Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Journal
- Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Volume
- 9 (1931)
- Issue
- 6 (10.8.1931)
- Date
- 1931-08-10
- Page
- Seite 2 (sequence 2)
- Language
- German
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t c) Es sind seit einiger Zeit auch Bestrebungen im Gange, Schiedsgerichte für Streitigkeiten von Gemeinden und Gemeindeverbänden untereinander zu errichten. In einigen Provinzialverbänden bestehen bereits derartige Schiedsgerichte. Es fragt sich, ob es möglich und zweckmäßig ist, diese Schiedsgerichte mit den Disziplinargerichten für die Beamten zusammenzulegen. Auch hierüber wäre eine Aussprache erwünscht. Bemerkt sei jedoch, daß für die Disziplinargerichte dir völlig steie Auswahl der Schiedsrichter durch die Parteien in jedem einzelnen Falle, wie sie bei den sonstigen Schiedsgerichten durchaus möglich ist, nicht tragbar erscheint. 6) Der Landesverband ist bemüht, den Gemeinden die Einführung der Beamtenordnung dadurch zu erleichtern, daß er die Regelung der Ruhegehaltsversorgung einer Lösung zuführt. B. Ferner unterbreiten wir den Gemeinden den Entwurf eines Normalstatuts, den die Liberale Fraktion des Verbandstages auf dem letzten Verbaudstag vorgelegt hat. Genauer gesagt, handelt es sich nicht um einen Entwurf, sondern um zwei Entwürfe, nämlich um einen für mittlere Gemeinden und einen für kleinere Gemeinden. Die beiden Entwürfe unterscheiden sich dadurch, daß als wesentliche Gemeind« organe in den mittleren Gemeinden Vorstand und Repräsentantenversammlung, in den kleineren Gemeinden Vorstand und Gemeindeversammlung vorgesehen sind. Die Entwürfe sind so ausgestellt, daß auch, solange als die bestehenden Iudengefetze nicht durch ein neues ersetzt sind, was aber hoffenttich in absehbarer Zeit geschehen wird, nach den bisherigen Erfahrungen mit einer Genehmigung durch die Behörden gerechnet werden kann. Die Entwürfe gehen davon aus, daß zu einem Gemeindebeschluß ein übereinstimmender Beschluß von Vorstand und Repräsentantenoersammlung oder Gemeindeversammlung erforderlich ist. Als Wahlrecht für d e Repräsentantenoersammlung ist das Verhältniswahlrecht vorgesehen. Das Normalstatut bedarf der Ergänzung durch einige weitere Ordnungen: zunächst durch eine Wahlordnung, die die Einzelheiten der Wahl zur Repräsentantenversammlung regelt, sowie eine Geschäftsordnung für Vorstand und Repräsentantenversammlung bezw. Gemeindeversammlung. Diese Ordnungen werden wir ausarbeiten, sobald der endgülttge Inhalt des Normalstatuts feststeht. Ferner ist in Vorbereitung ein Entwurf für eine Normalsteuerordnung. Den Entwurf dieser Mustersteuersatzung hoffen wir, ebenfalls im Laufe des Jahres noch veröffentlichen zu können. Allerdings dürste der § 32 bezw. 29 des Normalstatuts dahin zu ändern sein, daß die Art der Steuererhebung grundsätzlich im Normalstatut vorgeschrieben wird und lediglich die nähere Ausgestastung der Steuererhebung der Steuerordnung Vorbehalten bleibt. Wir beabsichttgen, Normalstattit und Steuerordnung so zu fasten, daß die Gemeinden die Möglichkeit der Erhebung von Zuschlägen zur Einkommensteuer und Vermögenssteuer sowie von Kopfbettägen haben C. Wir bitten, die Aeußerungen zu den Entwürfen uns möglichst bald zugehen zu lasten. Selbstverständlich werden wir auch die Aeußerungen der Preste zu den Entwürfen beachten Wir werden die Diskustion am 15. Oktober 193! als geschloffen bettachten. Wtt hoffen, daß sich alle interestierten Kreise an der Aussprache eingehend beteiligen werden. II. Die Entwürfe. Dearntenordnnng. § i. Beamte sind alle Personen, die in ihrer Anstellungsurkunde als Beamte im Sinne dieser Ordnung bezeichnet sind. i 2. (1) Borbedingungen für die Anstellungsfähigkeit sind: 1. Geistige und körperliche Gesundheit, die durch das Zeugnis eines von der Gemeinde zu besttmmenden Arztes nachzuweisen ist, 2. bet Nachweis der beruflichen Eignung. (2) Für den in Ziffer 2 geforderten Nachweis ist im einzelnen erforderlich: а) bei Rabbinern: das Abgangszeugnis einer anerkannten jüdisch-theologischen Lehranstalt oder das Prüfungszeugnis einer von einem Rabbinerverdand eingesetzten und von dem Preußischen Landesverband jüdischer Gemeinden anerkannten Kommission: d) bei L e h r e r n: die Erfüllung der vom Staate für die gleichen Stellungen vorgeschriebenen Bedingungen; c) bei Religionslehrern: das Zeugnis einer von dem Landesverband anerkannten Religionslehrer-Bildungsanstalt: б) bei Kantoren: das Zeugnis einer vom Landesverband anerkannten Bildungsanstalt oder einer von ihm eingesetzten Prüfungskommiffion. Für die Lehrer-Kantoren gelten daneben die Bestimmungen unter c. e) bei S ch ä ch t b e a m t e n : der von einem anerkannten Rabbiner erteilte Befähigungsnachweis. k) Ueber die Voraussetzung der Eignung der übrigen B e a m ten entscheidet die anstellende Gemeinde. $ 3- (1) Jedem Beamten ist eine Ernennungsurkunde auszuhändigen, die außer den Personalien des Berufenen enthalten muß: den Zeitpunkt, von dem an die Ernennung wirksam sein soll, die Amtsbezeichnung, das Besoldungs- und das Pensionsdienstatter sowie die Gehaltsgruppe. (2) Ferner ist jedem Beamten bei der Anstellung eine schriftliche Dienstanweisung auszuhändigen. § *• Jeder Beamte wird nach einer siebenjährigen Anwärterzeit, die vom Tage des ersten Dienstantritts an gerechnet wird, auf Lebenszeit angestellt. Während der Anwärterzeit ist das Dienstverhältnis unter Einhaltung einer halbjährigen Kündigungsfrist widerrufbar; jedoch darf kein Vertrag auf weniger als 3 Jahre lauten. Ist der Beamte länger als 3 Jahre in einer Stelle tättg, so ist eine Kündigung währe.ck der Anwärterzeit nur mit Zusttmmung des Schiedsgerichts des Landesverbandes (§ 24) zulässig. § 5. (1) Dem Beamten steht das Recht zu, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von -6 Monaten sein Dienstverhältnis zur Gemeinde zu lösen. l2) Mit dem Dienstaustritt verliert der Beamte seine Ansprüche auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung sowie die Dienstbezeichnung.! 6. (1) Bor seinem Dienstantritt wird der Beamte zur getteuen und gewistenhasten Erfüllung seiner Dienstobliegenheiten verpflichtet. Hierüber wird eine Niederschrift ausgenommen. (2) Der Beamte hat alle Obliegenheiten seines Amtes gewiffenhast wahrzunehmen und sich durch fein Verhallen in und außer dem Amte der Achtung, die dieses erfordert, würdig zu erweisen. (3) Im Rahmen seiner Dienftverpslichtungen ist der Beamte gehalten, den Anordnungen der Gemeindeverwaltung Folge zu leisten. (4) Soweit der Beamte nach seiner Dienstanweisung nicht voll beschäftigt werden kann, darf ihm die Gemeinde eine seiner Borbildung entsprechende anderweittge Betätigung in der eigenen oder in einer mit ihr verbundenen Gemeinde zuweisen. Die dem Beamten dadurch enfftehenden - Kosten sind ihm zu erstatten.! 7. Der Beamt« hat über die ihm kraft seines Amtes bekanntgewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich oder chm vorgeschrieben ist.