Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Journal
- Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Volume
- 9 (1931)
- Issue
- 6 (10.8.1931)
- Date
- 1931-08-10
- Page
- Seite 5 (sequence 5)
- Language
- German
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Dormalstatui für LVittelgemeinden a»g de» Gemetndebeztrk». t l. Die Synimogengemeinde.umfaßt den Bezirk . . . Sie hat ihren Sitz in. und gehört dem Preußischen Landesverband jüdischer Gemeinden an. Gemetndezwecd. I 2. Alle Juden» die im Bezirk der Synagogengemeinde ihren Wohnsitz haben, sind Gemeindemilglieder. Die Mit- Ausgetretene Mitglieder erwerben ihre Mitgliedschaft wieder durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gemeindevorstand. durch Austritt nach Maßgabe der gesetz Mttgliedschaftsrechte und «Pflichten. §3. Die Gemeinde hat für diejenigen Einrichtungen und Anstalten nach Jtcäften Sorge zu tragen, deren Bestehen im Wesen einer Synagogengemeinde begründet ist. Insbesondere gehört hierzu die Sorge für den Gottesdienst, den Religionsunterricht, sofern er nicht von Staat oder Stadt eingerichtet ist, und den Friedhof. , lv. Die Wahl de» Borstandes muß spätestens 6 Wochen »ach der Wahl der Reoräfentantenverfammlung ftattstnden. Die Amtszeit de» Borstandes stimmt mit der der Repräsentantenversammlung überein. Bi» zum Amtsantritt de» neugewählten Vorstandes führt der bisherige Dorftand die Geschäfte.! 11. Nicht wählbar ist, wer: - 1. entmündigt oder unter vorläufige Vormundschaft gestellt ist. 2. sich nicht im Besitz der bürgerlichen Ehremechte befindet. Wird gegen den Gewähtten wegen des Verdachts einer Straftat, die den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte nach sich ziehen kann, die Anklage erhoben oder die Hast angeordnet, so ruht die Ausübung des Amtes bis zur rechtskräfttgen Beendigung de» Verfahrens oder bis zur Enthaftung. Ehegatten, Verlobte, Verwandte oder Verschwägerte ersten Grade» können nicht zur gleichen Zeit Mitglieder de» Vorstandes sein.! 12. Die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes endet, sobald die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 vorliegen. f 4. Jede» Gemeindemitglied ist zur Teilnahine an allen Einrichtungen und Anstatten der Gemeinde berechtigt, sofern nicht besondere Bedingungen getten. Jede» Gemeindemitglied ist wahlberechttgt und wählbar nach Maßgabe dieser Satzungen. Die Uebertragung eines Ehrenamtes kann nur ablehnen, wer: 1. über 60 Jahre att ist, 2. bereit» 8 volle Jahre ein Ehrenamt bekleidet hat. 3. durch Krankheit verhindert ist und ein ärztliches Zeugnis darüber vorlegt, 4. anderweitige schwerwiegende Entschuldigungsgründe gettend zu machen vermag. t 5- Jedes Temeindemitalied ist nach dem Verhältnis seines Einkommen« und Vermögen« zu Geldbeiträgen an die Gemeinde verpflichtet. Ein Ehegatte zahtt nur den halben Beitrag, wenn der andere Ehegatte der Synagogengemeinde nicht angehört. Gemei«deorga«e. I «. Organe der Gemeinde sind: 1. der Gemeindevorstand, 2. die Repräsentantenversammlung, 3. die Ausschüsse. Die MUgltedschast in diesen Organen ist ein Ehrenamt. Für die Teilnahme an den Sitzungen werden Entschädigungen nicht gewährt. Die Ausübung der MUgltedschast ruht bei Angelegenheiten, die da» persönliche IMeresse de» Mitgliedes oder seine» Ehegatten, Verlobten, Verwandten oder Verschwägerten ersten Grade» betressen. Gemet»deb«schl«b. I 7- Zu einem Gemeindebeschluß ist ein übereinstimmender Beschluß de» Vorstandes und der Repräsentantenverfammlung erforderlich. Wann ein solcher notwendig ist, besttmmt die Satzung. G««ei»de»orflaud. I 8. Der Gertziindeoorftand beflgbt au« ö MUgliedern, die von der RepMentantenverfaammmg gewähtt werden. •i: I ». Wählbar zum Gemeindevorstand sind alle Gemeinde- Mitglieder, d« am Tage der Wahl mindesten« 25 Jahre att sind und 1 Jahr der Gemeind« «gehören. I 13. Der Vorstand wählt seinen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. i H- Der Vorstand verwaltet die Gemeinde und vertritt sie nach außen. Zur Vornahme von Rechtsgeschäften bedarf es Dritten gegenüber nicht des Nachweise», daß der Vorstand unter Zusttmmung der Repräfentantenversammlung handett. Rechtsgeschäftliche Erklärungen de» Vorstandes sind von dem Vorsitzenden, notfalls dessen Stellvertreter und zwei weiteren MUgliedern de» Vorstandes abzugeben. Der laufenbe Schriftwechsel bedarf nur der Unterschrift eines Vorstandsmitgliedes. | 15. An den Sitzungen des Vorstandes nimmt der Rabbiner lwo kein Rabbiner vorhanden: der Kultusbeamte) mit beratender Stimme teil. t 16. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffeMlich. Die gesamten Beschlüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von dem jeweiligen Vorsitzenden zu vollziehen und in der folgenden Sitzung dem Vorstand zur Genehmigung vonzulegen. Mit V« Mehrheit der Anwesenden kann Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit über einzeln« Verhandlungen beschloss« werden. Repräsentauteuversammluug. - | 17. Die Repräsentantenversammlung besteht aus 15 Mitgliedern. I 18. Wahlberechttgt sind alle volljährigen Gemeindemitglieder, die am Tage der Wahl mindesten» seit einem Jahr der Gemeinde angehören.! 19- Wählbar sind alle wahlberechttgten Gemeindemstglieder. s 20. Di« Vorschriften derM 11 und 12 finden auf di« Repräsentanten entsprechende Anwendung. _ I 21. - Die Amtszeit der RepräfeMantenoersammlung dauert vier Jahre. Die Neuwahl soll im letzten Monat der ablausenden Legislaturperiode erfolgen. t 22. Die Repräsentanten werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl nach den Grundsätzen de»