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Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden · 1931-08-10 · 6 (10.8.1931) · p. Seite 4

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Journal
Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
Volume
9 (1931)
Issue
6 (10.8.1931)
Date
1931-08-10
Page
Seite 4 (sequence 4)
Language
German
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4 '■'A'll- ,-V ***’" '? (3) Äuf die Strafen zu >1 und « finden i 18 Ziffer 1 Absatz 1, Ziffer 2 de» preußischen Gesetze» über di« Dienstvergehen der nichtrichterlichen Beamten vom 21. Juki 1852 entsprechend« Anwendung. f 21. (1) Die Strafen a bis c können der Gemeindeoorstand oder eine durch Gemeindebeschlutz eingerichtete besondere Disziplinarbehörde nach Anhörung de» Beamten selbst verhängen, die Versetzung in ein anderes Amt und die Dienstentlassung können nur auf Grund des Urteil» des Disziplinargericht» de» Landesverbandes (ff 22, 23) erfolgen. (2) Der Beamte, gegen den der Gemeindeoorstand eine Strafe verhängt hat, kann innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung der Strafe durch Erklärung gegenüber dem Gemeindevorstand oder dem Präsidenten de» Landesverbandes Entscheidung durch das Disziplinargericht de« Landesverbandes verlangen. Die Anrufung des Disziplinargerichts hat auffchiebende Wirkung. (3) Der Beamte hat das Recht, in jedem Stadium des Verfahrens einen Rechtsbeistand jüdischen Glaubens zuzuziehen. I 22. (1) Die Disziplinargerichte 1. und 2. Instanz werden auf Grund eines besonderen Verbandsgesetzes de« Landesverbandes errichtet und entscheiden nach Matzgabe dieses Derbandsgefetzes. (2) Jede Partei ist berechttgt, innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung der Entscheidung der 1. Instanz da« Disziplinargericht 2. Instanz durch Einreichung einer Berufungsschrift beim Präsidenten des Landesverbandes anzurufen. I 23. Auf das Verfahren vor den Disziplinargerichten und die vorläufige Dienstenthebung finden die Besttmmungen für die preutzischen Staatsbeamten entsprechende Anwendung mit folgender Matzgabe: 1. Die Anrufung des Disziplinargerichts erfolgt autzer in den Fällen der H 9 Abs. 5,21 Abs. 2 durch Einreichung einer Änschuldigungsschrist beim Präsidenten des Landesverbandes seitens de» Gemeindevorstandes. 2. An die Stelle de» Beamten der 6taat»anwaltschaft tritt der Beauftragte de» beteiligten Gemeindeoorstand«». 3. Der Borfitzende kann die ihist erforderlich erscheinenden Erhebungen bereits vor der mündlichen Verhandlung veranlassen. 4. Das Disziplinargericht 2. Instanz kann eine mündliche Verhandlung anordnen. In diesem Falle finden die Borschriften für das Verfahren 1. Instanz entsprechende Anwendung. Die Anordnung kann auch durch den Borsitzenden erfolgen. 5. Ueber die Tragung der Kosten entscheidet da» Disziplinargericht nach freiem Ermefien. I 24. (1) Schiedsgericht im Sinne der ff 4 und 18 ist das Disziplinargericht 1. Instanz. Die Borschristen über das Disziplinarverfahren sowie des Derbandsgefetze» über die Errichtung von Disziplinargerichten im Sinne der Beamtenordnung finden entsprechende Anwendung mtt der Matzgäbe, datz an Stelle des Landesverbandes und seiner Organe der zuständige Provinzialoerband und seine Organe treten, fall» die beteiligte Gemeinde einem Provinzialoerbande angehört. (2) Im Falle des $ 18 findet gegen den Spruch des Schiedsgericht» Berufung an das Disziplinargericht 2. Instanz als Oberschiedsgericht nach Matzgabe der Vorschriften über das Disziplinarverfahren und de» Berband»gesetzes über die Errichtung von Disziplinargerichten im Sinne der Beamtenordnung statt. I 25. (1) Aus Beamte von Gemeindeoerbänden findet die Beamtenordnung entsprechende Anwendung. (2) Durch die Anwendung dieser Beamtenordnung auf Beamte anderer Organisattonen werden die Zuständigkeiten von Einrichtungen de» Landesverbandes nur dann begründet, wenn der Rat des Landesverbandes der Anwendung mit dieser Wirkung zusttmmt. <3) Sowohl im Falle de» Abs. 1 wie des Abs. 2 können durch Leschlutz des Rates besondere Regelungen getroffen werden, soweit die Anwendbarkeit der Besttmmungen dieser Beamtenordnung durch die besonderen Umstände sich verbietet. Verbandsgeseh über die Errichtung von Disziplinargerichten im Sinne der veamtenordnung. * i. (1) Das Disziplinargericht 1. Instanz besteht aus 5 Mitgliedern. Der Vorsitzende mutz die Befähigung zum Richteramt besitzen. (2) Unter den Beisitzern müssen sich zw«i Beamte definden, darunter ein Beamter derjenigen Berufsklasse, welcher der beschuldigte Beamte angehört. t 2. (1) Die Ernennung des Borsitzenden und der Beisitzer erfolgt im einzelnen Fall durch den Engeren Rat. Sie kann in der Weife erfolgen, datz über den Borschlag de» Präsidenten des Rate» schristlich abgesttmrnt wird. Das Ausbleiben einer Antwort innerhalb 14 Tagen nach Empfang des Vorschlages gilt als Zustimmung. Der Vorschlag des Präsidenten gist bei der schriftlichen Abstimmung nur bei einer Mehrheit von zwei Dritteln der Absttmmenden als angenommen. (2) Die Mitglieder des Disziplinargerichts sollen ihren Wohnsitz in der Provinz haben, in der die beteUigte Gemeinde llegt. (3) ' Ueber den Ort de» Zusammentritt» entscheidet der Borfitzende. I 3. (1) Das Disziplinargericht 2. Instanz besteht aus 7 Mitgliedern. (2) Der Vorsitze rttie muß ein Richter sein, zwei Beisitzer müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen. Zwei weitere Beisitzer müssen Beamte sein, davon einer ein Beamter derjenigen Berussklaffe, welcher der beschuldigte Beamte angehört. (3) Die Ernennung der Mtgtteder erfolgt durch den Rat de» Landesverbände» auf die Dauer von 4 Jahren. Mir jede» Mttglied ist ein Stellvertreter zu ernennen. Die Ernennung des Beamtenbeisitzers, der der Berufstlasse des angeschuldigten Bamten arwehören mutz, erfolgt in der Weife, datz au» jeder Berussklaffe ein Beisitzer und ein Stellvertreter zu ernennen ist. Die Berufung diese« Beisitzer» im einzelnen Falle erfolgt durch den Vorsitzenden de» Difziplinargericht« nach Anhörung de» angeschuldigten Beamten. (4) } 2 Abs. 1 Satz 2—4 findet erttfprechende Anwendung. » 4. «erufsklaffen im Sinne diese» Verbandsgesetze» find die folgenden: Rabbiner. Lehrer, Kantoren, Schächter, höher«, mittlere und untere Berwattung«beamte.

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