Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Journal
- Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Volume
- 9 (1931)
- Issue
- 6 (10.8.1931)
- Date
- 1931-08-10
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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Lrlchri« ln fnicr golqc. des Preußischen Landesverbandes jüdischer Gemeinden Der Preis dieser Nmm»«e betrügt 20 Pfennig Die Wtt-lied»-emei»den erhalt«, da» Berwaltung.blatt koftenlo». - »lle Zujchriste» find p» richte» an da» .B«r«altung»biatt' de» Preußischen Land-verbande. jüdischer Gemeinden Berlin-Charlottenlmrtz 2, Stantfb M. 1L Stach 9. Jahrgang Berlin, den 10. August 1931 _Nr. 6 £ Gntwurf einer Dearntenordnung und eines Dormalstatuts. c I. Jur Einleitung von Dr. Arthur Lilienthal. Die dem Preußischen Landesverband jüdischer Gemeinden angehörenden Synagogengemeinden sind in der Regelung ihrer eigenen AngelegenheUen völlig selbständig. Der Landesverband hat nicht das Recht, ihnen irgend etwas aufzuzwingen. Das schließt aber nicht aus, daß der Landesverband den Gemeinden behilflich ist und ihnen mit seinem Rat zur Verfügung steht. Vielfach treten auch die Gemeinden selbst mit der Anstage an ihn heran, wie gewisie Dinge zweckmäßig geordnet werden könnten. Da andererseits bei aller Verschiedenheit der Verhältnisse in den einzelnen Gemeinden doch viele Dinge im wesentlichen gleich liegen, so erscheint es zweckmäßig, für gewisie Regelungen Normalentwürfe austustellen, die von den Gemeinden, die das wünschen, als Gemeinderegelung eingeführt werden können. Ts werden den Gemeinden damit juristisch geprüfte, sorgfältig formulierte, auf einer gewisien allgemeinen Erfahrung beruhende Regelungen zur Verfügung gestellt. Wenn dabei die Buntscheckigkett der Satzungen und sonstigen Regelungen in den einzelnen Gemeinden etwas vermindert wird, und wir zu einer etwas einheitlicheren Regelung der Dinge kommen, so wäre das gewiß ebenfalls zu begrüßen. A. Wir veröffentlichen in der vorliegenden Nummer des Verwaltungsblattes zunächst den Entwurf einer Beamteuordnuug mit dem dazu gehörigen Entwurf eines Derbandsgesetzes über die Errichtung von Disziplinargerichten. In der Regelung der Rechtsverhältnisie der Gemeindebeamten liegen besondere Schwierigkeiten immer wieder darin, daß die naturgemäß einander gegenüberstehenden Interesien von Gemeinden und Beamten ausgeglichen werden müsien. Ts ist klar, daß es außerordentlich schwer, wenn nicht gar unmöglich ist. zu einem befriedigenden Zustand zu kommen, wenn die Regelung, d. h. der Ausgleich der Interesien, in jedem einzelnen Falle von neuem ausgehandelt werden muß. Es muß aber vor allem auch von seiten der Gemeinden aneckannt werden, daß die Beamten ein berechtigtes Interesse an einer allgemeinen Regelung ihrer Anstellungsverhältnisie haben, die ihnen eine Sicherheit für die -Berücksichtigung ihrer wichtigsten Interesien gibt und sie davor schützt, im einzelnen Falle immer wieder um die Durchsetzung ihrer Interessen Kämpfen zu müsien. Wir wiederholen, daß elbftverftändlich keinerlei Zwang auf die Gemeinden in Frage kommt, der Anstellung ihrer Beamten die Beamtenordnung des Landesverbandes zugrunde zu legen. Es wäre aber außerordentlich begrüßenswert, wenn tatsächlich die Uebung sich einbürgem würde, dies zu tun. Es ist uns klar, daß die Aussicht, sich durchzusetzen, eine derartige Ordnung nur dann hat, wenn den beteiligten Kreisen die genügende Möglichkeit gegeben worden ist, ihren Wünschen Ausdruck zu geben. Wir stellen deshalb hiermit den Entwurf des Rates zur Diskusiion. Auf Gmnd der Aeußerungen. die eingeheN, werden wir den Entwurf erforderlichenfalls ergänzen und im Laufe des Jahres durch Rat und Ständigen Ausschuß des Derbandstages endgültig zur Verabschiedung bringen. Im einzelnen soll hier der Debatte möglichst wenig vorgegriffen werden. Es sei nur auf wenige Punkte hingewiesen: a) Auf dem Derbandstag ist bereits die Besttmmung des 8 4 des Entwurfs Gegenstand eingehender Erörterung gewesen, die besagt: jeder Beamte wird nach siebenjähriger Anwärterzeit, die vom Tage des ersten Dienstantritts an gerechnet wird, auf Lebenszeit angestellt. Es hat sich eine gewisie Klämng dieser Frage beretts auf dem Derbandstag ergeben. Einersetts ist von fetten der dem Derbandstag angehörenden Lehrer erklärt worden, daß das WesenÜiche, woran ihnen liege, die Sichemng der Anstellung auf Lebenszett für diejenigen Beamten sei, die sieben Jahre lang in einer Gemeinde tättg seien. Anderersetts haben die Vertreter der Gemeinden, welche die Besttmmung des 8 4 in seiner jetzigen Fasiung entschieden bekämpft haben, erklärt. dieser Regelung nähertteten zu können. Es dürfte also eine Einigung prinzipiell in dieser Richtung zu erzielen sein. b) Der Entwurf sieht bewußt davon ab. eine Regelung für die Handhabung der Kasualien der Kultusbeamten zu geben. Wk haben geglaubt, daß die Derhältnisie zu verschieden liegen, als daß hier eine einheitliche Regelung erreicht werden könnte. Wünschenswert schiene uns eine Entwickelung in der Richtung der Ablösung der Kasualien, d. h. dahin, daß die Gemeinde- Mitglieder Zahlungen lediglich an die Gemeinden leisten, die Gemeinden ihrerseits aber den Kultusbeamten die Kasualeinnahmen durch einen Zuschlag zum Gehalt ablösen. Aeußerungen darüber, inwiefern die Aufnahme einer Bestimmung in die Beamtenordnung erstrebenswert fei, wären uns besonders erwünscht.