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Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden · 1931-08-10 · 6 (10.8.1931) · p. Seite 8

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Journal
Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
Volume
9 (1931)
Issue
6 (10.8.1931)
Date
1931-08-10
Page
Seite 8 (sequence 8)
Language
German
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11. Austritt aus dem Preußischen Landesverband jüdischer Gemeinden, 12. Eintritt in Verein« oder sonstige Organisationen sowie Austritt aus denselben. 13. außeretatsmäßige Geldausgaden. Verhältnis der Gemeindeversammlung zum Vorstand. 8 26. Die Gemeindeversammlung ist ferner berechtigt und verpflichtet: 1. die Gemeindeverwaltung laufend zu überprüfen, 2. den Rechnungsabschluß zu genehmigen. Der Vorstand ist verpflichtet, der Gemeindeversammlung über all« Gemeindeangelegenheiten Auskunft zu geben. Seine Mitglieder sind berechtigt, an den Sitzungen der Gemeindeversammlung teil* zunehmen und Gehör zu verlangen. Finanzen. -* 8 27. Die Geldbedürfniss« der Gemeind« müssen für jedes Haushaltsjahr in einem Haushaltsplan veranschlagt werden. Das Haushaltsunk Verwaltungsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein. Die Auh» gaben werden in erster Reihe durch Einkünfte aus dem Vermögen. sodann durch Pesteuerung der Mitglieder und Erhebung von Gebühren gedeckt. * § 28. , Die Beitragspflicht eines Mitgliedes beginnt mit dem Monatserften, der auf die Begründung des Wohnsitzes in der Gemeind« folgt. Sie endet am Schlüsse des Monats, der auf den Todesfall oder den Wegzug aus der Gemeinde folgt, im Fall« des Austritts am Schlusie des Jahres, jedoch nicht vor Ablauf von 3 Monaten nach Abgabe der Austrittserklärung. 8 2». Di« Besteuerung geschieht im übrigen nach Maßgabe der Mustersteuersatzung de« Preußischen L indesverbandes jüdischer Gemeinden. 8 30. Der Rechnungsabschluß ist alljährlich, spätestens zwei Monate nach Ablauf de» Haushaltsjahre», vom Vorstand und sodann von der Gemeindeversammlung zu prüfen. S 31. Für die Benutzung von Gemvindeeinrichtungen und Anstalten kann ein« Gebühr erhoben «erden, und Zwar nach festen allgemein gülttgen Maßstäben. Da» Nähere wird durch Gemeindebes-Vuß geregelt. Für Rechtsmittel. Stundung, Erlaß oder Ermäßigung gelten die Vorschriften der MuftersteuersoEung entsprechend. Aufsichtsbehörde«. 8 32. Die Mitwirkung der staatlichen Aufsichtsbehörden bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Satzn»gsüuder«»geu. 8 33. Satzungsänderungen bedürfen im Vorstand sowie in der Gemeindeversammlung der Zusttmmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder dieser Körperschaften. ' 8 34. Uebergangsbestimmungen. Amtliche vekanntmachungen. Betr.: Verzeichnis der Mitglieder des Rechtsausschusses. Zu der im vorletzten Verwaltungsblatt (8. Iahrg. Nr. 4) auf Seite 4—5 abaedruckten Veröffentlichung wird ergänzend bekanntgegeben, dag RAaw. Dr. Staat Reichmann. Berlin-Steglitz. Björnsovstr. 1, als Stellvertreter für das Mitglied des Rechtsausschusses AGR. Dr. Goldschmidt, Berlin-Charlottenburg 4, Sybelsttaße 32, gewählt worden ist. Derlin-Charlottenburg, den 14. Juni 1831. Preußischer Laudesverbaub jüdischer Gemeinden. Wolfs. Betr.: Herausgabe des literarischen Nachlasses des Freiherrn vom Stein. Au» Anlaß der 100jährigen Wiederkehr des Todestages des Freiherrn vom Stein haben die Reichsregierung, di« Preußische Staatsregierung, der Deutsche und der Preußische Städtetag die Neuherausgabe des gesamten literarischen Nachlasses Steins veranlaßt. Mit der Zusammenstellung und Bearbeitung des Stoffes wurde der Historiker Dr. phil. Erich Botzenhart beauftragt. Das Werk erscheint in 6 Bänden von je etwa 40 Bogen (640 Seiten). Um den Behörden und Stellen der öffentlichen Verwaltung den Bezug de» Werke» möglichst zu erleichtern, hat der Herr Retchsminister des Innern di« Veranstaltung einer Sammelbestellung mit dem Berlage vereinbart. Hierfür wird vom Verlage «in Vorzugspreis von 20,— AM. für den in Ganzleinen gebundenen Band eingeräumt, wenn di« Beteiligung an der Sammelbestellung bis zum 30. September d. I. erklärt wird. Der 1. Band des Werkes wird voraussichtlich schon in Kürze. di« weiteren Bände innerhalb der nächsten 2 Jahr« erscheinen. Dudch dies« Verteilung über einen größeren Zeitraum wird die Beschaffung des Werkes auch bei den heutigen schwierigen Derhältnisien weitesten Kreisen ermöglicht und erleichtert. Gemeinden oder Einzelpersonen, die von diesem Angebot des Herrn Reichsministers des Innern Gebrauch machen wollen, werden gebeten, ihr« Bestellung bi» zum 25. September d. I. an den unterzeichnet«» Verband gelangen zu lasten. Berlin-Charlottenburg. 6. August 1831. Preußischer Landerverband jüdischer Gemeinden. Wolfs. Beginn der kirchensteuerlichen Wirkung des Austritts aus der Gemeinde. - Entscheidung des Oberverwalttmgsgerichts vom 1. April 1830 VIII. A. 50/29. Rach { 2 de» Austrittsgesetze» vom 30. November 1820 tritt die Befreiung de» aus der Gemeinde Ausgetretenen von der Steuerpflicht mit dem Ende de» laufenden Steuerjahres ein, jedoch nicht vor Ablauf von 3 Monaten nach Abgabe der Erklärung. Andererfett» bestimmt f 1, daß die rechtlichen Wirkungen der Austrittserklürung erst einen Monat nach dem Eingang der Erklärung bei dem Amtsgericht eintteten. Es war nun streittg geworden, ob di« Befteiung von der Kirchensteuerpflicht mtt dem Ende des Etatsjahres eintritt, in dem die Erklärung abgegeben ist, oder mtt dem End« desjenigen Etatsjahr«», in das der Wlauf der Monatsfrist für das Wirksamwerden der Erklärung fällt. Das Oberverwaltungsgericht hat in der oben angegebenen Entscheidung sich auf den ersteren Standpunkt gestellt. Wenn danach der Austritt weniger als einen Monat vor dem Ende des Steuerjahre» erfolgt, so endigt die Kftchensteuerpflicht des Ausgetretenen nicht erst mtt dem End« de» nächsten Etatsjahre», sondern drei Monate nach Abgabe der Erklärung. Pre»ßischer Saa%t*9ttka»% jüdischer Gemeinde«. Lilienthal. «er.»,»»rtlich ,,r »e, kill, »' g«»,«nta-fMKM«f, gcra**. 4S. - «ttlcf t «-mfctfcfrn 6—>«nm*CTI •*—«»>««■ 2, Xintftr. IM. — «nbtiacat * etfec**, ««fiB «OM.

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