des Dritten Testes werden die Grundaehaltssätze für die sogenannten Anwärter- oder Diäten- Dienstjahre herabgesetzt. Soweit die öffentlich-rechttlchen Religionsgesellschasten ihre Beamten oder Angestellten nach dieser Gruppe besolden, sind fle ermächtig, eine entsprechende Herabsetzung vorzunehmen. Kap. V des gleichen Testes befaßt stch mit der Herabsetzung der Pensionen. Die wesentlichste Bestimmung ist in Abschnitt l 8 3 enthalten. Danach beträgt das Ruhegelder Reichsbeamten künftig höchstens 75 % des ruhegeldfähigen Diensteinkommens. Bisher war der Hüchstbetrag auf 80% des Diensteinkommens festgesetzt. 87 enthält die Vorschriften über eine etwaige Kürzung von Ruhegeldern über 12 000 RM. jährlich. In ß 13 ist bestimmt, daß die Penflonskürzungsvorschrlsten auch auf ruyegeldähnliche Bezüge an nicht im Beamtenverhältnis beschäftigte Arbeitnehmer Anwendung finden. 2n 8 15 wird es den öffentlich-rechtlichen Religlonsgesellschaften. zu denen auch die Synagogengemetnden gehören, anheimgestellt, eine entsprechende Regelung vorzunehmen. Sie werden gleichzeitig hierzu, soweit erforderlich, ermächtigt. Berlin-Eharlottenburg, den 19. Oktober 1931. Preußischer Landesverband jüdischer Gemeinden. Wolfs. 4. kienclerung des Verzeichnisses der Verbandstagsabgeordneten. Unter Hinweis auf die Bekanntmachung betr. das Ergebnis der Wahlen rum Derbandstag vom Io. Januar d. I. i. Jahrgang Rr. 1, vom 25. 1. 1931) n, daß der Abgeordnete (Verwaltungsblatt, 9. wird bekannt gegeben,___B_ Siegfried Rosenbaum-Pasewalk vefttorben ist. Als Ersatzmann ist gemäß 8 65 der Wahlordnung für die Wahlen zam Verbandstag Dr. Leo Levy-Bad Polzin festgestellt worden. Berltn^harlottenbarg, den 25. September 1981. Preußischer Landesverband jüdischer Gemeinden. Wolfs.

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