Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Journal
- Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Volume
- 9 (1931)
- Issue
- 6 (10.8.1931)
- Date
- 1931-08-10
- Page
- Seite 7 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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S 4 3eb«s Gemeindemitglied ist zur Teilnahm« an allen Einrichtungen und Anstalten der Gemeind« berechtigt, sofern nicht besonder« Bedingungen gellen. Jedes Gemeindemitglied ist wahlberechtigt und wählbar nach Matzgabe dieser Satzungen. , Di« Uebertragung einer Ehrenamtes kann nur ablehnen, wer: 1. über 80 Jahre alt ist, 2. bereit» 5 voll« Jahre ein Ehrenamt beneidet hat. 3. durch ftTonfljcit verhindert ist und ein ärztliches Zeugnis darüber vorlegt. 4. anderweitige schwerwiegende Entschuldigungsgründ« geltend zu machen vermag. 8 5. Jede« Gemeindemitglied ist nach dem Verhältnis feines Einkommens und Vermögens zu Geldbeiträgen an die Gemeinde verpflichtet. Gin Ehegatte whlt nur den halben Beitrag, wenn der andere Ehegatte der Synagogengemeinde nicht angehürt. Gemeiudeorgane. 8 6. Organe der Gemeinde sind: 1. der Gemeindevorstand. 2. die Gemeindeversammlung. 3. die Ausschüsse. .Die Mitgliedschaft in diesen Organen ist «in Ehrenamt. Fsür die Teilnahme an den Sitzungen werden Entschädigungen nicht gewährt. Di« Ausübung der Mitgliedschaft ruht bei Angelegenheiten, die das persönlich« Interesse des Mitgliedes oder feines Ehegatten, Verlobten. Verwandten öder Verschwägerten ersten Grades betreffen. Gemeiadebeschlutz. 8 7. Zu einem Gemeindebeschlutz ist ein übereinstimmender Beschlutz des Vorstandes und der Gemeindeversammlung erforderlich. Wann ein solcher notwendig ist. bestimmt diese Satzung. Gemeindevorstand. 8 6. Der Gemeindevorftand besteht aus drei Mitgliedem, die von der Gemeindeversammlung gewählt werden. 8 8. Wählbar zum Gemeindevorftand sind alle Gemeindemitglieder, die am Tage der Wahl mindestens 25 Jahre alt sind und ein Jahr der Gemeinde angehören. 8 10. Bis zum Amtsantritt des neugewählten Vorstandes führt der bisherige Vorstand die Geschäfte. Di« Amtszeit des Vorstandes dauert vier Jahre. 8 11- -Nicht wählbar ist. wer: 1. entmündigt oder unter vorläufige Vormundschaft gestellt ist. 2. sich nicht im Besitz der bürgersichen Ehrenrechte befindet. Wird gegen den Gewählten wegen des Verdachtes einer Straftat. die den Vertust der bürgerlichen Ehrenrechte nach sich ziehen kann, die Anklage erhoben oder die Haft angeordnet, so ruht die Ausübung des Amte« bi« zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahren» oder bi« zur Enthaftung. Ehegatten, Verlobte. Verwandte oder Verschwägert« ersten Grades können nicht zur gleichen Zeit Mitglieder des Vorstandes sein. 8 12. Die Amtszeit «ine» Vorstandsmitgliedes endet, sobald die Voraussetzungen de» § 11 Abs. 1 vorliegen. 8 13. Der Vorstand wählt seinen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. 8 14. Der Vorstand verwaltet die Gemeind« und vertritt sie nach auhen. Zur Vornahme von Rechtsgeschäften bedarf es Dritten gegenüber nicht de« Nachweises, datz der Vorstand unter Zuftimmung der Gemeindeversammlung handelt. Rechtrgeschäffiiche Erklärungen de» Vorstandes sind von dem Vorsitzenden, notftul» dessen Stellvertreter und einem weiteren Mitgsiede de, Vorstand« abzugeben. Der laufend« Schriftwechsel bedarf mnc der Unterschrift ein« Vorstandsmitglied«. Ist rin Kultusbeamter vorhanden, so nimmt er aifben Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimm« teil. 8 16. Die Sitzungen d« Vorstandes sind nicht öffentlich Die gesamten Beschlüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von dem jeweiligen Vorsitzenden zu vollziehen und in der folgenden Sitzung dem Vorstand zur Genehmigung vorzulegen. Mit »/« Mehrheit der Anwesenden kann Berpfiichtung zur Amtsverschwiegenheit über einzelne Verhandlungen beschlossen werden. Gemeindeversammlung. 8 17. Zur Teilnahme an der Gemeindeversammlung (G.V.> berechtigt sind all« volljährigen Gemeindenritglieder. die am Enidtermin der letzten Auslegung der Liste der Gemeindemitglieder <8 19) der Gemeinde seit einem Jahr angehören. Die Vorschriften der 88 11 und 12 finden entsprechende Anwendung. 8 18. Die Gemeindeversammlung wird vom Vorstand jeweils im Dezember. autzerdem so oft einberufen, als der Vorstand es für erforderlich hält. Auf Antrag von' mindestens V, der stimmberechtigten Gemeindemilglieder mutz eine G. V. so anberaumt werden, datz sie spätestens zwei Wochen nach Eingang des Antrag« stattfindet. 8 19. Eine Lifte der stimmberechtigten Gemeindemitglieder wird von dem Vorstand geführt und jeweils während d« ganzen Monats November öffentlich ausgelegt. Während der Auslegung kann jedes Gemeindemitglied Einspruch gegen di« Richfigkeit der Lift« erheben. Ueber den Einspruch entscheidet der Gemeindevorstand binnen zwei Wochen. 8 20. Zur Gemeindeversammlung sind alle stimmberechtigten Gemeindemitglieder schriftlich einzuladen. In der Regel soll eine Frist von einer Woche eingehalten werden: in dringenden Fällen kann hiervon abgesehen werden; über die Dringlichkeit entscheidet die Gemeindeversammlung. 8 21. Die Gemeindeversammlung leitet der Vorsitzende d« Vorstand«. noffalls besten Stellvertreter. Die Beschlüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von der Gemeindeversammlung, noffalls von der der Beschlußfassung folgenden, zu genehmigen. 8 22. Die Abstimmung in der Gemeindeversammlung erfolgt durch Handaufheben oder Erheben von den Plätzen, auf Antrag von der Anwesenden durch Sffmmzettel. 8 23. Im Falle von Streifigkeiten über die Rechtmätzigkeit der Einberufung oder Beschlutzfasfung der Gemeindeversammlung «ntscheidet nach Einsetzung ein« Wahlprüfungsgerichtes des Landesverbandes dies«. Gemeindebeamte. 8 24. Die Rechtsverhältnist« der Gemeindebeamten bestimmen sich nach der Beamtenordnung des Preutzischen Land«verband« jüdischer Gemeinden. Notwendige Gemeindebeschwffe.! 8 25. Ein« Gemerndebeschlusses bedarf « in folgenden Fällen: 1. Feststellung d« Haushaltsplanes. 2. Festsetzung der Höhe d« Steuerzuschlages. 3. Kauf oder Verkauf ein« Grundstück«, 4. Aufnahme oder Rückzahlung «in« Darlehns oder einer Anleihe. 5. Wahl und.Kündigung von Gemeindebeamten, 6. Errichtung neuer Gememdeanftolten, 7. Annahme oder Ablehnung von Stiftungen. Vermächtnissen oder solchen Schenkungen, mit deren Annahme eine Verpfiichtung der Gemeinde verbunden ist. 8. Aenderung d« bestehenden Kultus, 9. ErhÄ>ung von Prozesten mit einem Streitwert von mehr als 500 Reichsmark sowie Vergleich in diesen. 10. Aenderungen her Satzungen.