Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Journal
- Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Volume
- 9 (1931)
- Issue
- 6 (10.8.1931)
- Date
- 1931-08-10
- Page
- Seite 3 (sequence 3)
- Language
- German
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Verschwiegenheit zu beobachten. Diese Pflicht besteht auch nach LSsung des Dienstverhältnisses. r». (1) Der Beamte darf ein besoldetes Nebenamt oder eine Nebenbeschäftigung (wozu auch jede Ausübung eines Gewerbe» gehört) nur mit Genehmigung des Gemeindevorstandes übernehmen. (2) Diese Genehmigung ist grundsätzlich auch zur Annähme eine» unbesoldeten Ehrenamtes mit Ausnahme von Ehrenämtern in Gemeinden oder Gemeindeverbänden erforderlich. Die Genehmigung darf jedoch nur dann versagt werden, wenn das Ehrenamt mit dem Hauptamt nicht verträglich ist oder den Beamten an der gewissenhaften Erfüllung seiner Amtspflichten wesentlich hindert.! 9. (1) Dem Beamten ist alljährlich ein angemessener Urlaub zu bewilstgen. (2) Die Dauer des Urlaubs beträgt mindestens 4 Wochen. Nicht anzurechnen sind Dienstbefteiungen aus besonderen Anlässen. (3) Schulferien werden auf den Urlaub angerechnet. (4) Die Kosten der Stellvertretung trägt die Gemeinde. (5) Ein Beamter, der sich ohne den erforderlichen Urlaub und ohne ausreichende Gründe von seinem Amte fernhält oder den Urlaub überschreitet, geht unbeschadet dienststrafrechtlichen Einschreitens für die §eit des unerlaubten Fernbleibens vom Amte seines Dienstemkommens verlustig. Dem Beamten steht die Berufung an das Disziplinargericht 1. Instanz des Landesverbandes (ii 22, 23) frei. 8 io. Der Beamte hat im Falle seiner Erkrankung der Gemeindeverwalmng unverzüglich Anzeige zu erstatten. Dauert die Dienstunfähiakeit länger als eine Woche, so hat der Beamte auf Verlangen der Gemeinde ein Zeugnis des behandelnden Arztes über di« Art und die voraussichtliche Dauer der Krankheit oorzulegen. Erholungsurlaub wird auf den ordentlichen Jahresurlaub angerechnet, es sei denn, daß ein amtsärztliches Zeugnis den ungekürzten Urlaub für erforderlich hält. § 11. (1) Das Gehalt eines Beamten besteht aus den in der staatlichen Besoldungsordnung festgesetzten Teilen (zur Zeit Grundgehast, Ortszuschlag, Alterszulage und Kinderzuschläge). (2) Für die Bemessung des Grundgehaltes ist die im Hauptamt übertragene Stelle maßgebend. Welche Dienstaufgaben im einzelnen Fall zu dieser Stelle gehören, besttmmt die Dienstanweisung der Gemeinde. (3) Der Beamte ist bei seiner Berufung grundsätzlich in die Stufe der Gehaltsgruppe einzureihen, die seinem Dienstalter entspricht. (4) Dem Beamten wird auf sein Dienstatter die Zeit angerechnet, die er in gleichem oder ähnlichem Dienste innerhalb des Deutschen Reiches tättg war. Besonderen Verhältnissen kann durch besondere Vereinbarung Rechnung getra» gen werden. (5) Die Entschädigung für etwaigen Dienstaufwand bleibt besonderer Regelung Vorbehalten. (6) Umzugskosten finfe nach staatlichen Grundsätzen zu ersetzen. I 12. Di« Ausrückung innerhalb der vorgesehenen Gehaltsgruppen erfolgt sinngemäß nach den für di« preußischen Staatsbeamten geltenden Vorschriften. » 13. Solange gegen einen Beamten ein Dienstversahren oder wegen Verbrechen» oder Vergehen» eine Voruntersuchung oder ein Hauptoerfahren anhängig ist, bleibt die Vorrückung im Gehaü ausgesetzt. Sie bleibt auch ausgesetzt, solange der Beamte mtt der Wirkung der Einbehaltung eine» Teiles des Gehatte» vom Amte vorläufig enthoben ist. "'V?*1'T.i . i.|i ip^i 3 —; (1) Der Anspruch des Beamten auf Gehatt beginnt mtt dem in der Urkunde bezeichneten Tage der Ernennung ober Beförderung. Die Dienstalterszulagen werden vom 1. de« Monats an bewilligt, in welchen der Eintritt in eine neue Dienstastersftufe fällt. Das gleiche gilt entsprechend für Kinderzuschläge. (2) Der Anspruch des Beamten auf Gehast erlischt im Falle des Ablebens mit Ablauf de» Monats, in dem das Ableben erfolgt ist. Den Hinterbliebenen wird da» bisherige Einkommen für drei Monate weitergewährt. Im Falle der Versetzung eines Beamten in den Ruhestand erlischt die Gehastszahlung mtt dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf Zahlung de» Ruhegehaltes beginnt, im übrigen mit der Beendigung der Dienstleistung. r 15. ‘ (1) Im Falle einer Erkrankung des Beamten zähst die Gemeinde das volle Gehalt und trägt die Kosten der Stellvertretung. (2) Wenn der Beamte mehr als ein Jahr krank ist, hat die Gemeinde das Recht, durch einen Amtsarzt feststellen zu lassen, ob eine Pensionierung in Frage kommt, und evtl, die Pensionierung auszusprechen. $ 16. (1) Für den Genuß einer Dienstwohnung hat der Beamte, falls ihm nicht zufolge eines besonderen Dienstvertrages eine freie Dienstwohnung zusteht, eine Mietsentschädigung zu enttichten. Für die Anrechnung einer Dienstwohnung auf das Gehalt finden die preußischen staatlichen Bestimmungen Anwendung. (2) Der Beamte ist nicht berechttgt, die Annahme und die Benutzung einer angemessenen Dienstwohnung zu verweigern. Dabei ist jedoch auf die besonderen Verhältnisse des Beamten, insbesondere seinen Familienstand, Rücksicht zu nehmen. Die Dienstwohnung kann von der Gemeinde unter Einhaltung einer dreimonattgen Kündigungsfrist durch eine andere ersetzt oder entzogen werden. Nach dem Ausscheiden aus dem Amte ist die Dienstwohnung innerhalb einer von der Gemeindeverwaltung zu bestimmenden Frist zu räumen. — (3) Umrugskosten müssen vergütet werden, wenn die Dienstwohnung auf Veranlassung der Gemeinde gewechselt oder aufgegeben oder auch von dem Gemeindevorstand als nicht mehr angemessen anerkannt werden muß. $ 17. Für die Versetzung der Beamten in den Ruhestand, die Berechnung des Ruhegehalts, die Fürsorge für die Hinterbliebenen der Beamten und die Unfallfürsorge finden die für die preußischen Staatsbeamten geltenden Besttmmungen sinngemäß Anwendung.; 18. Ist die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Vertrage nicht mehr fähig und können die fehlenden Mittel von anderer Seite nicht mehr aufgebracht werden, so kann der Vertrag durch Spruch des Schiedsgerichts des Preußi» gtjen Landesverbandes (§ 24) jederzeit mit sechsmonatlicher rist aufgelöst werden.! 19. Die Gemeindeverwaltung ist befugt, ihren Beamten nach vorheriger Anhörung mündlich oder schriftlich Ermahnungen über ihre Amtsführung zu erteilen. j 20. (1) Ein Beamter, der die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt, macht sich eines Dienstvergehens schuldig, das durch folgende Dienfsstrafen geahndet werden kann: a) Warnung oder Verweis, i>) Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsgehatts, c) Androhung der Dienstentlassung, 6) Versetzung in ein andere» Amt, e) Dienstentlassung. (2) Die Strafen zu b und 6 können auch miteinander verbunden werden.