Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Journal
- Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Volume
- 9 (1931)
- Issue
- 6 (10.8.1931)
- Date
- 1931-08-10
- Page
- Seite 6 (sequence 6)
- Language
- German
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6 Berhältntswahlrechte« gewählt. Das Nähere bestimmt die Wahlordnung. Die Wahlprüfung erfolgt vorbehaltlich der gesetzlichen Regelung durch das Wahlprüfungsgericht des Preußischen Landesverbandes jüdischer Gemeinden. § 23. Die Repräsentantenverfammlung wählt einen Vorsitzenden, «inen stellvertretenden Vorsitzenden, sowie einen Schriftführer. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung; es ist ihr gestattet, Ordnungsstrafen bis zu 50 Reichsmark darin festzusetzen. $ 24. Die Sitzungen der Repräsentantenoersammlung sind öffentlich. Die Oeffentlichkeft kann aus wichttgem Grunde durch Beschluß ausgeschloffen werden. Ueber den Ausschluß der Oeffentlichkeit ist nicht öffentlich zu verhandeln und zu beschließen. § 16, Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. Ausschüsse. i 25. Zur dauernden Verwaltung oder Beaufsichtigung einzelner Geschäftszweige können durch Gemeindebeschluß Ausschüsse gebildet werden, die dem Gemeindevorstand unterstehen. In diese können entsandt werden Mitglieder des Vorstandes, der Repräsentantenversammlung und sonstige wahlberechtigte Gemeindemitglieder. Es werden gewählt die Vorstandsmitglieder vom Vorstand, die Repräsentanten von der Repräsentantenoersammlung, di« sonstigen Mitglieder durch Gemeindebeschluß. 8 16 findet entsprechende Anwen- Die Amtszeit eines Ausschuffes endet spätestens mit der der Repräsentantenoersammlung. Gemeindebeamte. 5 27. Die Rechtsverhältnisse der Gemeindebeamten besttmmen sich nach der Beamtenordnung des Preußischen Landesverbandes jüdischer Gemeinden. Notwendige Gemeindebeschlüffe. r 28. Eines Gemeindebeschluffes bedarf es in folgenden Fällen: 1. Festsetzung des Haushaltsplanes, 2. Festsetzung der Höhe des Steuerzuschlages, 3. Kauf oder Verkauf eines Grundstückes, 4. Aufnahme oder Rückzahlung eines Darlehns oder einer Anleihe, 5. Wahl und Kündigung von Gemeindebeamten, 6. Errichtung neuer Gemeindeanstalten und dauernder Gemeindeeinrichtungen, 7. Annahme oder Ablehnung von Stiftungen, Vermächtniffen oder solchen Schenkungen, mit deren Annahme eine Verpflichtung der Gemeinde verbunden ist, 8. Aenderung des bestehenden Kultus, 9. Erhebung von Prozessen mit einem Streitwert von mehr als 500 Reichsmark sowie Vergleich in diesen. 10. Aenderungen der Satzungen, 11. Austritt aus dem Preußffchen Landesverband jüdischer Gemeinden, 12. Eintritt in Vereine oder sonsttge Organisationen sowie Austritt au» denselben» 13. außeretatrmäßige Geldausgaben. Verhältnis der Rrpräseutantenverfammluug zum Vorstand. I 29. Die Repräsentantenversammlung ist ferner berechttgt und verpflichtet: 1. Die Gemeindeverwaltung laufend zu überprüfen, 2. den Rechnungsabschluß zu genehmigen. Der Vorstand ist verpflichtet, der Repräsentantenoersammlung über alle Gemeindeangelegenheiten Auskunft zu geben. Seine Mitglieder sind berechttgt, an den Sitzungen der Repräsentantenversammlung teilzunehmen und Gehör zu verlangen. Ftuauze». I 30. Die Teldbedürfniffe der Gemeind« müssen für jedes Haushaltsjahr in einem Haushaltsplan veranschlagt werden. Das Haushalts- und Berwaltungsjahr sttmmt mit dem Kalenderjahr überein. Die Ausgaben werden in erster Reihe durch Einkünfte aus dem Vermögen, sodann durch Besteuerung der Mitglieder und Erhebung von Gebühren gedeckt. s 31. Die Beittagspflicht eines MUgliedes beginnt mft dem Monatsersten, der auf die Begründung des Wohnsitzes in der Gemeinde folgt. Sie endet am Schluß de» Monats, der auf den Todesfall oder den Wegzug aus der Gemeinde folgt, im Falle des Austritts am Schluffe des Jahres, jedoch nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Abgabe der AustrittscrNärung. § 32. Die Besteuerung geschieht im übrigen nach Maßgabe der Mustersteuersatzung des Preußischen Landesverbandes jüdischer Gemeinden. § 33. Der Rechnungsabschluß ist alljährlich, spätestens zwei Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres, vom Vorstand und sodann von der Repräsentantenversammlung zu prüfen. i 34. Für die Benutzung von Gemeindeeinrichtungen und Anstaften kann eine Gebühr erhoben werden, und zwar nach festen allgemein gültigen Maßstäben. Das Nähere wird durch Gemeindebefchluß geregelt. Für Rechtsmittel, Stundung, Erlaß oder Ermäßigung gelten die Vorschriften der Mustersteuersatzung entsprechend. Aufsichtsbehörden. f 35. Die Mitwirkung der staatlichen Aufsichtsbehörden bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Satzungsänderungen. f 36. Satzungsänderungen bedürfen im Vorstand sowie in der Repräsentantenversammung der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder dieser Körperschaften.! 37. Uebergangsbesttmmungen. Vormalstatut für Vleingemeinden. Umfang de» Gemetndebezirk». § 1. Die Synagogengemeinde. umfaßt den Bezirk . Sie hat ihren Sitz in. und gehört dem Preußischen Landesverband jüdischer Gemeinden an. Gemeiudezweck. 8 2. Alle Juden, die im Bezirk der Synagogengemeind« ihren Wohnsitz haben, sind Gemeindemitglieder. Die Mttgkiedschaft erliW durch Austritt nach Maßgabe der gesetzlichen Borschriften. Ausgetretene Mitglieder erwerben ihr« Mitgliedschaft wieder durch schrifliche Erflärung gegenüber dem Gemeindevorstand. Mitgliedsschaftsrechte und -Pflichten. 8 3. Die Gemeinde hat für diejenigen Einrichtungen und Anstalten nach Kräften Sorg« zu ttagen, deren Bestehen im Wasen einer Synagogengemeinde begründet ist. Insbesondere gehört hierzu die Sorg« für den Gottesdienst, den Religionsunterricht, sofern er nicht von Staat oder Stadt eingerichtet ist. und den Friedhof.